Erstellt am 23.02.2023 um 12:52 Uhr von Kampfschwein
Betriebsrat
Versetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unter anderem VOR jeder Versetzung und ggf Umgruppierung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Die von Ihnen geplante Maßnahme wurde jedoch durchgeführt, ohne das Sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beachtet haben. Der Betriebsrat hat daher in seiner Sitzung am XXXXXXXX beschlossen, Sie aufzufordern, die Unterrichtung nachträglich ordnungsgemäß durchzuführen. Darüber hinaus bitten wir Sie, die personelle Maßnahme zunächst in den vorherigen Zustand zurück zu führen, bis das, dass Unterrichtungs- und/oder Mitbestimmungverfahren gemäß §99 BetrVG ordnungsbemäß abgeschlossen ist.
Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns bereits jetzt und zeichnen
mit freundlichen Grüßen
Betriebsratsvorsitzender
Erstellt am 23.02.2023 um 17:42 Uhr von ganther
ist nur mitgeteilt worden, wer die Stelle bekommt oder ist es auch tatsächlich schon in die Tat umgesetzt worden? Nur wenn Zweiteres vorliegt, passt die Antwort von Kampfschwein. Ansonsten darauf hinweisen, dass das Verfahren nach 99 BetrVG durchzuführen ist, den AG gleich darauf hinweisen, dass er das Risiko trägt, dass er nicht umsetzen kann, bis das Verfahren nach 99 BetrVG positiv abgeschlossen ist...