Urlaubsabgeltung
Guten Morgen in die Runde ... Ein Kollege war voriges Jahr sehr häufig krank, so das er noch einige Tage Resturlaub mit ins neue Jahr genommen hat. Die GL möchte (verständlicherweise) , daß der Kollege seinen Urlaub aus 2022 jetzt nimmt. Er weigert sich und verweist darauf , daß er 15 Monate Zeit hat bevor der Urlaub verfällt ! Stimmt das so ?? VG Gerti
Community-Antworten (7)
09.03.2023 um 09:34 Uhr
Meines Erachtens stimmt das so nicht denn er muss dauerhaft Arbeitsunfähig oder langzeiterkrankt gewesen sein und nicht "immer mal wieder" Urlaubsverfall nach 15 Monaten bei Langzeiterkrankung? Weil sich die jährlich erworbenen Urlaubsansprüche von Arbeitnehmenden, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, ins Unermessliche addieren würden, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest. Danach ist es zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10). Für Fälle der Scheinselbstständigkeit eines Arbeitnehmenden gilt nach Auffassung des EuGH diese Grenze von 15 Monaten nicht.
Bisher ungeklärt war, ob die 15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers gilt. Das BAG hatte dem EuGH diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nunmehr ist klar: Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen. Der Europäische Gerichtshof hat die 15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zwar grundsätzlich bestätigt. Wenn der Arbeitgeber allerdings seine Mitwirkung versäumt, dürfen Urlaubstage in dem Urlaubsjahr, in dem Beschäftigte auch tatsächlich gearbeitet haben und dann erkrankten, nicht verfallen. In Umsetzung dieser Vorgaben hat das BAG seine Rechtsprechung entsprechend angepasst.
09.03.2023 um 11:17 Uhr
Wenn er wieder da ist dann gelten die normalen verfallfristen
09.03.2023 um 11:27 Uhr
@ganther: das stimmt so nicht! siehe meinen ersten Kommentar.
09.03.2023 um 17:49 Uhr
das steht da aber nicht.....
09.03.2023 um 18:35 Uhr
Wenn man schon Texte klaut sollte die Quellenangabe dabei sein. Dann wäre es noch gut wenn der Text irgendetwas zu Lösung beitragen würde. Ansonsten bin ich bei ganther
09.03.2023 um 18:43 Uhr
Bin da auch bei ganther.
10.03.2023 um 07:56 Uhr
Wer lesen kann ist klar im Vorteil! Da steht doch ganz genau unter welchen Voraussetzungen die 15 Monatsfrist gilt!
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