Erstellt am 18.08.2016 um 14:19 Uhr von Pjöööng
Hmmmm... Abstimmungen scheinen bei Euch etwas chaotisch zu verlaufen...
Werden mehrere Handlungsoptionen zur Abstimmung gestellt, hat sich eingebürgert, den weitestgehenden Antrag zuerst zu stellen. Findet sich für diesen Antrag keine Mehrheit, so wird der nächste, weniger weitgehende Antrag zur Abstimmung genommen. Bei jeder Abstimmung muss die Summe der Ja/Nein/Enthaltungen der Anzahl der an der Abstimmung teilnehmenden BRM entsprechen.
Hier wäre also zuerst darüber abzustimmen, ob Widerspruch eingelegt wird und danach, falls kein Widerspruch eingelegt wird, darüber, ob Bedenken geäußert werden sollen und zum Schluss kann man dann noch darüber abstimmen, ob man die Frist verstreichen lassen will.
Wenn man die Frist verstreichen lässt, dann tut man NICHTS! Alternativ könnte man dem Arbeitgeber auch mitteilen, dass man sich nicht äußert, damit ist dann die Anhörung abgelaufen.
Den Nachweis der ordentlichen Anhörung muss ggf. der Arbeitgeber führen. Das kann er auch ohne Unterschrift des BR.
Erstellt am 18.08.2016 um 15:31 Uhr von gironimo
Natürlich sind sowohl Bedenken als auch ein Widerspruch gleichzeitig möglich und üblich.
Im Grunde genommen sind Bedenken Dinge, die gegen eine Kündigung sprechen (z.B. eine Abmahnung ist nicht erfolgt usw.).
Der Widerspruch bezieht sich auf eine Weiterbeschäftigung in Bezug zu den Gründen, die im 102 aufgeführt sind.
Und natürlich - wie Pjöööng schon schreibt - wenn der BR die Frist verstreichen lassen will, schweigt er und unterschreit nichts.
Der BR als Interessenvertreter des AN bestätigt auch nicht, ob er ordnungsgemäss angehört wurde. Woher sollte der BR das auch wissen.
Erstellt am 18.08.2016 um 16:10 Uhr von Tester
Der Widerspruch wird von Juristen als qualifizierte Bedenkenäußerung gesehen.
Bedenken und Widerspruch können parallel geäußert werden.
Das von Pjöööng dargestellte Verfahren ist das praktikabelste. Wobei man jetzt darüber streiten könnte, ob man zusätzlich noch abstimmt neben dem Widerspruch (qualifizierte Bedenken) AUCH noch unqualifizierte Bedenken zu äußern oder ob in der qualifizierten Bedenkenäußerung eben Bedenkenäußerung bereits enthalten ist.
Erstellt am 18.08.2016 um 17:00 Uhr von gironimo
Juristendeutsch ist nicht unbedingt umgangssprachliches deutsch. Erst recht nicht, wenn sie Fremdwörter benutzen. So gesehen würde ich nicht von "unqualifizierte Bedenken" reden. Mit qualifiziert meint man einen "geeigneten,tauglichen" Widerspruch zu formulieren, den man vor dem Gericht für den Antrag zur Weiterbeschäftigung nutzen kann.
Hingegen "nur" einfache Bedenken diesen Anspruch nicht erfüllen. Sie sind dennoch nicht unqualifiziert.
Sorry - ich bin da ein wenig kleinlich.