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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung-Urlaubsabgeltung

A
Amilo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Habe als BR-Mitglied wegen Kündigung-Urlaubsabgeltung eine Frage.

Mein Kollege kündigt sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2009. Sein Urlaubsanspruch für 2009 beträgt 20 Urlaubstage aus 30 Tage Jahresurlaub. Darüber hinaus hat er noch 152,00 Überstd., die der AG nicht ausbezahlt. Somit ergibt sich zusätzlich bei einer AZ von 8 Std./Tag 19 Freizeittage. Also wären es insgesamt 39 Tage. Das bedeutet ab 08.07.2009 wäre mein Kollege bezahlt freizustellen.

Jedoch unser Arbeitgeber behauptet, Urlaubsabgeltung während der Kündigungfrist zählt nicht und würde nach seiner Ansicht nur 13 Urlaubstage betragen, also 7 Urlaubstage weniger. Ich frage mich nun, ob sowas überhaupt rechtens ist?

Weitere Frage: Darf ein Arbeitnehmer bei einer Freistellungsphase (Resturlaub/Freizeitabgeltung) bei einer neuen Arbeitstelle bereits anfangen oder erst nach Ende der Kündigungsfrist?

LG Amilo

3.91902

Community-Antworten (2)

R
rainerw

08.07.2009 um 03:56 Uhr

Den restlichen Urlaubsanspruch errechnest Du indem Du den Gesammturlaub durch 12 teist und dann mal 8 nimmst. Ablehnen kann der AG die Gewährung des Urlaubes und der Ü-Std. wenn dem dringende betriebl. Günde dem entgegenstehen.

P
pitsieben

08.07.2009 um 10:20 Uhr

@ Amilo, der Kollege hat Anspruch auf seinen ganzen Urlaub (siehe § 5 und 6 Abs.1b BUrlG). Auch sollte der Urlaub nur abgegolten werden, wenn er nicht mehr bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden kann (siehe § 7 Abs. 7 BUrlG). Der Kollege muss natürlich den Urlaub beantragen. Wenn er den Urlaub nicht beantragt, bekommt er von dem AG eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub des laufenden Kalenderjahres. Diese Bescheinigung ist dem neuen AG vorzulegen. Überstunden, die nicht mit Freizeit verrechnet werden können, muss der AG auszahlen. Habt ihr eine BV dazu? Bei der neuen Arbeitsstelle darf der Kollege erst nach Ende der Kündigungsfrist anfangen.

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