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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzschlussreaktion führt zur Kündigung

F
Fanta
Nov 2016 bearbeitet

Liebes Forum darf der AG einen AN freistellen mit Urlaubsverrechnung alternativ Abzug des Gehalts und danach zum Monatsende Kündigen?

Folgendes Szenario: Am Arbeitsplatz des AN herrschen jeden Sommer Temperaturen über 30 Grad. Auf Bitte dies zu ändern wird wenig oder kaum was dagegen unternommen auch keine Wasser Ausgabe. Als Kurzschlussreaktion klettert der AN auf das Dach und streicht diese von außen an. Mit folgen wie zu beginn gefragt.

Ich bedanke mich im Voraus.

2.02507

Community-Antworten (7)

G
ganther

08.09.2016 um 21:29 Uhr

Den würde ich als AG auch kündigen... Sorry

A
AlterMann

08.09.2016 um 22:37 Uhr

Fanta, da wäre einiges zu bedenken (und diese Liste ist sicher nicht abschließend):

1.) Wenn der AN Anspruch auf mehr Urlaubstage hat, als er freigestellt wird, darf der AG das bestimmt nicht. 2.) Was ist das denn hier: Eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung? Wurden die Fristen eingehalten? 3.) Habt Ihr mit dem AN gesprochen. Was heißt hier Kurzschlussreaktion? Ist er durchgedreht? Dann wäre durchaus möglich, dass er aufgrund von Hitze und Wassermangel einen Nervenzusammenbruch hatte? Dann wäre das ein medizinisches Problem, und eine Kündigung sicher nicht gerechtfertigt und eher ein Anspruch des AN an den AG gegeben. 4.) ergeben sich je nach Art Eures Betriebs so einige Fragen an die Arbeitssicherheit. Vermeidbare Temperaturen von über 30 Grad sind ja doch wohl ein Arbeitsauftrag an den BR, den AG zu Maßnahmen zu zwingen. Und wie kommt der AN eigentlich auf das Dach?

C
celestro

09.09.2016 um 02:23 Uhr

Was genau ist denn die Begründung der Kündigung ? Unerlaubtes Betreten des Daches ? Beschädigung von Firmeneigentum (durch das Streichen) ?

Oder weil er während der Arbeitszeit eben nicht die Arbeit gemacht hat, sondern diese "Streichaktion" ?

E
Erbsenzähler

09.09.2016 um 09:47 Uhr

@Fanta Weiterhin ist das keine Affekthandlung (=Kurzschlussreaktion) mehr. Die Aktion müssten so innerhalb von ca. 3 Sekunden vollzogen sein. Hier hatte er genug Zeit sein Handeln zu überdenken. Sonst kann ich mich den anderen nur anschließen.

G
gironimo

09.09.2016 um 09:59 Uhr

Ich denke, dass kann nur ein Gericht entscheiden. Ihr solltet den Kollegen auf jeden Fall raten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und Klage zu führen.

Das ist so ein typischer Fall von "es kommt darauf an....". Er sollte es klären lassen.

M
Moorhuhn

09.09.2016 um 10:09 Uhr

Zu deiner eingehenden Frage: Kündigen kann der AG ohne Zustimmung des AN nur fristlos oder fristgerecht. Einfach "zum Moantsende" weils gerade gut passt geht nicht. Zu Freistellung und Urlaub BAG, Urt. v. 10.02.2015, Az. 9 AZR 455/13: Ein Arbeitgeber gewährt durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

B
berndf

10.09.2016 um 08:30 Uhr

Mir liegen andere Informationen vor. Der AN ist Betriebsratsvorsitzender und Schwerbehindert.

Der Arbeitnehmer bekommt durch die Fenster von hinten am Kopf laufend starke Sonneneinstrahlung.

Kann sein, daß die Informationen total falsch sind.

Wenn ja, sieht die Sache ganz anders aus.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer durch die Sonneneinstrahlung kurzzeitig gar nicht zu­rech­nungs­fä­hig war. (Hitzestau im Gehirn )

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