Knifflige Situation: Schließung, (nicht-)Kündigung Schwangerschaft, Anspruch auf Umsetzung Sozialplan?
Hallo zusammen, unser Standort wird geschlossen. Betroffen sind insg 6 Mitarbeiter. Interessensausgleich und Sozialplan sind abgeschlossen. 5 Mitarbeiter haben die Kündigung bereits erhalten. Eine Mitarbeiterin ist jedoch schwanger und kann derzeit folglich nicht gekündigt werden.
Nun spekuliert unser Arbeitgeber wohl mitunter dahingehend, sich evtl das Gehalt während der Kündigungsfrist und die Abfindung einzusparen, indem er die Mitarbeiterin nach der Elternzeit doch nicht kündigt, sondern sie dazu bringt, von selbst das Arbeitsverhältnis zu beenden (z.B. Einsetzen an einen Arbeitsplatz, der über 140 km vom Wohnort entfernt ist - für eine junge Mutter quasi unzumutbar).
Nun meine Fragen:
- Hat die Arbeitnehmerin einen "Anspruch" auf die Umsetzung des Sozialplans, also Kündigung und Abfindung?
- Kann der Arbeitgeber so wie beschrieben handeln, obwohl im Interessensausgleich festgehalten ist, dass alle Mitarbeiter gekündigt werden? Aufgrund dieser Tatsache wurden auch keinerlei Versetzungen geregelt.
Hat hier irgendjemand Erfahrungen und Tipps? Wäre super! Die Rechtsschutzversicherung der Arbeitnehmerin zahlt keine Rechtsberatung, da bisher noch kein "Rechtspflichtenverstoß" eingetreten ist.
Vielen Dank schon mal und schönen Abend!
Community-Antworten (3)
13.09.2016 um 11:23 Uhr
"Eine Mitarbeiterin ist jedoch schwanger und kann derzeit folglich nicht gekündigt werden."
Erm ... da sollte sich der Chef aber vorher mal etwas "schlauer" machen:
"Während einer Schwangerschaft besteht für eine werdende Mutter grundsätzlich Kündigungsschutz (§ 9 Mutterschutzgesetz - MuSchG ). Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers muss dieser die Zulässigkeit einer Kündigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorher beantragen. Dies gilt auch bei Betriebsschließungen! Diese Zustimmungen werden bei Betriebsstillegungen aber erfahrungsgemäß ohne Probleme erteilt."
13.09.2016 um 00:12 Uhr
Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung. Es gelten die Vorschriften des § 77 BetrVG entsprechend.
Will der AG vom Interessenausgleich abweichen, droht ihm der §113 BetrVG; insbesondere Abs. 2:
"(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen"
Lohnt sich also nicht unbedingt.
14.09.2016 um 01:18 Uhr
Vielen Dank für die schnellen Antworten! @Gironimo: Gilt dies dann folglich auch entgegengesetzt -also wenn der Arbeitnehmer nicht gekündigt wird, obwohl lt Sozialplan gekündigt werden sollte? @celestro: der Arbeitgeber hat nicht gekündigt. Den Weg über die entsprechende Instanz wird er sicherlich kennen. Es ist jedoch fraglich, ob es sich wirklich um eine Betriebsschließung handelt, da es keine eigenständige Niederlassung war, sondern in allen Bereichen der Weisungsbefugnis der Zentrale unterstellt war.
Die Mitarbeiterin hat mit diesem Arbeitgeber aufgrund anderer Vorkommnisse in unserer Firma bereits abgeschlossen und will nicht zurück kehren sondern eine neue Stelle finden. Hauptsächlich geht es ihr darum, dass der Arbeitgeber nicht auch noch die Abfindung umschifft und ihr dadurch ein ggf. notwendiger Puffer verloren geht - nur aufgrund ihrer Schwangerschaft - und sie somit ggü ihrer Kolleg(Inn)en deshalb benachteiligt wird.
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