Erstellt am 18.08.2016 um 22:24 Uhr von ganther
Wenn der AG nur atomphysiker zum hofkehren einstellt ist das sein gutes Recht
Erstellt am 18.08.2016 um 23:11 Uhr von Challenger
Tach auch,
1. Welchen Inhalt hat die Stellenausschreibung denn ?
2. An was macht Ihr es denn fest, wonach die Stellen -
ausschreibung überzogen ist ?
3. Entspricht die Eingruppierung in die Lohn- oder
Gehaltsgruppe der Tätigkeitsbeschreibung ?
4. Wurde denn eine Anzeige in einer Tageszeitung für
die Stellenbesetzung geschaltet ? Wenn ja, mit welchem
Inhalt ?
Erstellt am 19.08.2016 um 07:35 Uhr von gironimo
Wenn es sich belegen lässt, dass zwischen interner und externer Ausschreibung Unterschiede sind, könnt ihr ja der externen Einstellung auch einmal die Zustimmung verweigern, weil die Ausschreibung nicht erfolgt ist (sondern eine andere ).
Erstellt am 19.08.2016 um 08:28 Uhr von outofmemory
Ich würde interessierte MA ermutigen sich zu bewerben.
Als BR könnte man eine Veröffentlichung machen, dass Mitarbeter, die sich entwicklen möchten, sich auch auf Stellen bewerben können, auf die sie nicht zu 100% passen.
Dies ist bei uns der Regelfall, meist hat der Bewerber defizite zu der Ausschreibung/Anzeige. Weil es eben nicht genau diesen MA gibt, den man sucht.
Erstellt am 19.08.2016 um 09:59 Uhr von celestro
@ Ekcol
Außer den schon genannten Dingen (die nicht viel sind), gibt es da leider nichts. Man muß aber auch bedenken ... wenn der AG die Stelle extern besetzen WILL, wird er es tun. Er bräuchte dieses blödsinnige Überziehen dafür nicht einmal. Denn der AG kann einstellen, wen er will (außer es gibt Auswahlrichtlinien, aber selbst die kann man umgehen).
Und wenn Ihr jetzt Leute ermutigt, sich auf Stellen zu bewerben, die Sie prinzipiell gar nicht bekommen sollen (weil der AG jemand externen will), wem wäre damit geholfen ?
Eventuell könnte man sowas auf einem Monatsgespräch mal mit dem AG erörtern ... und dann in einer Betriebsversammlung kritisch anmerken.
Erstellt am 19.08.2016 um 14:37 Uhr von Hoppel
@ Ekcol
Zitat aus BAG, 27.10.1992, Az. 1 ABR 4/92
"Das Gesetz enthält keine näheren Bestimmungen über Art und Inhalt der Ausschreibung.
§ 93 BetrVG sieht - anders als etwa §§ 94, 95 BetrVG - auch eine Entscheidung durch die Einigungsstelle nicht vor. Schon deshalb kann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Form und Inhalt der Ausschreibung nicht angenommen werden.
Dies entspricht auch der Senatsrechtsprechung. Danach hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Anforderungsprofilen, Stellenbeschreibungen oder Funktionsbeschreibungen.
Es unterliegt allein der Organisationsgewalt des Arbeitgebers festzulegen, welche Funktionen innerhalb des Betriebs der Inhaber einer bestimmten Stelle zu erfüllen hat und welche Anforderungen er an den Inhaber stellen will. Dann ist es aber auch allein Sache des Arbeitgebers, in einer Stellenausschreibung diejenigen Anforderungen zu bestimmen, die ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle erfüllen muß. Der Senat hat dementsprechend ein Mitbestimmungsrecht bei Form und Inhalt von Stellenausschreibungen verneint. "
ABER ... als BR solltet Ihr zwingend darauf achten, dass auch in der externen Stellenausschreibung die gleichen Anforderungen benannt werden!
Unzulässig wäre zum Beispiel
Interne Stellenausschreibung: Verhandlungssicheres Englisch
Externe Stellenausschreibug: Englischkenntnisse wünschenswert
Siehe auch: BAG, 23.02.1988, 1 ABR 82/86
"Der Arbeitgeber genügt nicht der vom Betriebsrat geforderten innerbetrieblichen Stellenausschreibung, wenn er eine bestimmte Stelle im Betrieb zwar ausschreibt, in einer Stellenanzeige in der Tagespresse dann aber geringere Anforderungen für eine Bewerbung um diese Stelle nennt.
Der Betriebsrat kann daher die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers verweigern, der sich auf diese Stellenanzeige mit den geringeren Anforderungen hin beworben hat."
Erstellt am 19.08.2016 um 14:48 Uhr von Challenger
Tach auch,
Top-Antwort von Hoppel