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Worauf fußt der Schulungsanspruch für Betriebsräte?
Aufgrund der verschiedenen Aufgaben des Betriebsrats regelt das BetrVG die Teilnahme sowie die Kostenübernahme erforderlicher Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 und § 40 Abs.1).
Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsrätinnen und Betriebsräte für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von ihrer Arbeitspflicht freizustellen sowie sämtliche anfallenden Kosten (Seminargebühren, Unterkunft und Verpflegung sowie Reisekosten) zu übernehmen. Die Seminarzeit muss als Arbeitszeit gewertet werden. Bei Betriebsratsmitgliedern, die Teilzeit arbeiten, ist eine Arbeitsbefreiung oder eine Mehrarbeitsvergütung als Ausgleich für die während des Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden zu gewähren.
Was muss bei Inhouse-Schulungen beachtet werden?
Bei der Begründung und Beantragung der Inhouse-Schulungen muss berücksichtigt werden, dass sich im Themenplan die konkrete Situation des jeweiligen Betriebes bzw. Unternehmens oder Konzerns wiederfindet und die Aktualität und Erforderlichkeit der Themen für die BR-Tätigkeit eine Rolle spielen müssen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit bestreitet?
Bei einem Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ob eine Schulung erforderlich sei oder nicht, braucht das Betriebsratsmitglied die Teilnahme nicht abzusagen. Es besteht das Recht, gegen den Willen des Arbeitgebers das Seminar zu besuchen. Der Arbeitgeber muss durch eigene Initiative, wie z. B. eine einstweilige Verfügung, den Besuch verhindern.
Muss der Betriebsrat auf „betriebliche Notwendigkeiten“ Rücksicht nehmen?
Der Betriebsrat ist gehalten, bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines Betriebsratsmitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, weil die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der BR ihm die geplanten Seminarbesuche rechtzeitig (die laufende Rechtsprechung definiert rechtzeitig mit 2–3 Wochen vor Seminarbeginn) mitzuteilen.
Hält der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit (höchstens einen Monat nach Unterrichtung durch den Betriebsrat) zu äußern (ArbG Dortmund vom 07.09.2001 – 2 BVGa 16/01). Im Zweifel kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, die entscheidet, ob die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt worden sind (§ 37 Abs. 6 Satz 4 und 5 BetrVG). Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle ist nach herrschender Meinung die Teilnahme zurückzustellen. Wenn sich das Verfahren verzögert, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Teilnahme an der in Aussicht genommenen Schulung durchsetzen (vgl. Schoof, Betriebsratspraxis von A – Z, 9. Aufl., S. 1359).
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Quelle: https:www.igbce-bws.de/organisation_und_anmeldung/schulungsanspruch/
Hättet normal den Termin nicht platzen lassen brauchen.
Ansonsten sehe ich das wie gironimo