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Arbeitgeber erstellt (vorsätzlich) falsche Mitarbeiterliste

P
Panzerkalle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ins Forum, bin neu hier und in der Materie, als bitte keine dummen Kommentare wegen meiner evtl. dummen Fragen ;-)

Wir führen gerade erstmalig eine BR-Wahl durch. Der Arbeitgeber hat uns eine Liste der Mitarbeiter gegeben für die Erstellung einer Wählerliste. U.E. fehlen einige Mitarbeiter, dafür stehen ein paar andere Mitarbeiter drauf, die zwar einen Arbeitsvertrag mit dem Haupsitz haben, aber eigentlich in der Zweigniederlassung (25 Mitarbeiter, 300 km von uns weg). Auf unsere Nachfrage beim Betriebsleiter sagte er, die Mitarbeiterliste sei korrekt. Wenn der Wahlvorstand jetzt die Wählerliste erstellt, wie sie seiner Ansicht nach richtig ist und Mitarbeiter dazunimmt und andere dafür wegläßt, was kann passieren? Einsprüche zur Wählerliste - die kann man prüfen und ggf. korrigieren. Kann die Wahl ggf. nichtig oder anfechtbar sein?

Schon jetzt Danke für Eure Unterstütung!

2.33006

Community-Antworten (6)

C
celestro

19.08.2016 um 19:33 Uhr

Ja, die Wahl kann nichtig oder anfechtbar sein. ABER das trifft auf den jetzigen Zustand auch zu. Der WV sollte das also so machen, wie er meint und gut.

G
gironimo

19.08.2016 um 20:21 Uhr

Ihr könnt und solltet vielleicht auch die Gewerkschaft um Rat fragen.

Es kommt auf die Details an.

Wenn ihr konkret Personen vermisst, fragt den AG auch konkret nach diesen Arbeitnehmern und warum sie aus Sicht des AG nicht auf die Liste gehören.

U
UliPK

19.08.2016 um 20:22 Uhr

Jepp, falsche Wählerliste und schon ist sie anfechtbar. Weglassen??? Normal kommt alles auf die Liste was nicht schnell genug weglaufen kann nach §5 BetrVG. Falsch und anfechtbar ist sie schon wenn MA darauf fehlen.

So wie du oben beschrieben hast gehören wohl auch diejenigen die 300km entfernt Arbeiten auf die Liste. Was ist denn mit der gesamten Zweigniederlassung? Haben die einen BR oder nehmt ihr die mit ins Boot oder werden die dann selbst einen BR Gründen. Gehört ja allen Anschein nach auch zu euerer Firma, dann müßten die alle mit auf die Liste nach § 1 Abs.1. Danach hört sich das an was du beschrieben hast. Also einen Betriebsrat für Haupsitz und alle Zweigniederlassungen.

Das solltet ihr aber auch noch abklären.

Edit: Ohne Gewerkschaft würde ich das aber auch nicht machen. Stellt den Antrag bei euren AG schriftlich zur Mitarbeiterliste und was da alles drin stehen soll. Seit ihr auf der sichereren Seite wenn das angefochten werden soll.

D
DummerHund

19.08.2016 um 22:04 Uhr

Wobei das vorsätzlich erst mal Beweisbar sein müsste.

U
UliPK

19.08.2016 um 22:31 Uhr

Deswegen schriftlich die Unterlagen anfordern mit genauen Angaben was da drin stehen soll und auch welche MA es betrifft, ich hatte damals einfach geschrieben , nach § 5 BetrVG. Das ging auch ganz gut. Wenn man es so macht wird es auch einfacher mit dem nachweis des Vorsatzes.

X
xumuimhxer

22.08.2016 um 12:21 Uhr

Der Wahlvorstand erstellt die Liste, der AG stellt "nur" die erforderlichen Unterlagen etc. zur Verfügung. Überlicherweise kommt hier direkt eine quasi fertige Liste, aber wenn der AG sich die AN einzeln aus der Nase ziehen lassen will, ist es eben so.

Also hinsetzen und jeden AN einzeln prüfen. Ja, viel Arbeit.

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