Erstellt am 02.09.2016 um 15:33 Uhr von celestro
Der Vorsitzende / die Vorsitzende des BR ist keine "Chefin" im Sinne von "darf etwas entscheiden", als vielmehr "nur" das Sprachrohr.
Eine Zustimmung ohne Beratung des BR ist unzulässig. Man sollte hier einmal auf den § 23 verweisen, mit der Möglichkeit bei groben Verstößen den Handelnden aus dem BR auszuschließen.
Wobei natürlich "BR erlangte erst Kenntnis, als es auch der MA erfuhr" noch nicht 100%ig klar macht, ob der / die BRV hier eine Zustimmung gegeben hat. Das sollte als erstes in vernünftiger Art und Weise geklärt werden.
Erstellt am 02.09.2016 um 16:02 Uhr von photosmart
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich sehe das ja genauso, nur fehlt es mir momentan noch an Erfahrung/Schulung diesbezüglich und habe es noch nicht in der kurzen Zeit geschafft mich in alle Gesetzen zu belesen.
Der BRV hat seine Zustimmung ohne Beratung mit uns der Geschäftsleitung gegeben, quasi in dessen Sinne gehandelt,meiner Meinung nach auch unfair im Namen des Mitarbeiters , da spielten persönliche Gründe eine Rolle, aber das nur am Rande.
In diesem Sinne aber noch eine Frage, in dem Fall ging es um ein Mitglied des BR, wahrscheinlich daher die Umgehung der unliebsamen Zusammenkunft??!! Wenn es zu solch einer Entscheidung kommen muss, darf das entsprechende Mitglied dann in so einem Fall der Sitzung ausgeschlossen werden, also wenn es um ihn geht ??
Erstellt am 02.09.2016 um 16:13 Uhr von UliPK
""
Grundsätzlich ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt (und auch verpflichtet), an jeder Sitzung des Betriebsrats teilzunehmen. Ein Betriebsratsmitglied muss zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers einholen. Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen lediglich ihren Vorgesetzten über das Verlassen ihres Arbeitsplatzes und über ihre Rückkehr nach Schluss der Betriebsratssitzung informieren.
Grundsätzlich ist auch jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, an den Abstimmungen des Betriebsrats teilzunehmen und seine Stimme abzugeben.
Kein Stimmrecht hat ein Betriebsratsmitglied aber, wenn es durch den zu fassenden Beschluss des Betriebsrats in seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer oder als Betriebsratsmitglied persönlich und unmittelbar betroffen ist. Ein Betriebsratsmitglied hat deshalb z.B kein Stimmrecht, wenn es um die eigene
Versetzung,
Kündigung,
Umgruppierung oder
den Ausschluss aus dem Betriebsrat
geht.
In diesen Fällen darf das Betriebsratsmitglied auch an der der Stimmabgabe vorausgehenden Beratung des Betriebsrats nicht teilnehmen.
Stimmt ein Betriebsratsmitglied mit ab, obwohl es in der Angelegenheit persönlich und unmittelbar betroffen ist, ist der gefasste Beschluss unwirksam.
Bei bloßen Organisations- und Geschäftsführungsentscheidungen behält allerdings auch das persönlich betroffene Betriebsratsmitglied sein Stimmrecht. Ein Betriebsratsmitglied bleibt deshalb z.B. stimmberechtigt, wenn es um
die eigene Wahl oder Abberufung als Betriebsratsvorsitzender,
die eigene Wahl als Mitglied des Betriebsausschusses oder des Gesamtbetriebsrats oder
einen Beschluss über die eigene Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung
geht. ""
Quelle: http://www.kluge-seminare.de
Denke mal das s deine Frage beantwortet.
Erstellt am 02.09.2016 um 16:19 Uhr von gironimo
MAV? Also kirchliche Einrichtung? Du schreibst mal BR und mal MAV.
Das MAV-Recht unterscheidet sich erheblich vom BetrVG. In dieser Frage wahrscheinlich nicht.
Erstellt am 02.09.2016 um 16:21 Uhr von photosmart
Danke damit ist meine Frage beantwortet! Damit ist zumindest das "Ausschließen" eines Mitglieds gerechtfertigt (des betreffenden) , aber nicht das der anderen.
Erstellt am 03.09.2016 um 00:27 Uhr von celestro
Am Besten am Montag den AG auffordern, die Umsetzung nicht durchzuführen / nicht daran festzuhalten, weil kein wirksamer Beschluss des BR vorliegt. Sollte der AG in der Lage gewesen sein, dies selbst zu erkennen (er informiert den BRV und der sagt: geht in Ordnung), dann könnte sich der AG hier noch selbst ne Menge Ärger einhandeln.
Erstellt am 03.09.2016 um 14:27 Uhr von Hoppel
@ photosmart
Es wäre schön, wenn Du gestelle Fragen beantworten würdest. Ist bei Euch ein BR oder eine MAV gewählt worden?
Unabhängig davon ist weder der/die Vorsitzende eines BR/einer MAV berechtigt, einsame Beschlüsse fassen zu dürfen!
Der AG wird sich aber auf eine wirksame Beschlussfassung BR/MAV berufen können, wenn ihm der Mangel der Beschlussfassung nicht bekannt war.
Sphärentheorie: "Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wonach der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertritt, begründet eine widerlegbare, tatsächliche Vermutung für einen zugrunde liegenden ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates.
Diese Vermutung gründet sich darin, dass der Arbeitgeber als Empfänger von Mitteilungen des Betriebsrates darauf vertrauen darf, dass die Geschäfte des Betriebsrates ordnungsgemäß geführt werden und der Arbeitgeber in aller Regel keinen Einfluss darauf hat, ob und inwieweit der Betriebsrat die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachgerecht wahrnimmt."
Beispiel 1: AG legt z.B. dem BRV den Antrag auf Zustimmung zur Versetzung vor, BRV nimmt das Schreiben mit und teilt dem AG am Folgetag mit, dass die Zustimmung zur Versetzung erteilt worden ist.
Hier wird der AG i.d.R. davon ausgehen dürfen, dass eine wirksame Beschlussfassung gegeben war und muss sich Fehler, die in der Sphäre des Betriebsrats liegen, NICHT zum Nachteil gereichen lassen.
Beispiel 2: AG legt z.B. dem BRV den Antrag auf Zustimmung zur Versetzung vor und BRV erklärt postwendend, dass die Zustimmung zur Versetzung erteilt wird.
Hier kann sich der AG nicht darauf berufen, dass er um den Mangel nicht wusste! Diese personelle Einzelentscheidung ist UNWIRKSAM!
Ist ein BRM wegen persönlicher Betroffenheit an der Teilnahme Beratung und Beschlussfassung zum TOP "Versetzung BRM Müller" verhindert, MUSS für diesen TOP ein Ersatzmitglied geladen werden!
Das BRM darf aber vor Beratung/Beschlussfassung angehört werden!
Ungeachtet einer möglicherweise wirksamen Zustimmung zur Versetzung, muss eine solche natürlich auch durch den Arbeitsvertrag des AN gedeckt sein. Darf der AG diesen AN aufgrund seines Direktionsrechtes versetzen?
Erstellt am 04.09.2016 um 14:16 Uhr von photosmart
Danke für Eure Antworten / Ratschläge !!!
Ja wir sind eine kirchliche Einrichtung (Diakonie) , ich dachte nicht da so große Unterschiede zwischen BR & MAV sind, war vorher in einer städtischen / öffentlichen Einrichtung.
@Hoppel : Wie darf ich den letzten Satz verstehen? Arbeitsvertrag besagt das man im Haus eingesetzt ist, nicht in einem bestimmten Bereich. Allerdings wäre es die 3. Umsetzung für den AN und daher ungerechtfertigt, meiner Meinung nach