Zustimmung zur Kündigung auf Wunsch des AN
Hallo Zusammen,
der AG würde einen AN auf dessen Wunsch kündigen. Wir haben mit den AN gesprochen und es ist tatsächlich so, dass der AG dem Wunsch des AN nachkommen möchte, aber nur wenn der BR schriftlich zustimmt. Der AN hat uns nun ebenfalls gebeten dem zuzustimmen. Wie sollten wir dies Formulieren, besonders da kein Grund angegeben wurde.
Gruß Tiger
Community-Antworten (8)
29.03.2011 um 17:46 Uhr
@VJSTiger , ....Frist verstreichen lassen.
29.03.2011 um 17:46 Uhr
- Dem ArbGeb §102(2) Satz 2 BetrVG mitteilen: " Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. "
- Dem ArbGeb mitteilen, dass ihm diese Zustimmung des BR nichts nützt, wenn der ArbN trotzdem klagt, weil die BR-Anhörung ohne Nennung eines Grundes gegen §102(1) Satz 2 BetrVG verstößt: "Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. "
29.03.2011 um 17:59 Uhr
Wenn sich beide grün sind, warum dann keinen Aufhebungsvertrag machen??
Bei der geschilderten Vorgehensweise, sofern der AN nicht noch innerhalb der Wartezeit nach §1 KSchG ist, bleibt ein immenses Restrisiko, was eine evtl Klage angeht.
Warum unbedingt die Kündigung?? ALG I ???
29.03.2011 um 19:02 Uhr
@Ulrik
ALG I ???
Interessanter Punkt.... dann sollte man alle beteiligten vielleicht einmal auf die Strafbarkeit bei Sozialbetrug aufmerksam machen....
30.03.2011 um 09:49 Uhr
Hallo,
besten Dank für Eure Hinweise!
ALG - mmhhh,... interessant... Im genannten Fall ist der Verlust des Arbeitsplatzes durch Abbau und langfristig durch Bereichsschließung bereits durch einen Gesellschafterbeschluß vor 2 Jahren dokumentiert worden.
@Petrus wir machen das so wie von Dir vorgeschlagen...
Gruß Tiger
30.03.2011 um 10:23 Uhr
VJSTiger um noch mal auf Ulriks Vorschlag zurückzukommen:
Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre
Einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer steht auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zu, wenn er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat; eine Sperrzeit tritt daher nicht ein.
Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte.
Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn für die Dauer von 12 Wochen wird Arbeitslosengeld u.a. dann nicht gewährt, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es der nicht mehr kündbaren Klägerin zumutbar gewesen wäre, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten.
Das LSG Baden-Württemberg bestätigten indes die Entscheidung der Vorinstanz, die eine Sperrzeit als nicht berechtigt angesehen hat.
Zwar hat die Klägerin mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dieses Verhalten ist jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt hatte. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags haben die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet.
Insbesondere ist die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht überschritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dürfen, ist daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag so gefasst haben, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, sind nicht ersichtlich.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum BSG zugelassen.
Quelle:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2011 Aktenzeichen: L 3 AL 712/09 PM des LSG Baden-Württemberg
© arbeitsrecht.de - (ts)
30.03.2011 um 12:35 Uhr
"ALG - mmhhh,... interessant... Im genannten Fall ist der Verlust des Arbeitsplatzes durch Abbau und langfristig durch Bereichsschließung bereits durch einen Gesellschafterbeschluß vor 2 Jahren dokumentiert worden"
Trotzdem kann eine Kündigung einen Sozialbetrug ermöglichen. Denn auch wenn der Bereich geschlossen werden sollte, stellt sich ja noch die Frage nach der Sozialauswahl. Wäre dieser AN denn tatsächlich betroffen? Will der AG die Schließung überhaupt durch Kündigungen erreichen oder kann das Personal anderweitig im Unternehmen eingesetzt werden?
30.03.2011 um 16:55 Uhr
Hallo,
das Urteil vom 16.02.2011 vom LSG Baden-Württemberg ist interessant, aber wahrscheinlich wollte man dem Problem tatsächlich aus dem Wege gehen...
@paula klar kann es... Wir sehen aber im augenblicklich auch keine richtige Alternative, besonders wenn auch kein deutliches Interesse des AN vorliegt sich bemühen zu wollen...
Gruß Tiger
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