Erstellt am 04.09.2016 um 11:18 Uhr von Hoppel
@ nkramlinger
Ich gehe davon aus, dass die Teilnahme an den Mahlzeiten verpflichtend ist, richtig?
Dann solltet Ihr Euch diese Entscheidung einmal sehr genau durchlesen:
Schleswig-Holsteinisches FG · Urteil vom 23. Januar 2012 · Az. 5 K 64/11
Mit den 7,86 € (korrekt sind 7,87 €) zieht der AG den bundeseinheitlichen Sachbezugswert für Verpflegung ab (Frühstück 1,67 €, Mittag-/Abendessen je 3,10 €).
Die Teilbeträge müssten sich demnach danach richten, welche gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden.
"Ob sich eine unentgeltliche oder verbilligt überlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Zuwendung ausschließlich oder ganz überwiegend der Entlohnung des Arbeitnehmers dient, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe Arbeitslohn.
Ergibt die Würdigung demgegenüber, dass sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor."
Das gilt es zu prüfen!
Erstellt am 04.09.2016 um 11:51 Uhr von gironimo
Aber essen denn die Mitarbeiter dort tatsächlich - und kann man jemanden verpflichten, in der Einrichtung zu essen? Ich habe meine ernsten Zweifel. Gibt es denn eine BV zu diesem Thema?
Erstellt am 04.09.2016 um 16:05 Uhr von ganther
Wenn es Arbeitszeit ist ist zumindest die Anwesenheit wohl verpflichtend. Und für die Steuer ist nicht entscheidend ob du tatsächlich dort eine Mahlzeit zu dir nimmst. Es reicht schon dass diese angeboten wird
Erstellt am 04.09.2016 um 19:35 Uhr von gironimo
Wäre schön zu wissen, wie die tatsächliche Situation dort beim Fragesteller ist.
Ich habe immer noch meine Zweifel.
Erstellt am 05.09.2016 um 08:36 Uhr von nkramlinger
Die Teilnahme an den Mahlzeiten ist durch den Dienstplan geregelt. Aber oft ergibt es sich, dass man zu den Mahlzeiten nicht in der Gruppe ist aus Termin Gründen oder man ist länger im Dienst, weil man noch Verwaltungsarbeit macht. Das heißt aber nicht, dass man da noch an der Mahlzeit teilnimmt. Unser Arbeitgeber sagt dann, dass man sich ja ein Lunchpaket mitnehmen kann. Aber wer tut das, wenn man anschließend nach hause geht? Ebenso ist es mit der Beantragung von Essensgeldern. Wir dürfen nicht den Betrag von 7.87 Euro beantragen sondern nur 6Euro für das Essen was wir im 24h Dienst ja demnach verbrauchen. VG Nkramlinger