Einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber
Wir gründen gerade einen Betriebsrat. Der Wahlvorstand ist gewählt und hat bei AG das Auskunftsersuchen zur Erstellung der Wählerliste, sprich die Angaben zu den Mitarbeitern gem. WO gebeten.
Diesem kommt der AG (er lässt es anscheinend auf den 199er ankommen) nicht nach. Daher wollen wir nun zeitnah eine einstweilige Verfügung bei Arbeitsgericht gegen den AG erwirken.
Kann mir hier jemand sagen wie man das genau macht? Gibt es da ggf. auch Musterschreiben im Internet? Habe nichts dazu gefunden
Community-Antworten (1)
20.03.2023 um 21:22 Uhr
Zitat : Kann mir hier jemand sagen wie man das genau macht? Gibt es da ggf. auch Musterschreiben im Internet? Habe nichts dazu gefunden
Warum Musterschreiben ? Beauftragt einen Rechtsanwalt. Die Kosten hat der AG zu tragen. VERGLEICH :
§ 20 BetrVG - Wahlschutz und Wahlkosten -
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Einstweilige Verfügung gegen Arbeitgeber zur Vorlage einer Mitarbeiterliste an den Wahlvorstand
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.03.2005 Aktenzeichen - 10 TaBV 31/05 - Rechtsgrundlage § 2 Abs. 2 WO; § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG
Orientierungssätze
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Die Vorlage einer Mitarbeiterliste zur Aufstellung der Wählerliste ist durch einstweilige Verfügung erzwingbar. Die Einleitung eines ordentlichen Beschlussverfahrens zur Erzwingung der Herausgabe der Mitarbeiterliste wäre mit der Verpflichtung des Wahlvorstands, unverzüglich tätig zu werden, unvereinbar.
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Der Anspruch des Wahlvorstands, eine Liste aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erhalten, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber der Auffassung ist, der Betrieb sei nicht betriebsratsfähig
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