Erstellt am 31.08.2016 um 14:47 Uhr von celestro
BV steht hier normalerweise als Abkürzung von "Betriebsvereinbarung". Was genau soll das in Deinem Fall bedeuten ?
Allgemein kann man sich hier schlau machen:
https:netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/3betrieblicheundpersnlichearbeitszeit/31arbeitszeit/3115welchemitbestimmunghatderbetriebsratbeiarbeitszeit.html
sofern Ihr also einem Tarifvertrag unterliegt, darf der BR hier nur mitbestimmen, sofern der TV das zuläßt.
Auf welcher Grundlage werdet Ihr denn veräußert ? Sofern § 613a BGB zur Anwendung kommt, darf der neue Eigentümer hier vor Ablauf von 12 Monaten meist nichts ändern.
Erstellt am 31.08.2016 um 15:09 Uhr von svreini
Ah sorry... wir sind neu in diesem Business ;-)
die gemeinte BV ist eine Beteiligungsgesellschaft... Wir unterliegen nicht direkt einem Tarifvertrag sondern sind an einen angelehnt. Dies soll in Zukunft auch nicht mehr so sein. Unser Sachverständige meinte §613a würde nciht zutreffen da wir ein share und kein asset deal seien. dies wäre sogar für uns günstiger. der Neu Investor drängt natürlich auf den neuen Vertrag und führt wirtschaftliche Gründe an...
Erstellt am 31.08.2016 um 15:42 Uhr von Pjöööng
Es stimmt nicht, dass der Erwerber bei einem 613a vor Ablauf von 12 Monaten meist nichts ändern darf. Das Verschlechterungsverbot gilt für die Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge die in das Individualrecht übergegangen sind.
Wenn der Arbeitgeber hier in die Arbeitsverträge eingreifen will, so wird er das wohl auf dem individualrechtlichen Wege machen müssen, also lieb bitten und mit irgend etwas locken, alternativ eine Änderungskündigung, bei der der BR dann wieder im Boot wäre.
Als Betriebsrat würde ich mich hier auch gar nicht vor den Karren spannen lassen, sondern auf die Möglichkeit der einzelvertraglichen Regelungen verweisen. Wenn der Arbeitgeber dann im Rahmen der schwierigen Verhandlungen mit den einzelnen AN ein besonderes Anreizprogramm auflegen möchte, dann seid Ihr wieder im Boot.
Erstellt am 31.08.2016 um 16:10 Uhr von gironimo
Aber natürlich muss niemand einen schlechteren Vertrag unterschreiben. Genau genommen besteht ja überhaupt kein Grund, einen neuen Vertrag zu unterzeichnen. (Wie pjöööng schon schreibt - der AG kann es ja mit Ä-Kü versuchen. Da würde ich mich nicht so sehr fürchten)
Da würde ich Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Für den BR gilt ja in Punkto Wochenarbeitszeit (und anderen Punkten) der § 77.3 BetrVG.
Ich würde mir aber mal den "Formular"-arbeitsvertrag (die immer wieder verwendete Datei) zeigen lassen und diesen einer Prüfung unterziehen (§ 94 BetrVG).