Definition Sammelpunkt/5x10 Stunden anstatt 40Stunden normale Arbeitszeit
Hallo zusammen, folgende Frage bewegt uns. Wir sind eine Firma die 55km (nördlich) entfernt von Hamburg liegt. Unsere Kollegen wohnen bis zu 80km entfernt (noch nördlicher). Es wurde immer hier in der Werkstatt gearbeitet nun kommen vermehrt Ausseneinsätze im Hamburger Hafen dazu. Die normalerweise immer wie folgt abliefen - Einstempeln um 7 Uhr morgens und dann Abfahrt zum Hafen, dann wieder gegen 3 uhr nachmittags zurück und um spätestens 17 Uhr ausstempeln. Das 5 mal die Woche. Ich glaube nicht das man 5 Mal die Woche immer über die normale vereinbarte Arbeitszeit arbeiten darf. LKW Fahrer dürfen auch nur 2 mal die Woche 10 Stunden und dann wieder nur max 9 Stunden arbeiten. Dann kommt nun dazu, das nun aufgefallen ist, das man ja durch die lange Anfahrt und die Mega Baustellen manchmal erst um 9 Uhr vormittags die Arbeit startet und dann eben nur 6 Stunden max ohne Pause arbeiten kann. Darum sagt der Checf nun, das alle Mechaniker nicht mehr hier sondern direkt in Hamburg anfangen zu arbeiten, das heisst, das sie dort um 7 Uhr morgens sein sollen und dann bis 17 Uhr Abends dort bleiben müssen. Dann aber den Mega Weg nach hause haben.
geht sowas rechtlich? also 5x10 Stunden und den Anfahrtsweg bzw den normalen Sammelpunkt ändern? das ist doch ein Betriebsrisiko oder nicht? Was kann der Angestellt für die Entfehrnung zur Baustelle?
vielen Dank schon im vorraus
Community-Antworten (10)
30.08.2016 um 13:51 Uhr
Sagen kann der Chef viel. Der BR ist natürlich in der Mitbestimmung. Also sammelt Eure Argumente und nehmt euch einen Sachverständigen. Ihr habt ja Zeit.
31.08.2016 um 10:17 Uhr
Argumente sind
- Mitbestimmung
- Arbeitsvertrag (Standort Adresse ist ja festgelegt)
- Mehr Aufträge sind nicht mit Notfällen zu begründen sondern die Personalplanung ist dementsprechend anzupassen
Hättet Ihr noch etwas hinzuzufügen? Wir sind für jeden Hinweis dankbar.
31.08.2016 um 18:42 Uhr
@ Kiebitzmaik
Bei Deiner Rechnung hast Du ggf. etwas übersehen!
In § 3 ArbZG steht: " Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
Als Werktage gelten aber Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa > 6 x 8 = 48 Stunden/Woche
Beispiel) Auch wenn bei Euch Samstags nicht gearbeitet wird, zählt der Samstag als Ausgleichstag mit. Verteilt man also die 48 Stunden auf 5 Arbeitstage ergibt das eine zulässige tgl. Arbeitszeit von jeweils 9,6 Stunden. Bei dieser Arbeitszeit müsste aber eine Pause von mind. 45 Minuten gewährt werden und schon passt´s, wenn um 7 Uhr eingestempelt und um spätestens 17 Uhr ausgestempelt wird.
Fraglich ist für mich, welche Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag vereinbart sind und ob ggf. ein TV greift, in welchem etwas anderes geregelt ist. Und gehören außerhäusige Tätigkeiten tatsächlich nicht zu Euren arbeitsvertraglichen Pflichten?
Aber dass die Kollegen z.T. 80km vom Betrieb entfernt wohnen, kann man dem AG wirklich nicht anlasten!
31.08.2016 um 19:38 Uhr
okay, eure Leute brauchen also etwa zwei Stunden für die Fahrt von der Einsatzstelle bis zur Firma. Soweit so gut. Im Normalfall sind die Arbeitnehmer aber nicht im Außendienst tätig. In dem Fall ist die Fahrtzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des ArbZG (es sei denn sie liegt innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit). Bei Monteuren wäre das anders.
Es hörte sich so an, dass das häufiger vorkommt, also schließt eine BV hierüber ab und schreibt darin, was ihr für die Kollegen verlangt...
Ich würde hier nicht dagegen angehen, als BR, sondern für die Kollegen versuchen das optimale herauszuholen.
Denkbar wäre unter anderem_
- die Wöchentliche Unterbringung in einem Hotel
- für Heimreisen am Freitag wird den Kollegen kostenlos ein Fahrzeug gestellt
- Zusätzlich gibt es eine KM Pauschale in Höhe von ...
- Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu sichern werden die AN rotierend eingesetzt.
- Die Auslöse vom zweiten bis zum vierten Arbeitstag wird mit einer Summe von 25 Euro festgelegt
- Die Auslöse für Tag eins und 5 je die Hälfte
- Anfahrt zum Objekt um 7:00 Uhr am Anreise Tag
- Abfahrt vom Objekt Freitags um 15 Uhr
- Fahrtzeiten sind Arbeitszeiten und werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben
- Arbeiten die über das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit hinaus gehen werden mit 25% Lohnzuschlag berechnet.
Argumente für die Verhandlung mit dem AG
- AN das schmackhaft machen
- neues Personal müßte angelernt werden
- die richtigen Leute am richtigen Ort
- den Auftrag verlieren wäre teurer
- Motivation der AN
- "Entschädigung" der AN
Aber noch vieles andere ist denkbar...
Manchmal sollte man nciht versuchen gegen alles zu sein, sondern die Bedürfnisse auch des AG zu kennen. Und selbstverständlich das zum Wohle der AN hinzubekommen...
31.08.2016 um 23:59 Uhr
Sind Punkte der Mitbestimmung vorhanden würde ich als BR erst mal strikt nein sagen. (Für andere Antworter hier, aus Hamburg;speziell vom Hafen her, raus zu kommen...da zählt nicht nur die km Zahl vo ca 80 bis nach hause. Hier heisst es vor allem Gedult haben um aus Hamburg raus zu kommen beim Rushouer). Hier werden Leute auf Dauer kaputt gespielt. Da hielft auch keine finazielle Entschädigung wenn der Krankheitsstand nach 6-9 Monaten rapide ansteigt. Dies muss nicht sein, aber das würde ich dem AG ganz klar vor Augen halten.
01.09.2016 um 00:11 Uhr
Wie schön, dass du mich in Gänze gelesen und verstanden hast...
01.09.2016 um 10:20 Uhr
Moin aus dem Norden, vielen dank für die vielen Antworten, wir werden uns zusammensetzten und das Thema mit der GF besprechen. Hotel ist eine Möglichkeit. Uns geht es aber auch darum dass von heut auf morgen der Sammelpunkt geändert wird zu lasten des AN. Der steht fest im AV und gut. Alles andere darf nur besprochen und nicht einfach dirigiert werden. Alle Punkte aus euren Antworten nehme ich mit in die Sitzung und wir reden dann darüber. Grüße und Danke.
01.09.2016 um 18:23 Uhr
"Uns geht es aber auch darum dass von heut auf morgen der Sammelpunkt geändert wird zu lasten des AN. Der steht fest im AV und gut."
Ne ne ne, auch das könnt ihr in der BV regeln und die BV steht dann über dem AV... so einfach ist das eigentlich...
01.09.2016 um 18:45 Uhr
Kiebitzmaik hat aber völlig recht. Der AG kann den Ort, welcher im AV genannt ist, nicht einfach per Direktionsrecht ändern.
01.09.2016 um 18:47 Uhr
Stimmt, aber da individualrechtlich gegen anzugehen ist doch immer so eine Sache. Darum schrieb ich, dass man das per BV festlegen kann. Der BR ist wesentlich stärker als die einzelnen AN...
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