Erstellt am 31.10.2007 um 13:54 Uhr von ego112
Rechtlich korrekt? Mit Sicherheit nicht. Dafür würde ich dem Vorsitzenden seines Posten entheben lassen, vom Gremium. Mehr ist natürlich auch möglich. Aber das steht hier nicht zur Debatte.
Sollte er der Kündigung zugestimmt haben, ist es schlecht für den AN. Der AG kann jetzt kündigen. Und was viel schlimmer ist, der AN kann nur gegen die Kündigung an sich vorgehen und evtl. eine Abfindung rausschlagen. Hätte der BR der Kündigung widersprochen , würde der AN bis zur Entscheidung durch das Arbeitsgericht, sein Lohn weiter bekommen.
Erstellt am 31.10.2007 um 13:59 Uhr von Saluk
Nein. Der BR ist ein Gremium. Der BRV ist das Sprachrohr des Gremiums. Er kann diese Aufgabe nicht erfüllen, wenn er nicht mit dem Gremium spricht. Der BRV sollte dringendst Schulungen besuchen. Man unterschreibt keine Zustimmung zur Kündigung. Wenn das Gremium der Meinung sein sollte, die Kündigung sei gerechtfertigt, dann lässt man die Frist verstreichen. Alles andere könnte von den Arbeitnehmern immer falsch aufgefasst werden ("BR kriecht AG in den A...!").
Zudem sollte in so einem Fall laut BetrVG §102(2) Satz 4 der BR auch den Arbeitnehmer hören.
Grüße,
Saluk
Erstellt am 31.10.2007 um 14:36 Uhr von Robin H
"Hätte der BR der Kündigung widersprochen , würde der AN bis zur Entscheidung durch das Arbeitsgericht, sein Lohn weiter bekommen."
ego112,
wie kommst Du denn darauf?
Lies mal den Beitrag von BRHF. Dann sag mir, ob Du das für eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung hältst. Dann lies § 102 (5) BetrVG und überdenke Deine Aussage nochmals.
Erstellt am 31.10.2007 um 14:57 Uhr von Kallewirsch
@ego112
Ich bin da am überlegen ob der BRV nicht seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Exisitert ein Beschluss des BR über eine Befugnis des BRV, den BR zu vertreten? Nur in diesem Rahmen kann der BRV rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den BR abgeben, ansonsten ist die Zustimmung nicht bindend bzw. unwirksam.
Erstellt am 31.10.2007 um 15:17 Uhr von pirat
@BRHF,
.....Ist dieser Alleingang rechtlicht korrekt?.....Der 1. Vorsitzende des BR hat bereits nach 10 Min. das Schriftstück des Arbeitgebers unterzeichnet und zurück gegeben ohne die beiden anderen BR-Mitgliedern..... Halloo????
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam!
Steht da was von BRV (im Alleingang)??Halloo???
Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung.....
Ist die Anhörung des Betriebsrats nicht wirksam erfolgt, ist die Kündigung unwirksam. Mag der Grund des Arbeitgebers, seinen Mitarbeiter zu entlassen, auch noch so berechtigt sein - die Kündigung scheitert an einer Formalie, nämlich der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats.
Tipp an den Kollegen..... diese* Formalie* rettet ihm eventuell, erst mal den Arbeitsplatz!
Erstellt am 31.10.2007 um 15:26 Uhr von pirat
@BRHF,
unbedingt lesen.....
http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/kuendigung_beteiligungsberechtigte.php
unbedingt Schulungen machen.
*Katastrophe*!!!
Erstellt am 31.10.2007 um 15:43 Uhr von ego112
@Robin H,
aus seinem Text geht nur hervor, dass der BR in 3 Tagen eine BR-Sitzung hat. Das heisst nicht der AG hat eine Außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Der BR wurde gehört, wie im 102 gefordert.
@pirat,
so ungern ich Dir auch widerspreche ( ich wusste dass meine Antwort dies alles hervorrufen würde). Der AG hat eine evtl nicht ordnungsgemäße Anhörung durch den BRV nicht zu vertreten. Daher ist die Kündigung seitens des AG erst einmal ohne Folgen durchführbar. ( Ungeachtet einer evtl. Gerichtsentscheidung).
Der AG kann und darf darauf vertrauen, das der BR alles richtig gemacht hat. Soll der AG nach jeder Anhörung erst einmal feststellen ob alles in Ordnung bezüglich der Anhörung des BR war?
Ich weiss, das einigen diese Antwort nicht schmecken wird. Aber was solls.
Erstellt am 31.10.2007 um 15:49 Uhr von pirat
Ahoi, ego112 HÄ????
ich schrieb nichts vom *AG* ich kommentierte die Handlungsweise des BRV!
Dein posting in Bezug auf dem AG ist korrekt.
Erstellt am 31.10.2007 um 16:14 Uhr von Kallewirsch
@ego112 und pirat
In meiner Vorlage BetrVerfassungsG mit Basiskommentar steht "... Überschreitet der BRV seine Vertretungsbefugnis indem er z.B. ohne Beschlussfassung durch den BR eine Erklärung abgibt, ist diese für den BR nicht bindend. Gesetzlich geschützt ist nicht der gute Glaube des AG an das Vorliegen eines BR-Beschlusses. Liegt eine Zustimmungserklärung nicht vor, ist sie schwebend unwirksam...". Dies sagt genau das Gegenteil aus. oder liege ich da irgendwie falsch? Bitte um Aufklärung. Danke.
Erstellt am 31.10.2007 um 17:06 Uhr von ego112
@kallewirsch,
auf welchen § bezieht sich dieser Kommentar und unter welcher Rn ist dieser zu finden?
Erstellt am 31.10.2007 um 18:11 Uhr von Kallewirsch
@ego112
§ 26 Vorsitzender. RN 1 oder 2 müsste es stehen (habs grad nicht zur Hand).
Erstellt am 31.10.2007 um 20:24 Uhr von Kölner
@BRHF
Für dieses Mal würde ich es als Gremium 'gut' sein lassen.
Und den BRV gäbe es in der nächsten Woche nicht mehr!
Erstellt am 01.11.2007 um 07:04 Uhr von ego112
@kallewirsch,
Dein Artikel bezieht sich z.B. BV und die sind allerdings nicht bindend und lassen sich durch den BR wieder bereinigen. Diese gilt aber nicht bei Kündigungen.
Erstellt am 01.11.2007 um 09:32 Uhr von Kallewirsch
@ego112
Ok. Danke fürs Nachlesen und Rückinfo.
Erstellt am 01.11.2007 um 09:35 Uhr von pirat
@BRHF,
Frage war....Ist dieser Alleingang rechtlicht korrekt?
Antwort *NEIN*
lies hier,
http://www.djv.de/fileadmin/djv_Dokumente/betriebsrat/BR-Info/br-04-06.pdf
Beschluss
Will der Betriebsrat z.B. eine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung abgeben, so ist diese Stellungnahme insgesamt in einer Sitzung zu beraten und zu beschließen. Nur wenn der Beschluss in diesem Sinne ordnungsgemäß ist,.....
wie Kölner schon so treffend bemerkte....*nächste Woche* ....
Hilfe findest du in Suchfunktion.
Erstellt am 02.11.2007 um 10:49 Uhr von packer
hey, was ist denn mit der geschichte, daß der AG eigentlich wissen müßte, daß hier rechtlich gesehen keine ordentliche beschlussfassung ergo zustimmung seitens des BRs stattfinden konnte? ich bin mir aber ganz sicher, daß hier der grundsatz "ich bestreite mit nichtwissen" seitens des AG nicht ziehen dürfte!
Erstellt am 02.11.2007 um 22:28 Uhr von peters
Darf ich mal ganz vorsichtig fragen wie das genau zu verstehen ist:
"...Vorsitzende des BR hat ... das Schriftstück des Arbeitgebers unterzeichnet und zurück gegeben."
Hat er vielleicht nur den Empfang quittiert oder was? Ohne einen Zusatzvermerk (z.B. "zugestimmmt")?
Ich wüsste nicht, was eine simple Unterschrift unter eine Anhörung bedeuten sollte: Zustimmung, Kenntnis, was auch immer.
Wenn es tatsächlich als Zustimmung zu betrachten ist, wäre es ein dicker Klops.