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Neuwahl von Freistellungen gem. §38

S
stixer
Nov 2016 bearbeitet

Moin Moin zusammen. Folgender Fall:

3 Freistellungen nach §38 sind vergeben. 1 über der gesetzlichen.

Jetzt wurde der Vorsitzende und Vertreter abgewählt, und man will auf die TO nur nehmen: Beratung und Beschlussfassung über die Neuwahl der Freistellungen nach §38.

Die Freistellungen sind in Verhältniswahl gewählt. Es muss doch erst eine Abberufung der Freistellungen auf der TO erscheinen, oder bin ich falsch? Damit verstoßen Sie ja gegen die 2/3 Mehrheit. Denn Sie haben nur 7 oder 8 Ja stimmen von 11.

2.11304

Community-Antworten (4)

C
charlot

01.11.2011 um 17:12 Uhr

was hat Verhältniswahl mit 2/3 Mehrheit zu tun?

K
Kurzarbeiter

01.11.2011 um 17:14 Uhr

DKK Rn 54 Eine Abwahl aller oder einzelner freigestellter BR-Mitglieder ist jederzeit möglich (HessLAG, 4. 3. 93 – 12 TaBV 142/92). Sie beendet lediglich die Freistellung, nicht dagegen die Mitgliedschaft im BR (GK-Weber, a. a. O.). Eine nachträgliche Aussetzung der gefassten Freistellungsbeschlüsse ist hingegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. In Betracht kommt vielmehr nur eine Abberufung (ArbG Essen 1. 7. 03, AuR 04, 238). Rn 55 Die Abberufung erfolgt in einer Sitzung des BR, zu der ordnungsgemäß einzuladen ist (vgl. § 29 Rn. 15 ff., § 33 Rn. 12 ff.) und zu der die Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2) gegeben sein muss. § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend (Richardi-Thüsing, Rn. 46). Hinsichtlich der für die Abberufung erforderlichen Stimmenmehrheit kommt es darauf an, ob die Wahl des Freigestellten in Verhältniswahl oder in Mehrheitswahl erfolgt ist. Bei einer Verhältniswahl bedarf die Abberufung einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des BR. Eine Neuwahl ohne vorherige Abberufung mit der notwendigen Stimmenmehrheit ist unzulässig (Fitting, Rn. 73; HSWG, Rn. 28; a. A. LAG Düsseldorf 5. 8. 04, EzA-SD 04, Nr. 22, 13, das für einen Beschluss des BR über die Neuwahl die einfache Mehrheit des Gremiums für ausreichend hält; BAG 29. 4. 02, DB 93, 1527; Richardi-Thüsing, Rn. 46). Die Abstimmung über die Abberufung erfolgt offen oder auf mehrheitlichen Beschluss des BR geheim. Rn 56 Im Falle der Mehrheitswahl der Freigestellten reicht für die Abberufung die einfache Stimmenmehrheit des BR. Diese Beschlussfassung muss nach dem Gesetzeswortlaut nicht durch geheime Stimmabgabe erfolgen. Allerdings kann der BR geheime Abstimmung beschließen oder in seiner Geschäftsordnung festlegen (Fitting, Rn. 72; GK-Weber, Rn. 68; vgl. ferner § 27 Rn. 10, 14 ff.). Zur Wahrung der individuellen Wahlfreiheit sollte der BR eine geheime Wahl schon dann durchführen, wenn ein BR-Mitglied dieses fordert (weitergehender wohl Fitting, Rn. 72, die aus einer entsprechenden Forderung die Notwendigkeit einer geheimen Wahl für erforderlich halten).

G
gironimo

01.11.2011 um 17:53 Uhr

"Jetzt wurde der Vorsitzende und Vertreter abgewählt, und man will auf die TO nur nehmen: Beratung und Beschlussfassung über die Neuwahl der Freistellungen nach §38."

Wie ?? und der Vorsitz und Stellvertreter werden nicht neu gewählt?

Und den TO lese ich so, dass nur neu gewählt werden soll. Von Abberufung steht da nichts. Würde ich an dieser Stelle so argumentieren. Und vielleicht will die Mehrheitsliste ja auch nur die beiden neuen Akteure freistellen und die Dritte gar nicht weiter erwähnen (keine schlafende Hunde wecken).

P
Petrus

02.11.2011 um 11:51 Uhr

Abberufung von Freigestellten, die per Verhältniswahl gewählt wurden: §38(2) Satz 8. Und im §27(1) Satz 5, auf den dort verwiesen wird, steht was von 3/4-Mehrheit. Was wollt ihr mit 2/3? Bei 11 BRM sind das dann übrigens 9 BRM, die die Abwahl befürworten müssen - zwei, die dagegen sind, sind ja schonmal bekannt ;-) (Bei 13 sind es 10 - also etwas leichter...)

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