Erstellt am 21.08.2016 um 17:54 Uhr von gironimo
Er muss die Pausen gemäß eurer betrieblichen Regelung während der Arbeitszeit machen, wenn er länger als 6 Std arbeitet.
Erstellt am 22.08.2016 um 07:14 Uhr von ickederdicke
Während einer Wiedereingliederung ist der betroffene Mitarbeiter ( die ...-in ) weiterhin AU (krankgeschrieben ) und daher gibt es keine Zeiterfassung in dieser WE !
Folglich auch nur die Pausen, die der / die MA selber bestimmen kann innerhalb des grade aktuellen WE Zeitrahmens.
(@ gironimo, sorry - das was du aussagst ist hier Unfug )
Erstellt am 22.08.2016 um 08:10 Uhr von UliPK
Um das noch etwas zu erweitern was ickederdicke geschrieben hat.
Auch der BR ist bei der WE außen vor, was die Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Einsatzes des Arbeitnehmers angeht.Da es kein Arbeitsverhältnis nach § 5 Abs. 2 BetrVG ist.
Alles zur WE ist hier ganz gut beschrieben:
http://www.iww.de/lgp/archiv/begrenzte-verpflichtungen-fuer-arbeitgeber-wiedereingliederung-von-arbeitnehmern--so-meistern-arbeitgeber-diese-grauzone-f367
Erstellt am 22.08.2016 um 08:16 Uhr von gironimo
Das sehe ich nicht so. Warum sollte das ArbZG nicht gelten?
Motto: Der Gesunde braucht Pausen, der Kranke ist schon krank?
Erstellt am 22.08.2016 um 08:22 Uhr von UliPK
@gironimo
Diese Pausenzeiten bestimmt nicht das ArbZG, da er ja noch in der AU ist.
Bestenfalls der behandelne Artzt kann dem noch sagen das er zB jede Stunde 15 Minuten Pause macht oder wie auch immer.
Lese dir mal das durch was oben in dem Link von mir steht, da ist das sehr gut beschrieben was es zur WE zu sagen gibt mit allen betreffenden Gesetzen und Beispielen.
Motto: Der Gesunde braucht Pausen, der Kranke ist schon krank?
Und in diesen Fall ist er nicht gesund sondern noch krank.
Edit: 09:00 Ergänzt
Erstellt am 22.08.2016 um 11:43 Uhr von outofmemory
Ich glaube hier liegt ein Verständnisproblem vor.
UliPK meint: "Der Arzt gibt die Pausen vor"
Gironimo meint: " Das ArbZG gibt die Pausen vor"
Und aus meiner sicht haben beide (Teil-)Recht, denn die gesetzlichen mindest Pausenzeiten (ab 6 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten und zusätzliche 15 Minuten nach 9 Stunden Arbeitszeit) können bei einer Wiedereingliederung nicht ausser acht gelassen werden, da sie auch in diesem Fall gelten. Der Mitarbeiter arbeitet in der Wiedereingliederung. In der Wiedereingliederung wird auch von Arbeitszeit gesprochen.
Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Regelung gibt es jedoch noch die Möglichkeit des Arztes anzuordnen, dass mehr Pausen(zeit) als im ArbZG Vorgesehen gemacht werden.
Erstellt am 22.08.2016 um 12:38 Uhr von gironimo
>outofmemory<
mit dieser Formulierung kann ich leben.
Erstellt am 22.08.2016 um 12:55 Uhr von Ernsthaft
Da sich hier das Pflichtprogramm BEM eines AG (seit 2004) und das seither schon bestehende Wiedereingliederungsverfahren (Hamburger Modell) in den Abläufen doch sehr ähnlich sind, die Freiwilligkeit eines AG aufgrund des BEM hier auch nicht mehr in vollem Umfang wie ehemals gegeben ist, dürfte es hier auch zu Überschneidungen bei den hier zu beteiligenden (BR, SBV) kommen und nicht so klar mit „Nein“ zu beantworten sein.
Dass ein BR oder SBV auch hier mit ihm Boot sein sollte oder ist, kann dem nachstehendem Link ev. entnommen werden: http://www.neue-wege-im-bem.de/sites/neue-wege-im-bem.de/dateien/handlungsleitfaden_bem_2011.pdf#page=34
„Diese Pausenzeiten bestimmt nicht das ArbZG, da er ja noch in der AU ist.“
Da auch eine AU keinen rechtsfreien Raum eröffnet, ist das natürlich Unsinn.
Grundsätzliche Pausenrahmen werden im ArbZG geregelt und gelten für alle dort aufgeführten Tätigkeiten und Bereiche.
Aber selbst wenn das nicht der Fall wäre, wäre er an den betrieblich geregelten gebunden und kann nicht machen, was er will. Schließlich bezieht sich eine Wiedereingliederung auf die im Betrieb bereits bestehenden Vorgaben und Abläufe und schafft keine zusätzlichen. Was bei einem BEM dann durchaus anders sein könnte. Das hier mehr Pausen als betrieblich üblich möglich sein sollen, dürfte ja kein Thema sein, die Zeiträume aber schon.
„Lese dir mal das durch was oben in dem Link von mir steht, da ist das sehr gut beschrieben was es zur WE zu sagen gibt mit allen betreffenden Gesetzen und Beispielen.“
Sorry, aber das in dem Link stehende ist mittlerweile total überholt (2009). Bei der Aussage zum Urlaubsverfall z. B., und auch bei den Tipps, überkommt mich nur noch das kalte Grausen.
Erstellt am 22.08.2016 um 13:19 Uhr von ickederdicke
Zitat aus dem SCHWBV Forum zum gleichen Thema:
"...eine Widereingliederung nach § 74 SGB V, auch unter "Hamburger Modell" bekannt, ist nicht zu vergleichen mit der Arbeitsvertraglichen Beschäftigung. Hier bestimmt der Arzt in Absprache mit dem Betroffenen und unter Einbeziehung des Betriebsarztes und AG wie langen gearbeitet werden soll und auch in welchem Rahmen hier Pausen einzulegen sind, also nicht das ArbZG.
Er bekommt ja auch in dieser Zeit keinen Lohn/Gehalt sondern "Lohnfortzahlung oder Krankengeld".
Es kommt somit hier alleine darauf an, was der Arzt hier "verordnet" hat. Hat er im vorgegbenen Arbeits(Versuch)model auch Pausen vorgesehen sollten diese eingehalten werden. Änderungen des "Arbeits(Versuch)model" nur in Absprache mit dem Arzt."
Erstellt am 22.08.2016 um 13:32 Uhr von outofmemory
OK, ickederdicke, ich stelle jetzt bewusst eine provokante und überzogene Frage:
Also ist es rechtens, dass ein Mitarbeiter, der in der Wiedereingliederung ist, an einem Tag 16 Stunden arbeitet und keine Pause machen darf, weil die Ärzte es ja so verordnet haben?
Erstellt am 22.08.2016 um 14:00 Uhr von ickederdicke
outofmemory,
bleib bitte auf dem Boden der Tatsachen. In der WE ist man AU und zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet.
Man unterliegt in dieser Zeit daher nicht dem ArbZG.
Und, falls es doch einmal ein Arzt für notwendig sieht jemanden in der WE ohne Pausen 16 Std. einen Arbeitsversuch machen zu lassen, dann ist es halt so.
Ist wie du selber schreibst völlig überzogen aber nicht unmöglich.Es muss nur der Sache dienen. Genauso könnte ein Arzt sagen 4 Std. nur auf einem Bein stehend ...
Erstellt am 22.08.2016 um 14:10 Uhr von kratzbuerste
also arbeitet der AN während der WE wohl nicht - oder was meinst Du?
Du solltest Deine Meinung noch mal überdenken.
Erstellt am 22.08.2016 um 15:34 Uhr von ickederdicke
@Kratzbürste, natürlich arbeitet jemand in der WE nicht - denn es handelt sich ausschliesslich um einen Arbeitsversuch.
Du solltest bitte mal in dich gehen und ein passendes Seminar buchen, Wissen schadet nie.
Erstellt am 22.08.2016 um 15:50 Uhr von titapropper
Ich möchte hier mal meinem Vorredner Recht geben: es handelt sich bei der Wiedereingliederung um ein Model, um den ArbN wieder an die Arbeitsbelastung heranzuführen und zu testen, wie belastbar ist der Jenige nach einer längeren AU. Es ist nicht auszuschließen, dass sich herausstellt, das ein ArbN keine 8 Stunden täglich mehr arbeiten kann. Dann allerdings sind die SBV, LASV und Betriebsräte mit im Boot.
Erstellt am 22.08.2016 um 15:57 Uhr von celestro
Und die Ärzte werden schon drauf achten, keine 10 Stunden ohne Pause aufzuschreiben ...
Erstellt am 22.08.2016 um 16:54 Uhr von outofmemory
So und nun mein letzter Kommentar hierzu:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
...
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
...
Erstellt am 22.08.2016 um 22:10 Uhr von DummerHund
@ickederdicke
Es wäre wirlich mal interessant zu wissen über welches Recht Sich das SBV in einer Gesetzespyramide stellen kann.
Erstellt am 23.08.2016 um 07:10 Uhr von ickederdicke
@DummerHund,
die Frage bitte einmal verständlich formulieren !
Und für Interessierte hier noch dies ( Quelle: Schwbv.de):
Das Hamburger Modell
Das Hamburger Modell ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Geregelt ist das Hamburger Modell in § 74 SGB V und gleich lautend für den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in § 28 SGB IX.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist deshalb die Krankenkasse - bei Beamten und Beamtinnen der Dienstherr. Ziel ist es, arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heran zu führen, um so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern.
Der Arbeitnehmer stimmt mit seinem Arzt einen Eingliederungsplan ab, der dem Genesungsfortschritt des Arbeitnehmers entspricht. Die Arbeitsaufnahme kann so mit wenigen Stunden täglich beginnen und stufenweise bis zur vollen Arbeitszeit gesteigert werden. Die Dauer der Maßnahme liegt im Regelfall zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.
Die Zustimmung von Arbeitgeber und Krankenkasse ist vor Beginn der Maßnahme erforderlich. Dazu gibt es eine neue Rechtssprechung!
"Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollte der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen. Bei Beamten und Beamtinnen tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes der Amtsarzt.
Während der Maßnahme erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld. Es besteht kein weiterer Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitnehmer ist weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat mithin keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung.
Die Wiedereingliederungsmaßnahme kann von Seiten des Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden. Nimmt der Betroffene an 7 Tagen nicht an der Maßnahme teil, so gilt diese als gescheitert. In Einzelfällen kann ein Fortbestand der Maßnahme über die 7-Tage-Regelung hinaus angestrebt werden, wenn Aussicht auf einen positiven Abschluss des Hamburger Modells besteht. Urlaub kann i.d.R. in dieser Zeit nicht abgewickelt werden.
Allerdings ist der Arbeitgeber auch im Ausgangspunkt nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die diesem die Wiedereingliederung ermöglicht.
Kontexlinks zum Thema:
- Arbeitshilfe (herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)) (PDF, 2.8 MB)
- Fragen und Antworten zur stufenweisen Wiedereingliederung (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Praxisbeispiele, Literatur, Forschungsprojekte, Urteile zur stufenweise Wiedereingliederung bei REHADAT
- Personalabteilung der HU Berlin
- Sozialversicherung - Info - Blog
- Merkblatt AMD
- Merkblatt BMI
Weiteres dazu auch hier:
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Stufenweise-Wiedereingliederung-465.html
Mann,Mann,Mann....bei manchen hier graust es mich und deren Kollegen können mir nur leid tun.
Selbst in Seminaren erlebe ich es ständig das Unwissenheit, Lernresistenz und Hörensagen / Wünschdirwas a la Pipi Langstrumpf vor echtem Wissen geht. Armes Deutschland.
Erstellt am 23.08.2016 um 08:24 Uhr von gironimo
Ich will die Diskussion nicht unnötig verlängern. Die Frage wurde ja auch beantwortet.
Ich denke aber man muss auch noch einmal darüber nachdenken, das Arbeit und Arbeitszeit unterschiedlich zu betrachten sind.
So ist es durchaus ein Unterschied, ob ich von Arbeitszeit im Sinne des ArbZG rede oder über vergütungsfähige Arbeitszeit. Beides kann man nicht mischen.
Vielleicht ergibt sich daraus die unterschiedliche Betrachtung.
Erstellt am 23.08.2016 um 08:32 Uhr von ickederdicke
geronimo, im Prinzip hast du Recht.
Arbeit nach dem ArbZG ist was anderes als ein Arbeitsversuch ( = berufliche Reha ), was keine Arbeit im Wortsinn und nach ArbZG darstellt.
Ansonsten, Scheuklappen runter, notfalls Tante Google bemühen und lernfähig bleiben.