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GBR Zuständigkeit Gehaltsgrundsätze

T
Trollo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ist der GBR Abschlussberechtigt für Gehaltsgrundsätze, wenn es örtliche Betriebsräte gibt, und diese nicht delegiert haben? Unser AG hat eine Vergütungs BV mit dem GBR verhandelt, ohne zu wissen was sie tun, und die Lager der betroffenen MA deutlich verschlechtert.

Um euch noch besser ins Bild zu setzen:

Es geht um Provisionssätze im Außendienst in der Versicherungsbranche.

diese sind mit dem GBR neu verhandelt worden, und das zum Nachteil der Außendienstler! Weil es Zitat AG: es nicht anders geht"

2.010010

Community-Antworten (10)

C
celestro

07.09.2016 um 18:42 Uhr

1.) Es macht wohl wenig Sinn, Gehaltsgrundsätze für diverse Betriebe jeweils einzeln zu verhandeln.

2.) Wie können Gehaltsgrundsätze die Lage der betroffenen MA deutlich verschlechtern ? Es sind ja lediglich Grundsätze.

3.) Ohne zu wissen, was Sie tun ? Normalerweise entsendet ein lokaler BR jemanden in den GBR. Die Mitglieder des GBR sollten also zu den lokalen BR gehören. Warum sollten Sie nicht wissen, was Sie tun ?

P
Pjöööng

07.09.2016 um 18:50 Uhr

Zitat (celestro): "Es macht wohl wenig Sinn, Gehaltsgrundsätze für diverse Betriebe jeweils einzeln zu verhandeln."

Die Zuständigkeit des GBR ergibt sich nicht danach, was Sinn "macht"! Außerdem kann es durchaus einen Sinn ergeben, die Vergütungsgrundsätze in verschiedenen Betrieben unterschiedlcih zu regeln.

Wie allerdings Vergütungsgrundsätze die AN schlechterstellen können, ist mir auch noch nicht transparent.

C
celestro

07.09.2016 um 19:21 Uhr

"Die Zuständigkeit des GBR ergibt sich nicht danach, was Sinn "macht"!"

Richtig ! Habe ich aber auch nicht behauptet.

@ Trollo

Da die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen in § 87 Abs. 1 Nr. 10 explizit dem BR zugeordnet ist, dürfte eine Zuständigkeit des GBR ausscheiden. Bei Dingen, die dem § 88 unterliegen, könnte der AG allerdings die Zuständigkeit des GBR durch "ich will das nur unternehmensweit regeln" herbeiführen.

P
Pjöööng

07.09.2016 um 20:01 Uhr

Zitat (celestro): "Bei Dingen, die dem § 88 unterliegen, könnte der AG allerdings die Zuständigkeit des GBR durch 'ich will das nur unternehmensweit regeln' herbeiführen."

Auch der Wunsch des Arbeitgebers, etwas nur unternehmensweit regeln zu wollen, führt nicht zu einer Zuständigkeit des GBR! Der Gesetzgeber hat explizit formuliert "und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden KÖNNEN"!

G
ganther

07.09.2016 um 20:49 Uhr

Also bei uns sind alle Regelungen (Provision für Außendienst und Bonussysteme für Innendienst) durch mehrere Einigungsstellen auf GBR Ebene geregelt. Diese Zuständigkeit war jeweils als vorfrage der Einigungsstelle zu entscheiden. Auch die gerichtliche Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle teilweise bis zum BAG brachte kein anderes Ergebnis. Also ich wäre bezüglich unserer Erfahrung in insgesamt 5 Verfahren vorsichtig hier eine GBR Zuständigkeit schnell zu verneinen

C
celestro

08.09.2016 um 11:33 Uhr

"Auch der Wunsch des Arbeitgebers, etwas nur unternehmensweit regeln zu wollen, führt nicht zu einer Zuständigkeit des GBR! Der Gesetzgeber hat explizit formuliert "und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden KÖNNEN"!"

Dann ließ mal bitte den Fitting, § 50 BetrVG RN 11 und / oder 24. Danke !

@ ganther

Das sind aber alles Regelungen über "freiwillige Leistungen" ... und die kann wie oben dargelegt (bzw. im Fitting steht) der AG über den GBR regeln, wenn er das will.

E
EightBall

08.09.2016 um 12:47 Uhr

@celestro, da wiederspricht du dich aber selber. Die RN 11 und 24 sagen ja beide, dass Ausnahmen nur möglich sind wenn der Regelungsgegenstand keine Mitbestimmung hat, bei rein freiwillingen Leistungen, ja. Aber hier ist § 87 Abs. 1 Nr. 10 das hast du doch oben selber geschrieben.

C
celestro

08.09.2016 um 15:13 Uhr

Ich habe dies:

"Da die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen in § 87 Abs. 1 Nr. 10 explizit dem BR zugeordnet ist, dürfte eine Zuständigkeit des GBR ausscheiden. Bei Dingen, die dem § 88 unterliegen, könnte der AG allerdings die Zuständigkeit des GBR durch "ich will das nur unternehmensweit regeln" herbeiführen."

geschrieben. Den 2ten Satz davon hat Pjöööng bemängelt und darauf kam jetzt meine Antwort mit dem Fitting. Also keine Ahnung, wo ich mir jetzt widersprochen haben sollte.

P
Pjöööng

08.09.2016 um 16:17 Uhr

Zitat (ganther): "Also ich wäre bezüglich unserer Erfahrung in insgesamt 5 Verfahren vorsichtig hier eine GBR Zuständigkeit schnell zu verneinen"

Die GBR Zuständigkeit verneint hat hier ja auch niemand. Kann man hier auch nicht, da wesentliche Fakten fehlen.

Zitat (Celsetro): "Dann ließ mal bitte den Fitting, § 50 BetrVG RN 11 und / oder 24. Danke !"

Brauche ich eigentlich gar lesen, da mir sehr gut bekannt ist, was dort geschrieben steht. Aber damit ich daraus auch richtig zitieren kann: (Rn 11): "... auch in Angelegenheiten DIE NICHT DER ZWINGENDEN MITBESTIMMUNG unterliegen ... Wenn der Arbeitgeber MITBESTIMMUNGSFREI DARÜBER ENTSCHEIDEN KANN, OB ER EINE LEISTUNG ÜBERHAUPT ERBRINGT, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen... " (Rn 25): "Das Verlangen des ArbGeb. macht eine einheitliche Regelung dann notwendig, wenn der ArbGeb. nur unter dieser Voraussetzung überhaupt zu der regelungsbedürftigen Maßnahme bereit ist UND ÜBER DAS "OB" DER MASSNAHME - wie insbes. bei freiwilligen Leistungen - MITBESTIMMUNGSFREI ENTSCHEIDEN KANN.

Voraussetzung für ein solches Verlangen des Arbeitgebers ist also, dass er mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob er eine bestimmte Maßnahme überhaupt durchführt, dann kann er nämlich sagen "Ich gewähre das nur, wenn Ihr mit mir eine unternehmensweite Regelung abschließt."

Worum geht es hier jetzt? Um Entlohnungsgrundsätze! Und jetzt denken wir mal darüber nach, ob der Arbeitgeber sagen kann "Ich wende Entlohnungsgrundsätze nur an, wenn die mitbestimmenden Gremien eine unternehmensweite Regelung mit mir treffen!"? Keine Entlohnungsgrundsätze anzuwenden heißt letztendlich, keine Entlohnung zu gewähren! In einem Unternehmen in dem die Mitarbeiter alle aus rein karitativen Überlegungen heraus für einen ungewissen Gotteslohn arbeiten wird es keinen BR geben.

Das alles hättest Du übrigens auch bei vollständigenm Studium der Rn 25 selber feststellen können, denn dort steht: "Die Vergütung sog. AT-Angestellter für die keine tarifvertragliche Vergütungspflicht besteht, ist keine 'freiwillige' Leistung bei welcher der ArbGeb. die Zuständigkeit des GesBR durch sein Verlangen nach einer betriebsübergreifenden, unternehmenseinheitlichen Regelung herbeiführen kann.Der ArbGeb schuldet eine solche Vergütung jedenfalls nach § 612 Abs. 1 BGB und kann nicht mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er die Leistung überhaupt erbringt."

C
celestro

08.09.2016 um 17:32 Uhr

Schöner großer Text ... aber welchen Sinn hatte er jetzt ?

Post 276559: "Da die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen in § 87 Abs. 1 Nr. 10 explizit dem BR zugeordnet ist, dürfte eine Zuständigkeit des GBR ausscheiden. Bei Dingen, die dem § 88 unterliegen, könnte der AG allerdings die Zuständigkeit des GBR durch "ich will das nur unternehmensweit regeln" herbeiführen."

Du gehst also ernsthaft hin und meckerst am Satz "Bei Dingen, die dem § 88 unterliegen, könnte der AG allerdings die Zuständigkeit des GBR durch "ich will das nur unternehmensweit regeln" herbeiführen." herum, um anschließend selbiges nochmal detailliert SELBST zu schreiben ?

Und wenn Du Dir den ersten Satz (den Du nicht bemängelt hast) nochmal genau durchliest, steht da mein Statement zur mMn Zuständigkeit des BR anstatt des GBR.

Für den Fall, das Du hier auf: "Die Zuständigkeit des GBR ergibt sich nicht danach, was Sinn "macht"!" zurückkommen willst, kann ich nur nochmal widerholen: "Richtig ! Habe ich aber auch nicht behauptet."

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