Erstellt am 12.08.2016 um 08:49 Uhr von gironimo
Wenn die Kollegin Entscheidungswege kritisieren will, ist das so etwas wie eine Beschwerde nach Paragraph 84 BetrVG. Und da kann sie einen BR ihres Vertrauens hinzuziehen.
Ich würde da auch mitgehen. Erst einmal zu hören. Vermutungen helfen nicht weiter.
Erstellt am 12.08.2016 um 09:31 Uhr von Pickel
Bei Meetings zu vermeintlich unglücklichen entscheidungswegen hat der BR kein Teilnahmerecht.
Erstellt am 12.08.2016 um 09:36 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Wenn die Kollegin Entscheidungswege kritisieren will, ist das so etwas wie eine Beschwerde nach Paragraph 84 BetrVG."
Fitting Rn 4 zu § 84:
"Beschwerdegegenstand ist die individuelle Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung des einzelnen ArbN. (...) Das Beschwerderecht eröffnet keine Popularbeschwerde, dh solche wegen allgemeiner Missstände im Betrieb oder gemeinsamer Belange bestimmter Gesellschaftsgruppen, wegen des allgemeinen Sicherheitsniveus im Betrieb oder der Betriebsabteilung, sofern der einzelne ArbN sich nicht betroffen fühlt."
Ich sehe hier kein Teilnahmerecht eines BRM und frage mich ehrlich gesagt auch, was es dort soll.
Erstellt am 12.08.2016 um 09:59 Uhr von gironimo
Na soll die Kollegin erst eine Beschwerde nach 85 daraus machen?
Was der BR dort soll? Ich würde sagen - zuhören. Vielleicht ergibt sich ein Handlungsbedarf.
Mein selbstverständnis als BR ist, einem AN, der den BR um Hilfe bittet, diesem auch Hilfe zu gewähren und nicht schon vorher abzuweisen nach dem Motto " da kann man nichts machen ".
Niemand kann vorher sagen, wie das Gespräch verlaufen wird. Ich vermute mal, dass die Kollegin hier durchaus befürchtet, dass die Kritik ihr negativ angelastet wird. Und schon ist es nicht mehr allgemein. Das ist doch ein täglicher Vorgang.
Erstellt am 12.08.2016 um 10:08 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Na soll die Kollegin erst eine Beschwerde nach 85 daraus machen?"
Fitting Rn 3 zu § 85:
"Der mögliche Gegenstand einer Beschwerde entspricht der des § 84(vgl. dort Rn 4 - 11)"
Deine Antworten waren früher wirklich besser!
Zitat (gironimo):
"Mein selbstverständnis als BR ist, einem AN, der den BR um Hilfe bittet, diesem auch Hilfe zu gewähren und nicht schon vorher abzuweisen nach dem Motto " da kann man nichts machen ""
Die Frage war: "kann der AG ablehnen, dass der BR-Vorsitzende teilnimmt (selbst wenn er nichts sagt und nur Protokoll führt)?"
Und wenn hier ein AN ein Problem hat, so gibt es bessere Wege ihn zu unterstützen, als ihn ausgerechnet in ein Gespräch zu gehen, welches "ihr negativ angelastet wird".
Erstellt am 12.08.2016 um 10:24 Uhr von gironimo
Woher will die Personalabteilung im Vorfeld denn wissen, dass die Beschwerde möglicher Weise gar nicht "berechtigt" als solche laufen könnte.
Auch die Personalabteilung muss sie sich erst einmal anhören. Dann kann sie sagen: "Darüber können sie sich nicht beschweren ...."
DENN: Selbst allgemeine Beschwerden kann natürlich jeder AN vortragen !!!! Das wird weder im 84 oder 85 in irgend einer Form eingeschränkt (Wäre ja auch schlimm, wenn sich der AN jedesmal vorher erst juristisch beraten lassen müsste).
Der AG muss eine allgemeine Beschwerde nur nicht nach dem weiter im § 84 BetrVG beschriebenen Verfahren bearbeiten.
Erstellt am 12.08.2016 um 19:33 Uhr von Ernsthaft
Drehen wir das Ganze doch einfach einmal um.
Die Kollegin hat den BR über betriebliche Abläufe informiert, die aus ihrer Sicht kontraproduktiv sind, oder durch das aktuelle Verfahren sogar den Betriebsablauf stört.
Dann ist der BR der das Gespräch suchende und kann die Kollegin als Sachkundige mit zu diesem Meeting mitnehmen.
„als ihn ausgerechnet in ein Gespräch zu gehen, welches "ihr negativ angelastet wird".“
Da ihr das wohl auch bekannt sein dürfte, kann man nur den Hut vor ihr ziehen. Endlich mal ein MA mit Rückgrat.
Erstellt am 12.08.2016 um 21:15 Uhr von Pickel
Ernsthaft, dann denke bitte deine angefangenen Gedanken auch zu Ende.
Wenn der BR der Gesprächssuchende ist, kann er zu einem Gespräch einladen. Ein Teilnahmerecht an der anderen Besprechung ergibt sich daraus nicht.
Ebenso obliegt es dann dem Good Will der GL, dieses Gespräch gemeinsam mit dem BR und der "Sachverständigen" zu führen - oder aber einen eigenen Termin nur mit der "Sachverständigen" vorzugeben.
Erstellt am 12.08.2016 um 23:13 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Da ihr das wohl auch bekannt sein dürfte, kann man nur den Hut vor ihr ziehen. Endlich mal ein MA mit Rückgrat."
So sehen sich diese Menschen häufig selber, das Fremdbild ist häufig ein völlig anderes.