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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Pflicht zur Unterrichtung gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG

F
Feuer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

die Umgestaltung eines Büroraums (konkret: die Einrichtung eines 3. PC-Arbeitsplatzes in einem knapp 20 qm großen Büros) veranlasst den BR schriftlich den AG seiner Pflicht zur Unterrichtung gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG nachzukommen. (in Form einer bemaßte technische Zeichnung der Planungen zugehen zu lassen, auf der unter anderem Verkehrswege, Beinraum, freie Bewegungsfläche ersichtlich sind).

Der AG ignoriert das Schreiben und führt die Umgestaltung durch. Eine kurze mündliche Information ist 3 Tage vor Durchführung des Umbaus erfolgt.

Welche Möglichkeiten machen Sinn dem AG die Spielregeln beizubringen ?

Danke für Eure Hilfe.

Karl

1.62302

Community-Antworten (2)

S
Saxonia

10.01.2011 um 16:04 Uhr

Hallo, Karl -

habt Ihr Euch schon an den Arbeitsschutzausschuss gewandt? Dem gehört auch die Sicherheitsfachkraft an, die würde ich ebenfalls einbeziehen. Wenn Vorschriften / Gesetze zum Arbeitsschutz nicht eingehalten werden, dann kann man auch das Gewerbeaufsichtsamt heranziehen.

Ein Beschlussverfahren wg. nicht rechtzeitiger / umfassender Information beim Arbeitsgericht einzuleiten würde ich evtl. androhen, wenn Ihr größere Probleme mit dem Thema bzw. mit Eurem Arbeitgeber habt. Letztendlich kann man auch ein Bußgeldverfahren wg. Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG beim zuständigen Arbeitsministerium einleiten (dafür sollte die Ordnungswidrigkeit allerdings groß genug sein, sonst schießt man mit Kanonen auf Spatzen).

Sinnvoller finde ich hier die o.g. Adressen.

Gruß von Saxonia

P
Petrus

10.01.2011 um 18:46 Uhr

Dann macht eine Begehung und erstellt Euch die gewünschte Zeichnung selber. (dauert halt...) Danach vertieft ihr euch mal in BGI 5050 und BGI 650. Falls gegen diese gesicherten arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen wurde, guckt ihr Euch §91 BetrVG an... Und wenn nicht - dann schickt ihr dem ArbGeb eine "Abmahnung", denn bei einem Verstoß gegen §90 dürften §23 oder gar §121 erst bei Wiederholung interessant werden.

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