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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§90 des Betriebsverfassungsgesetzes

S
sandri
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich hätte da mal eine Frage zum Betriebsverfassungsgesetz §90.... Was bedeutet in diesem Falle das Wort rechtzeitig? Heißt rechtzeitig, dass eine Unterrichtung schon über die Planung erfolgen muss? Muss diese Unterrichtung schriftlich erfolgen? Und muss man als Betriebsrat vorher eine Betriebsvereinbarung über solche Projekte abschließen, oder genügt es allein, dass es so im Gesetz steht?

Sollten wie in unserem Falle die Geräte schon angeschafft worden sein, kann man als BR dann eine Stilllegung veranlassen, bis die Prüfung in Hinsicht, ob es die AN betrifft, abgeschlossen ist?

Wir sind in unserem Gremium ein wenig überfordert mit dieser Frage, da wir nicht wissen, ab wann die Geschäftsleitung dazu verpflichtet ist, oftmals werden wir gar nicht einbezogen und wenn die Geräte dann stehen, ist es angeblich NUR EINE TESTPHASE... Kann man dagegen etwas unternehmen?

Vielen Dank für Eure Antworten...

1.15603

Community-Antworten (3)

Z
zyklus

12.02.2011 um 16:24 Uhr

Hi,

das einfachste wäre doch eine BV über solche Sachen abzuschließen in welcher auch geklärt wird was eine Testphase ist und wie sie abzulaufen hat.

Tja das rechtzeitig ist immer mal wieder eine Streitfrage. Ich interpretiere das im Zusammenhang mit dem 90´er so, dass der AG bereits während der Planung unterrichten muss.

Ich denke schon, dass Ihr hier einen Beschluss fassen könnt, der die Stilllegung bzw. eingeschränkte Nutzung solange vorschreibt, bis der AG mit Euch den Absatz 2 aus dem 90´er besprochen hat. Notfalls muss man hier auch mal die Keule auspacken wenn es im Gespräch miteinander nichts wird. Vereinbart mit Eurem AG einen Termin bei welchem Ihr Euch mit Ihm über dieses Thema unterhalten werdet.

zyklus

R
rtjum

12.02.2011 um 19:58 Uhr

Hallo,

um welche Geräte geht es denn?

R
rkoch

14.02.2011 um 10:03 Uhr

Rechtzeitig im Sinne dieses §§ ergibt sich eigentlich unmittelbar aus Absatz 2: Nach diesem muss der AG mit dem BR über die Maßnahmen zu einem Zeitpunkt beraten, zu dem ÄNDERUNGEN noch möglich sind! Die Information muss also auf jeden Fall noch lange genug VOR der Beratung erfolgen das der Betriebsrat sich über die Auswirkungen der Maßnahme INFORMIEREN kann, also ggf. auch Sachverständige hören kann. Damit ist z.B. einen Tag vor der Beratung auf keinen Fall rechtzeitig. I.d.R. wird davon ausgegangen, das der Betriebsrat unmittelbar nach der unternehmerischen Entscheidung etwas verändern zu wollen informiert werden muss.

Wenn der AG die Maßnahme durchführt OHNE vorher mit dem Betriebsrat zu beraten, kann der Betriebsrat die Aussetzung oder Rücknahme der Maßnahme ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verlangen. Die BERATUNG kann der BR so lange aussetzen, bis er sich informiert hat. Und erst nach erfolgter Beratung darf der AG die Maßnahme tatsächlich durchführen. Auf diese Weise kann sich die reale Umsetzung der Maßnahme durch nicht rechtzeitige Information des Betriebsrates um einige Monate verzögern.

Um rtjums Frage auch noch aufzuschlüsseln:

"Geräte" unterliegen u.U. (je nachdem WAS für Geräte es sind) schärferen Mitbestimmungsrechten als sie der §90 hergibt. z.B. Geräte die zur Überwachung der Leistung der AN geeignet sind: §87 (1) 6. BetrVG. Dann ist die Einführung dieser Geräte nur nach Zustimmung des BR möglich.

BV KANN der BR nur erzwingen, wenn ein entsprechendes MBR besteht. §90 gibt ein derartiges nicht für sich alleine gesehen her. Eine freiwillige BV geht natürlich immer, hat aber nicht den Stellenwert eine erzwingbaren BV.

Sofern ein erzwingbares MBR vorliegt, darf der AG nicht einmal zu Testzwecken derartige Maßnahmen durchführen solange der BR nicht zugestimmt hat.

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