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Fraktionssitzungen

W
Wonder
Sep 2020 bearbeitet

Hallo, unser neuer BR besteht aus 6 Mitgliedern einer Gerwerkschaftsliste (Liste A, nur Gewerkschaftsmitglieder) und 3 Mitgliedern einer gemischten Liste, zu der auch ich gehöre (Liste B, sowohl Gewerkschaftsmitglieder als auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder). Unsere BR-Sitzungen laufen immer nach dem gleichen Schema ab: Liste A führt eine ca. 4-stündige "Fraktionssitzung" vor der BR-Sitzung durch, auf der alle Themen ausführlich besprochen werden. Zu dieser Sitzung sind keine Mitglieder der Liste B zugelassen. Die eigentliche BR-Sitzung ist dann sehr kurz (ca 2 Minuten pro TOP). Es wird nichts beraten und nichts diskutiert sondern lediglich abgestimmt. Auf Zwischenfragen von Liste B gibt es nur die lapidare Antwort, dass Fragen vor der BR-Sitzung an den BRV zu richten seien, aber ausschließlich in Einzelgesprächen. An den "Fraktionssitzungen" nimmt mitunter auch ein Gewerkschaftssekretär teil. Zu dieser Teilnahme gibt es keinen BR-Beschluss. Den Gewerkschaftsmitgliedern der Liste B verweigert der Gewerkschaftssekretär jede Auskunft über den Inhalt dieser "Fraktionssitzungen". Was tun, ohne gleich vor ein Arbeitsgericht zu ziehen? Hat jemand eine Idee?

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Community-Antworten (7)

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celestro

11.06.2018 um 11:43 Uhr

"Was tun, ohne gleich vor ein Arbeitsgericht zu ziehen?"

Den anderen klar machen, daß das so für die Tonne ist. Sowohl vom Prinzip her, als auch rechtlich. Aber ich habe so meine Zweifel, daß da etwas bei rum kommt.

C
Challenger

11.06.2018 um 13:34 Uhr

Zitat : Es wird nichts beraten und nichts diskutiert sondern lediglich abgestimmt. Auf Zwischenfragen von Liste B gibt es nur die lapidare Antwort, dass Fragen vor der BR-Sitzung an den BRV zu richten seien, aber ausschließlich in Einzelgesprächen.

Derartige Abstimmungen/Beschlüsse dürften zweifellos rechtsunwirksam sein.

Zitat : Den Gewerkschaftsmitgliedern der Liste B verweigert der Gewerkschaftssekretär jede Auskunft über den Inhalt dieser "Fraktionssitzungen".

Gehören die Gewerkschaftsmitglieder der Liste B einer anderen Gewerkschaft an ?

G
Giftzwerg

11.06.2018 um 13:44 Uhr

@wonder

Schlagt doch einfach mal zurück und fordert das hier

§ 29:Einberufung der Sitzungen (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

und lasst Euere Kritikpunkte auf die Tagesordnung setzen.

A
AlterMann

11.06.2018 um 14:24 Uhr

Und außerdem: Dass eine Liste vor der BR-Sitzung eine Fraktionssitzung macht, ist kaum zu beanstanden. Arbeitszeit ist das allerdings kaum. Insofern kann man da auch mal in den Raum stellen, dass die "Kollegen" vermutlich dauernden Arbbeitszeitbetrug begehen. Eine Prüfung der Praxis hätte unweigerlich die Wirkung, dass dem AG diese Verfehlungen bekannt werden...

W
Wonder

11.06.2018 um 15:23 Uhr

@Chellenger: es gibt nur eine Gewerkschaft; alle Gewerkschaftsmitglieder gehören dieser an.

Welche rechtlichen Grundlagen können wir anführen, um die Vorabbeschlussfassung in den Fraktionssitzungen zu verhindern? Greift hier das Verbot der Beschlussfassung im Umlaufverfahren sinngemäß?

C
celestro

11.06.2018 um 15:58 Uhr

"Welche rechtlichen Grundlagen können wir anführen, um die Vorabbeschlussfassung in den Fraktionssitzungen zu verhindern? Greift hier das Verbot der Beschlussfassung im Umlaufverfahren sinngemäß?"

ALLE BRM sind von der / dem BRV auf den gleichen Stand zu bringen.

C
Challenger

11.06.2018 um 18:49 Uhr

Nachtrag, Zitat :Es wird nichts beraten und nichts diskutiert sondern lediglich abgestimmt.

Meiner Auffassung nach wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, wenn Euch vor der BF nicht einmal ansatzweise Gelegenheit gegeben wird, über den Gegenstand, der zur Abstimmung steht zu dikutieren und/oder zu beraten. Es wäre jedoch von einem Anwalt zu prüfen, ob § 321a BGB (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) hier einschlägig ist. Unabhängig davon bin ich trotzdem der Auffassung, dass derartige Beschlüsse rechtsunwirksam sind.

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