Erstellt am 17.08.2016 um 08:29 Uhr von gironimo
Die Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden.
Üblicherweise regelt man diesen Punkt auch in der BV zur Arbeitszeit.
Erstellt am 18.08.2016 um 11:24 Uhr von nicoline
*Die Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden.*
Dem möchte ich auf das Heftigste widersprechen. Unabhängig davon, dass Vorgesetzte und auch Gerichte sich in Ermangelung einer gesetzlichen Vorankündigungsfrist gerne an dieser Frist entlanghangeln, würde ich als BR immer behaupten, dass diese nur für Arbeitsverhältnisse auf Abruf gilt, völlig unabhängig ob Teilzeit oder Vollzeit.
Selbst das BAG sieht diese Frist für andere Arbeitsverhältnisse als fraglich an.
BAG 19. 6. 2012 – 1 ABR 19/11
Es ist schon fraglich, ob die für Abrufarbeitsverhältnisse geltende Vorschrift auch für andere Arbeitsverhältnisse entsprechend oder ihrem Rechtsgedanken nach heranzuziehen ist.