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Zulagenkürzung bei selbiger Vorraussetzung erlaubt?

B
bineb
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ich bin Betriebratsmitglied und habe folgende Frage:

Eine Mitarbeiterin hat bei Eröffnung unseres Hauses eine Zulage mit dem Geschäftsführer ausgehandelt, welche ihr Einbußen des Gehaltes bei neuem AV wettgemacht hat. Diese Zulage wurde auch in die Vergütungsstruktur des Hauses aufgenommen. Qualifikationszulage/ Vorraussetzung: Ausbildung zur KPH,APH,Familienpfler/in Stellenanteil von mind. 50% persönliche außergewöhnliche Qualifikation ( durch 5jährige Zugehörigkeit abgedeckt)

Es steht in ihrem Vertrag nicht, dass es sich um eine einzelvertragliche Regelung handelt sondern lediglich, dass sie diese Zulage bekommt und in welcher Höhe Sie ist Teilzeitbeschäftigte.

Nun gibt es eine Mitarbeiterin mit der selben Vorraussetzung und diese möchte die Zulage nun auch haben. Unser neuer Geschäftsführer ist aber nun der Meinung, dass sie die Zulage wohl bekommen soll, sowie auch alle, die die Vorraussetzungen erfüllen, jedoch als Teilzeitbeschäftigte nur zu Hälfte. Begründung bei der Kolegin wäre es eine Einzelvertragliche Regelung.

Demnach müßte dann ja auch eine Vollzeitbeschäftigte das doppelte meiner Kollegin bekommen, oder? Ausserdem interpretiert der die Vorraussetzung mit dem Stellenanteil von mind. 50% so ,dass eine 50% Stelle eben nur die Hälfte bekommt. Wir als BR sind der Meinung ( Wir haben keinen Tarifvertrag ), dass es nicht im Vertrag steht dass es sich um eine Einzelvertragliche Regelung handelt, und somit jede/r Mitarbeiter bei der selben Vorraussetzung auch die Zulage in der selben Höhe bekommen müßte.

Wie seht ihr das?

Gruß Bine

1.69005

Community-Antworten (5)

W
wölfchen

30.05.2011 um 00:56 Uhr

. . . tjaaa die Grundfrage ist dabei doch wohl: darf ein nichttarifgebundener Arbeitgeber Zulagen nach eigenem Ermessen und auf einzelvertraglicher Grundlage zahlen, oder nicht? Nach meinem Wissensstand darf es das. Und die Frage an Dich: wenn die Kollegin einen Einzelvertrag hat - was habt Ihr anderen dann?

R
rkoch

30.05.2011 um 11:34 Uhr

Diese Zulage wurde auch in die Vergütungsstruktur des Hauses aufgenommen. Qualifikationszulage/ Vorraussetzung: Ausbildung zur KPH,APH,Familienpfler/in Stellenanteil von mind. 50% persönliche außergewöhnliche Qualifikation ( durch 5jährige Zugehörigkeit abgedeckt)

@ wölfchen: Das hast Du wohl überlesen....

So weit die Zulage in die offizielle Vergütungsstruktur aufgenommen wurde haben natürlich alle AN die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen Anspruch auf die Zulage. Dabei ist zu beachten, das diese Zulage zu den "Entlohnungsgrundsätzen" zählt und der Verteilungsschlüssel (nicht die Höhe!) damit der MB des BR nach §87 (1) Nr. 10 BetrVG (bzw. da sie als "Leistungszulage" deklariert ist ggf. auch Nr. 11) unterliegt.

In diesem Sinne ist das dann auch keine "einzelvertragliche" Regelung mehr, sondern eine allgemeinverbindliche Vergütungsregel, wie es ja auch der AG wohl sieht:

Unser neuer Geschäftsführer ist aber nun der Meinung, dass sie die Zulage wohl bekommen soll, sowie auch alle, die die Vorraussetzungen erfüllen

und jetzt wirds knifflig:

jedoch als Teilzeitbeschäftigte nur zu Hälfte.

DAS ist grundsätzlich korrekt, TZ-Kräfte erhalten derartige Zahlungen i.d.R. anteilig, d.h. "die Hälfte" stimmt, wenn auch die AZ "die Hälfte" beträgt.

Demnach müßte dann ja auch eine Vollzeitbeschäftigte das doppelte meiner Kollegin bekommen, oder?

Das ist unklar.... Ist die Höhe der Zulage Pauschal (z.B. 200 EUR), oder anteilig zum Gehalt (z.B. 7%)? Abgesehen davon und vorausgesetzt die Kollegin hat ihre Zulage in Höhe von X EUR auf Basis 50% AZ erhalten, dann bekäme eine Vollzeitkraft (mit demselben Grundgehalt) 2*X EUR. AN mit anderem Grundgehalt könnten auch andere Beträge bekommen (aber Grundsätzlich natürlich dann auch proportional zur AZ). Weitere Voraussetzung ist natürlich, das es sich um eine pauschale Zulage handelt und die Höhe nicht von weiteren Faktoren abhängt (Art der Stelle z.B.) aber das hast Du ja nicht argumentiert.

Ausserdem interpretiert der die Vorraussetzung mit dem Stellenanteil von mind. 50% so ,dass eine 50% Stelle eben nur die Hälfte bekommt.

Das ist auch unklar..... "Stellenanteil von mind. 50%" ist zunächst nur die ZUGANGSVORAUSSETZUNG, d.h. der AN muß mindestens 50% einer derartigen Stelle innehaben um die Voraussetzung zu erfüllen. Jetzt könnte es eine Vollzeitkraft geben, die je 50% von zwei verschiedenen Stellen innehaben könnte..... Bekommt diese dann nur die 50% der einen Stelle, oder die je 50% beider Stellen oder grundsätzlich 100%? Was ist wenn sie 75%/25% von zwei Stellen innehat (z.B. 75% Familienpfleger, 25% Personalbüro) ? So weit es natürlich keine derart geteilten Stellen gibt ist ja 50% Stelle auch zwangsläufig 50% AZ, also stellt sich das Problem dann nicht.

Hier kann (bzw. MUSS und sollte) der BR regelnd eingreifen (§87 !!!) um Klarheit zu schaffen.

B
bineb

30.05.2011 um 14:08 Uhr

Hallo

Vielen Dank schon einmal für die Antworten. Das hat mir schon sehr weiter geholfen ;)

Das Problem was wir damit haben ist ja ... dass meine Kollegin selber nur eine halbe Stelle hat. Wir wissen nun nicht ob unser neuer Geschäftsführer das übersehen hat. Deshalb war ja meine Frage auch ob Vollzeitkräfte dann das Doppelte bekommen ??? In dem Vertrag meiner Kollegin steht nur dass sie eine Qualitätszulage in Höhe von 116,28 bekommt. Nichts von Stellenanteil oder Einzelvertragsregelung. Diese Zulage ist für Mitarbeiter mit der einjährigen Ausbildung eben mit den o.g Vorraussetzungen. Wir sehen das eben alle so, dass er einer Mitarbeiterin die selber nur eine halbe Stelle hat diese Zulage zahlt einer anderen bei selben Anteil aber nur die hälfte zahlen will. Ich denke das hätte dann auch vertraglich festgehalten sein müssen, dass es nach dem Stellenanteil bezahlt wird. Aber das ist es nicht.

R
rkoch

30.05.2011 um 15:12 Uhr

Wie gesagt, ihr seid hier voll in der Mitbestimmung. Mit den 116,28 hat der AG schon mal Fakten geschaffen um die er nicht herumkommt, und das TZ-Kräfte Leistungen anteilig erhalten ist quasi unverrückbarer Fakt, auch wenn es in keinem Gesetz ausdrücklich erwähnt wird (wohl aber i.d.R. in TV).

Lest Euch mal die Kommentierungen zum §87 (1) Nr. 10 und 11 durch, da wird dann schon klarer wie weit Eure MB geht.

B
bineb

30.05.2011 um 15:20 Uhr

Klar das machen wir auf jeden Fall. Ich denke er hat einfach nicht darüber nachgedacht dass meine Kollegin selbst auch nur eine halbe Stelle hat. Wir werden ihn noch geziehlt darauf ansprechen natürlich auch wegen des § 87.

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