Erstellt am 25.08.2016 um 09:43 Uhr von gironimo
Auf jeden Fall gilt auch hier Paragraph 87.1.1 BetrVG.
Erstellt am 25.08.2016 um 09:58 Uhr von ganther
und bitte nicht in den Glaubenskrieg über die Auswirkungen von e-Zigaretten eintreten. Bei uns im Gremium haben die Dinger schon zu Handgreiflichkeiten geführt... aber das ist ein anderes sehr dunkle Kapitel der Betriebsratsarbeit
Erstellt am 29.08.2016 um 13:51 Uhr von Pjöööng
Die Rechtslage ist hier ganz anschaulich dargestellt:
http://www.marktundmittelstand.de/personal/e-zigarette-am-arbeitsplatz-was-ist-erlaubt-1231731/