Liebe Forumteilnehmer und -innen,
ich habe eine praktische und eine rechtliche Frage zum Datenschutz beim Einsatz von Überwachungstechnik.

Ich gehe davon aus, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der BR beim Einsatz von audivisueller Überwachungstechnik in der Mitbestimmung ist. Dies betrifft den Einsatz von Kameras aber auch von Mikrophonen. Soweit richtig?

Nun, folgender Fall:
Eine Kollegin arbeitet am Wochenende weitgehend (es sind ein paar andere Kollegen noch im Hause aber nicht in der selben Arbeitsgruppe) alleine und muss zwei Geräte (eines im 1. Stock, ein zweites im 3. Stock) betreuen. Die Geräte geben ein akkustisches Signal, wenn sie Betreuung benötigen. Da die Kollegin (sie arbeitet überweigend im 1. Stock) nicht ständig hoch und runter laufen will um das Gerät im 2. OG zu kontrollieren, hatte sie die Idee mit Hilfe eines Babyphones inklusive mobiler Elterneinheit den Alarm zu überwachen.

So weit, so gut. Die Problematik für uns als BR ergibt sich durch die Möglichkeit des Babyphones Sprache zu übertragen. Dies lehnen wir als BR grundsätzlich ab, Geräusche übertragen ok, Sprache nicht. Warum? Weil letzendlich niemand sicherstellen kann, dass das Gerät nicht doch durch einen dummen Zufall und ausversehen zum lauschen benutzt wird. Daraus ergibt sich ein kleines Beschaffungsproblem. Reine Gräuschemelder mit Sender und Empfänger finden sich nicht so häufig.

Meine Fragen:
Sind wir als BR, wie vermutet, bei Anschaffung und Einsatz des Gerätes in der Mitbestimmung?
Kann jemand einen reinen Geräuschemelder empfehlen oder einen Recherche Tipp geben?
Oder vielleicht kennt ihr das Problem und habt eine Idee für ne praktische Lösung?
Vielen Dank