Erstellt am 12.03.2013 um 17:26 Uhr von gironimo
zahlt er denn wenigstens die volle Zeit?
Oder handelt es sich um soetwas wie Kurzarbeit?
Ansonsten würde ich sagen >nach vorheriger Absprache< heißt ja nun nicht einfach nach Hause schicken.
(Ich kann BVs nicht leiden, die unkonkrete Dinge regeln ..... )
Erstellt am 12.03.2013 um 17:33 Uhr von leserin
Dieser BR sollte ganz dringend auf Schulung!!!!
Denn diese BV ist hier nichtig!! Denn hier greift u.a. der Tarifvorbehalt § 77 (3) BetrVG. Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen
Die wöchtentliche Arbeitszeit ist idR im ArbV und TV zwingend geregelt.
Dem Tarifvorbehalt unterliegen u. a. Regelungen über den Grundlohn/das Grundgehalt und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
Bei Unterauslastung gerät der AG in Annahmeverzug lt. BGB § 615. Bedeutet, der AN bietet seine Arbeitskraft lt. ArbV an, der AN muss sie annehmen oder auch ohne Arbeit zahlen.
Ein ArbV ist ein Vertrag den beiden Seiten beachten müssen.
Der AG kann also ggf nur mit dem BR beraten und prüfen ist KUG möchlich und dann sofern die Arbeitsverwaltung mitmacht diese beantragen und umsetzen.
Erstellt am 12.03.2013 um 17:37 Uhr von Zippomo
RE,
die Minusstunden werden halt vom Überstundenkonto abgezogen.
Aber das was mir negativ aufstößt sind die zu kurzen Ankündigungszeiten.
Kann jemand was zu den Ankündigungszeiten sagen ?
Mfg
Erstellt am 12.03.2013 um 18:01 Uhr von leserin
Zippomo
...die Minusstunden werden halt vom Überstundenkonto abgezogen
Auch dieses geht so ohne weiteres nicht.
Auch hier muss man in den TV schauen. Per TV könnte vereinbart werden, dass Überstunden nur durch Freizeit ausgeglichen werden können.
Bezahlung, Ausgleich der Überstunden
Abgesehen von der Bezahlung der Überstunden kann vertraglich auch ein Ausgleich in Freizeit vorgesehen werden. Es darf aber keine Benachteiligung des Arbeitnehmers erfolgen.
Sofern es hierzu keine Regelung im TV oder ArbV gibt, könnte der BR eine BV aber nur für neue Überstunden hierzu abschließen. Der BR kann nicht rückwirkend hier bestandene Regelungen ändern.
http://www.sozialhilfe24.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/ueberstunden-verguetung-zuschlaege-auszahlen.html
Erstellt am 12.03.2013 um 18:07 Uhr von leserin
....Darf mich der Arbeitgeber ohne weiteres am gleichen Tag eher heimschicken ?
Nein, dass darf er nicht. Wenn muss es zeitig angkündigt werden, sofern es grundätzlich erlaubt ist. Siehe oben
Weiter was ist, wenn das Konto auf Null steht?
Erstellt am 12.03.2013 um 18:24 Uhr von Watschenbaum
Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (vgl. zB BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - Rn. 35 mwN, NZA 2012, 262).
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig auf seine Bedürfnisse abstellen; er darf die Belange des Arbeitnehmers nicht außer Acht lassen. Vor allem sind der Zweck der zu gewährenden Leistung und die Folgen, die für die Vertragsparteien durch die in Betracht kommenden Leistungsbestimmungen voraussichtlich eintreten, angemessen zu berücksichtigen (vgl. zB BAG 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94 - zu I 2 d bb der Gründe, BAGE 79, 104).
Auch auf berechtigte Interessen des Arbeitnehmers an der Planbarkeit seiner Freizeit hat der Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 28 f., BAGE 131, 30).
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., daß der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muß. Die Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
BAG, Urteil vom 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94
Erstellt am 12.03.2013 um 18:24 Uhr von Kölner
@all
Niemand von euch kennt den Inhalt der BV...
...und alle könnten richtig liegen mit ihren Antworten oder eben falsch.
Erstellt am 13.03.2013 um 07:21 Uhr von Kulum
Für einige Dinge muss man die BV nicht kennen. Da der BR nie schlechter regeln darf, als es das Gesetz tut, lässt sich durchaus eine gültige Aussage zu der Frage machen, ob der AG am gleichen Tag nach Hause schicken darf. Und die kann eigentlich nur nein lauten. Das BAG hat, da es an einer konkreten Regelung im Gesetz fehlt, wie üblich nach einer vergleichbaren Regelung gesucht und ist bei der Arbeit auf Abruf fündig geworden (festgestellt in dem zuletzt von Watschenbaum geposteten Urteil, dessen Grundlage allerdings noch das BeschFG war). Und dort ist eben von einer Ankündigungsfrist von 4 Tagen die Rede.
Eine BV, die eben diese Grundlage außer Kraft setzt ist IMHO, wenigstens in diesem Punkt, nichtig.
Erstellt am 13.03.2013 um 08:55 Uhr von rkoch
> Frage machen, ob der AG am gleichen Tag nach Hause schicken darf.
Aber davon ist, wie gironimo schon geschrieben hat im geschriebenen Sinne nicht die Rede! In Absprache heißt eben, dass AG und AN sich absprechen müssen. Der AG hat also nicht alleine das Recht die Arbeitszeit anzupassen. "Heimschicken" im wörtlichen Sinne geht also nach dieser BV nicht. Wenn also der AG einfach kommt und sagt: "Geh heim", darf der AN nach der BV sagen "Nein, danke". Die Frage, wer sich das traut, bleibt natürlich offen. Und in dem Sinne hilft auch die Antwort "Nein, darf der AG nicht", nicht wirklich weiter.
Also, Zippomo, Du weißt jetzt, dass Dein AG Dich nicht eigenmächtig "heimschicken" darf. Wie gehts jetzt weiter? Sagst Du ihm das so, und was tust Du, wenn er sagt "interessiert mich nicht, geh heim oder Abmahnung" ???
BTW: Von TV war auch nicht die Rede, und wie Kölner sagt, wir können uns hier den Mund fusslig reden was erlaubt ist und was nicht, so lange wird die relevanten Textpassagen nicht kennen, können wir uns über die BV an sich kein Urteil erlauben.
Erstellt am 13.03.2013 um 09:37 Uhr von Kulum
"Darf mich der Arbeitgeber ohne weiteres am gleichen Tag eher heimschicken ?"
So lautet die Frage und die Antwort bleibt nein. Wenn in der BV etwas anderes steht, scheint es wenigstens doch so gelebt zu werden, wie von mir unterstellt.
Im übrigen kann der AG immer sagen: "Geh heim", er muss die ArbZ nur trotzdem bezahlen (§296 BGB i.V.m. §315 BGB).
Ein erreichen der Vorplanung wird wohl am gleichen Tag für diesen Tag festgestellt werden. Davon gehe ich jedenfalls aus, da ja auch die BV auf die tägliche ArbZ abstellt.
Zu der Frage welcher AN sich traut zu sagen: "Nein, danke", die stellt sich eigentlich nicht. Der AG hat schon deutlich gemacht, dass er die Annahme weiterer Dienste verweigert. Sich wie n Kleinkind bockend hinstellen und sich weigern den Arbeitsplatz zu verlassen, verbessert die rechtliche Position kein Stück.
Was aber bleibt, falls der AG diese zusätzlich ausfallende Zeit nicht von sich aus vergütet, ist der Gang jedes einzelnen vor das ArbG.