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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsrat speichert die Liste der Gewerkschaftsmitglieder

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Andreas1964
Mrz 2023 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben einen Maulwurf in unserem Betriebsrat der alles der Geschäftsführung erzählt.

Wir möchten eine Schwerbehindertenvertretung wählen:

Jetzt hat der Maulwurf die Liste der Gewerkschaftsmitglieder, die er sich über die IG Metall besorgt hat, auf seinem Firmen PC gespeichert. Dieser PC ist natürlich nicht sicher und mehrere IG Mitglieder wollten das dies ersteinmal geheim bleibt, weil sie Angst vor dem Arbeitgeber haben. Für uns ist dies eine grobe Pflichtverletzung.

Nun meine Frage, können wir den Betriebsrat aus dem Gremium durch das Arbeitsgericht ausschliessen? Darf die IG Metall jedem IG Mitglied eine solche Liste aushändigen, laut deren Aussage ja, dies können wir aber nicht glauben.

Für hilfreiche Antworten wären wir dankbar, die dummen behaltet bitte für euch.

MfG A. Z.

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Community-Antworten (21)

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Challenger

06.03.2023 um 14:02 Uhr

Zitat : Für uns ist dies eine grobe Pflichtverletzung.

Dies sehe ich genau so. VERGLEICH :

" Art. 9 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt."

Nach der Verordnung ist bereits die Verarbeitung untersagt. Es bedarf nicht einmal der Veröffentlichung der Daten.

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Muschelschubser

06.03.2023 um 14:34 Uhr

Ich würde das auch so interpretieren.

Allerdings kann nur das Arbeitsgericht darüber urteilen, ob eine grobe oder leichte Pflichtverletzung vorliegt. Zumindest ist der Vorsatz unstrittig, mit dem der Verstoß gegen die DSGVO begangen wurde.

Bliebe für Euch noch die Frage der Nachweisbarkeit bestehen. Ich würde Verstöße, die Ihr mitbekommt, protokollieren. Vielleicht ergibt sich ja die Möglichkeit von Zeugenaussagen oder Screenshots.

Dann ist Euer Mehrheitsbeschluss als BR gefragt, das heißt Ihr müsst Euch einig sein. Den Ausschluss an sich könnt Ihr nicht beschließen, wohl aber den Gang vor das Arbeitsgericht. Eure Gewerkschaft wird Euch dabei Hilfestellung leisten.

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Thomas63

06.03.2023 um 14:55 Uhr

Ich würde mal mit eurer Gewerkschaft sprechen wie sie draufkommt jemanden eine komplette Liste zu schicken und sie auf die Probleme aufmerksam machen die entstanden sind. Ansonsten ist der Hinweis von Muschelschubser gut Verstöße zu protokollieren.

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Andreas 1964

06.03.2023 um 15:42 Uhr

Danke für die Antworten, das bestätigt uns, das wir da etwas unternehmen müssen und zugleich eine Person loswerden können die nicht im BR gehört. Wir haben übrigens eine Zeugenaussage von demjenigen der von dem Maulwurf zur IG Metall geschickt wurde, diese haben wir auf der letzten BR Sizung protokolliert.

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Catweazle

06.03.2023 um 15:54 Uhr

Ein BRM kann wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem BR ausgeschlossen werden. Es ist ein erheblicher Unterschied zu den hier genannten grobe Pflichtverletzung. Ob jemand etwas speichert oder nicht gehört sicher nicht zu den Pflichten eines BRM. Man sollte auch bedenken, dass ein Ausschlussverfahren 2 bis 3 Jahre dauern kann mit Ende der Amtszeit eingestellt wird.

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Muschelschubser

06.03.2023 um 16:09 Uhr

Die Langwierigkeit des Verfahrens habe ich nicht bedacht.

Eventuell wäre es ein Schritt, das BRM darüber zu unterrichten, dass man etwaige Schritte unternehmen wird wenn sich das Verhalten wiederholt.

Dann ist halt die Frage, ob er a) solche Aktionen unterlässt b) gleich von selbst zurücktritt oder c) sein Handeln in Zukunft einfach nur besser vertuscht

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rtjum

06.03.2023 um 16:28 Uhr

was soll denn das für ein Vergehen als BR sein? Ein Mitglied der Gewerkschaft besorgt sich bei der Gewerkschaft eine Liste der Mitglieder und speichert diese auf seinem PC. Die Gewerkschaft wird sich wohl eine Verschwiegenheitserklärung von dem Mitglied besorgt haben. Und ja wieso sollte die Gew ein Mitglied nicht informieren? Was hat das mit dem BR zu tun?

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Muschelschubser

06.03.2023 um 16:52 Uhr

Das bloße Speichern dieser Daten ist bereits ein Verstoß gegen die DSGVO, weil es für die Verarbeitung keinerlei Grundlage gibt.

Und selbst wenn das Gewerkschaftsmitglied der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zugestimmt hat, dann gilt die Zustimmung gegenüber der Gewerkschaft, nicht aber gegenüber dem Arbeitgeber, seiner Organe oder seiner Angestellten.

Die Gewerkschaft hat hier wohl den ersten Fehler begangen, indem sie die Daten weitergegeben hat (je nach dem was sie sich hat unterschreiben lassen). Das heilt aber nicht den Verstoß des BRM.

Ob das eine grobe Pflichtverletzung darstellt die für eine Enthebung ausreicht, steht ja auf einem ganz anderem Blatt. Da müsste man sehen, welche Fehltritte er sich ggf. sonst noch erlaubt.

In diesem Zusammenhang frage ich mich übrigens gerade, ob die Relevanz für das Mandat das einzige Problem ist, oder ob er hierfür nicht auch arbeitsrechtlich belangt werden könnte. Ist in der Konstellation zwar unwahrscheinlich und generell vielleicht auch nicht zweckmäßig, aber ein Verstoß gegen die DSGVO würde ja genauso gut auf den AG zurückfallen.

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RudiRadeberger

06.03.2023 um 17:29 Uhr

"eine Person loswerden können die nicht im BR gehört" - ich glaube, das entscheiden eher die MA bei der Wahl.

Ich lese hier auch eher den Wunsch heraus, das unliebsame Mitglied loszuwerden und weniger die Sorge um den Datenschutz. Das würde zumindest das Kaliber der Kanone erklären, mit der hier auf den Spatz geschossen werden soll.

Ich sehe einen Fehler, wenn auch eher bei der Gewerkschaft - aber sicher keine grobe Pflichtverletzung.

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Andreas 1964

06.03.2023 um 17:51 Uhr

Ich bedanke mich für die vielen Antworten, die doch sehr unterschiedlich sind und die ich alle auf ihrer Art auch verstehe. Grüße Andreas 1964

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Catweazle

06.03.2023 um 18:33 Uhr

Das Vergehen ist die Speicherung der Liste. Dies gehört aber nicht zu den Aufgaben des BR. Folglich kann die Speicherung nur als Gewerkschaftsmitglied oder Arbeitnehmer erfolgt sein.

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ganther

06.03.2023 um 20:30 Uhr

rtjum und Catweazle haben es doch schön rausgearbeitet. Es handelt sich um keinen groben Pflichtverstoß eines BRM. Dazu müsste er als BRM grob gegen seine Pflichten verstoßen haben. hat er aber nicht! Er verstößt vielleicht als GEW-Mitglied gegen gesetzliche Pflichten des Datenschutzes.... ein ganz anderes Thema @Andreas 1964 Deine Wertung über dieses BRM lässt auch tief blicken. Es ist kein Verbrechen, die Position des AGs zu vertreten und im BR zu sitzen. Und der BR ist auch kein Geheimrat, daher kann das BRM über sehr viel mit dem AG über den BR sprechen. Es war der Wille der Wähler, dass er Mitglied ist und das ist zunächst zu respektieren. Nutze Deine Möglichkeiten als BRM damit umzugehen. Da gibt es einige. Aber ich habe nichts gelesen, dass einen Ausschluss rechtfertigt

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Muschelschubser

07.03.2023 um 09:50 Uhr

§79 BetrVG fällt raus, weil Gewerkschaftsmitgliedschaft kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist.

§23 BetrVG fällt grundsätzlich raus, weil die gesetzlichen Pflichten des BR nicht verletzt werden

Aber: Wenn er als BRM personenbezogene Daten erhebt und ggf. weiterverarbeitet, dann arbeitet er als BRM weisungsfrei und ist nach Art. 82, 83 DSGVO auch als solcher haftbar.

Zudem würde er, sollte die Liste zu Benachteiligungen führen, §75 BetrVG untergraben, weil der BR unter anderem darüber wachen soll, dass Beschäftigte auch aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Positionierung keine Nachteile erfahren dürfen.

So ganz wird er die BR-Kappe in dieser Sache also nicht los. Ob das aber für eine Amtsenthebung ausreicht, finde ich zumindest fraglich.

Und so etwas wie ein Unterlassungsanspruch unter Betriebsräten (um z.B. einfach etwas Nachdruck zu erzeugen) ist mir nicht bekannt.

C
Challenger

07.03.2023 um 14:00 Uhr

Hallo Muschelschubser! Interessanter Ansatz !!!!!!

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rtjum

07.03.2023 um 15:20 Uhr

Hallo Muschelschubser, woraus liest Du, dass der BRM irgendwas davon als BRM getan hat? Er hat sich von der Gewerkschaft die Liste der Mitglieder besorgt und auf seinem Firmen-PC gespeichert. Das ist sicherlich nicht in Ordnung hat aber zu nullkommanull mit Betriebsrat zu tun. Ich bin auch Gewerkschaftsmitglied und bekomme, aufgrund meiner ehrenamtlichen Funktionen, auch Mitgliederlisten. Die speicher ich natürlich nicht auf meinem Firmen-PC aber wenn ich das tun würde so hat das doch überhaupt gar nichts mit meinem Amt als Betriebsrat zu tun.

M
Muschelschubser

07.03.2023 um 15:32 Uhr

@rtjum Ich weiß nicht ob er es als BRM oder im Rahmen seiner originären Aufgabe getan hat. Die Intention hat er uns nicht verraten. Insofern kann ich es weder unterstellen oder ausschließen. Ich ziehe lediglich die Möglichkeit in Betracht. Und sollte irgendjemand mal den Antritt nehmen, diesen Vorgang zu prüfen, dann wird dieser "jemand" sicherlich das Motiv hinterfragen.

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ganther

07.03.2023 um 22:26 Uhr

er fragt als Gewerkschaftsmitglied bei der Gewerkschaft nach... wo handelt er da als BR. Man kann sich den Sachverhalt auch so drehen wie man es gerade braucht

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Muschelschubser

08.03.2023 um 09:29 Uhr

Dass man sich das Recht so dreht wie es braucht, gibt die Justiz ja leider auch allzu oft so her. Und so lange wir die Beweggründe der Datenspeicherung nicht kennen, bleibt uns auch nichts anderes übrig als Deutungen vorzunehmen. Wenn der MA dazu eine Aussage treffen würde, könnte man ein Handeln als BRM entweder ausschließen oder bestätigen.

Letztendlich ist das aber eigentlich auch Wumpe, da - nach dem was wir bisher gelesen haben - alles nicht für eine Amtsenthebung ausreichen dürfte.

C
Catweazle

08.03.2023 um 09:48 Uhr

Ein Amtsenthebungsverfahren ist nur möglich wenn ein BRM gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Diese Pflichten sind im BetrVG abschließend aufgeführt. Ein Beispiel ist die hartnäckige Weigerung an BR-Sitzungen teilzunehmen. Wo steht, dass das Speichern von Dateien zu den Pflichten gehört? Mal so nebenbei. Bei der Wahl der Vertrauensleute der Gewerkschaft existieren natürlich Listen der Mitglieder. Mit dieser Wahl hat der BR nichts zu tun.

M
Muschelschubser

08.03.2023 um 10:03 Uhr

@Catweazle

Den möglichen Ansatz für ein Handeln als BRM habe ich oben ja bereits angeführt. Wenn der BR darüber wachen soll, dass Beschäftigte aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Ausrichtung nicht benachteiligt werden, dann kann er das nur leisten wenn er zu diesem Thema entsprechende Daten erhebt.

Die allgemeinen Aufgaben des BR stehen ja in §80 Abs. 1 BetrVG. Und Satz 1 beinhaltet ja auch die Einhaltung des AGG. Und hier ist in Abs. 2, Satz 4 auch eindeutig die Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern genannt.

Dies kann aber lediglich das Handeln als BRM untermauern, hier steckt - wie u.a. Du schon sagst - noch KEIN Verstoß gem. §23 BetrVG.

Natürlich kann ein als AG-freundlich geltendes BRM auch das Gegenteil damit im Schilde führen. Dann handelt er eben NICHT als BRM.

Insofern KÖNNTE der Antritt als BR erfolgt sein, MUSS er aber nicht. Hierzu bräuchten wir, wie gesagt, eine Erklärung des Beteiligten.

Ein Verstoß wurde also bestenfalls gegen die DSGVO begangen, indem er die Daten ungeschützt, aber eben auch ohne Autorisierung der MA abgelegt hat. Und das reicht wohl nicht für eine Amtsenthebung, da das nicht unter §23 BetrVG fällt.

Die Frage wäre dann, wer für Datenschutz-Verstöße in welcher Form haftet. Es haben sich ja schon Gerichte damit beschäftigt, ob der AG als übergeordnete Einheit des BR haftet, oder der BR selbst, oder einzelne BRM. Diesbezüglich habe ich derzeit nichts beizusteuern.

Nochmal zur Erläuterung: Ich trenne lediglich die Fragen voneinander, ob das BRM a) als BRM gehandelt haben könnte und b) welcher Verstoßt mit welchen Rechtsfolgen vorliegen könnte oder eben nicht

Ich würde das Treiben des BRM jedenfalls weiter beobachten, ein Gedächtnisprotokoll führen und bei Bedarf dann das weitere Vorgehen diskutieren.

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Catweazle

08.03.2023 um 13:27 Uhr

Muschelschubser, hier geht es aber um die einmalige Speicherung einer Datei und ob der BR Sanktionsmöglichkeiten hat.

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