Kündigung Anhörung des BR
Hallo alle zusammen, wie habdhabt ihr das bei Kündigungen?
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wir hatten neulich in der Sitzung die Diskussion, ob man einer Kündigung Widersprechen und gleichzeitig Bedenken äußern kann. Das gab allerdings bei der Abstimmung Unstimmigkeiten: Anwesend 13 Personen, bei der Abstimmung tauchen dann aber mehr als 13 im Protokoll auf, weil sich einige zweimal gemeldet hatten... Könnte man die Äußerung zu den Bedenken aus der Abstimmung ansich raus nehmen und nach der Äußerung immer nochmal Fragen ob der BR zusätzlich Bedenken äußern möchte? Wie macht ihr das?
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Und noch eine Frage: wenn der BR die Frist verstreichen lässt, muss er dann den Anhörungsbogen unterschreiben? Einige BR Mitglieder wollten den Bogen einfach nach der Äußerungsfrist ununterschrieben zurückgeben. (Auf dem Bogen gibt es ein Feld mit: Der BR lässt die Äußerungsfrist verstreichen, das wollten sie aber nicht) Der AG hat dann natürlich gleich angemerkt, dass er so ja nicht weiß wie sich der BR geäußert hat und auch keinen Nachweis für eine ordentliche Anhörung hat... wie macht ihr das?
Danke für eure Rückmeldungen
Community-Antworten (4)
18.08.2016 um 16:19 Uhr
Hmmmm... Abstimmungen scheinen bei Euch etwas chaotisch zu verlaufen...
Werden mehrere Handlungsoptionen zur Abstimmung gestellt, hat sich eingebürgert, den weitestgehenden Antrag zuerst zu stellen. Findet sich für diesen Antrag keine Mehrheit, so wird der nächste, weniger weitgehende Antrag zur Abstimmung genommen. Bei jeder Abstimmung muss die Summe der Ja/Nein/Enthaltungen der Anzahl der an der Abstimmung teilnehmenden BRM entsprechen.
Hier wäre also zuerst darüber abzustimmen, ob Widerspruch eingelegt wird und danach, falls kein Widerspruch eingelegt wird, darüber, ob Bedenken geäußert werden sollen und zum Schluss kann man dann noch darüber abstimmen, ob man die Frist verstreichen lassen will.
Wenn man die Frist verstreichen lässt, dann tut man NICHTS! Alternativ könnte man dem Arbeitgeber auch mitteilen, dass man sich nicht äußert, damit ist dann die Anhörung abgelaufen.
Den Nachweis der ordentlichen Anhörung muss ggf. der Arbeitgeber führen. Das kann er auch ohne Unterschrift des BR.
18.08.2016 um 17:31 Uhr
Natürlich sind sowohl Bedenken als auch ein Widerspruch gleichzeitig möglich und üblich.
Im Grunde genommen sind Bedenken Dinge, die gegen eine Kündigung sprechen (z.B. eine Abmahnung ist nicht erfolgt usw.).
Der Widerspruch bezieht sich auf eine Weiterbeschäftigung in Bezug zu den Gründen, die im 102 aufgeführt sind.
Und natürlich - wie Pjöööng schon schreibt - wenn der BR die Frist verstreichen lassen will, schweigt er und unterschreit nichts.
Der BR als Interessenvertreter des AN bestätigt auch nicht, ob er ordnungsgemäss angehört wurde. Woher sollte der BR das auch wissen.
18.08.2016 um 18:10 Uhr
Der Widerspruch wird von Juristen als qualifizierte Bedenkenäußerung gesehen.
Bedenken und Widerspruch können parallel geäußert werden.
Das von Pjöööng dargestellte Verfahren ist das praktikabelste. Wobei man jetzt darüber streiten könnte, ob man zusätzlich noch abstimmt neben dem Widerspruch (qualifizierte Bedenken) AUCH noch unqualifizierte Bedenken zu äußern oder ob in der qualifizierten Bedenkenäußerung eben Bedenkenäußerung bereits enthalten ist.
18.08.2016 um 19:00 Uhr
Juristendeutsch ist nicht unbedingt umgangssprachliches deutsch. Erst recht nicht, wenn sie Fremdwörter benutzen. So gesehen würde ich nicht von "unqualifizierte Bedenken" reden. Mit qualifiziert meint man einen "geeigneten,tauglichen" Widerspruch zu formulieren, den man vor dem Gericht für den Antrag zur Weiterbeschäftigung nutzen kann.
Hingegen "nur" einfache Bedenken diesen Anspruch nicht erfüllen. Sie sind dennoch nicht unqualifiziert.
Sorry - ich bin da ein wenig kleinlich.
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