Hallo
Ich bin Betriebratsmitglied und habe folgende Frage:

Eine Mitarbeiterin hat bei Eröffnung unseres Hauses eine Zulage mit dem Geschäftsführer ausgehandelt, welche ihr Einbußen des Gehaltes bei neuem AV wettgemacht hat. Diese Zulage wurde auch in die Vergütungsstruktur des Hauses aufgenommen.
Qualifikationszulage/ Vorraussetzung:
Ausbildung zur KPH,APH,Familienpfler/in
Stellenanteil von mind. 50%
persönliche außergewöhnliche Qualifikation ( durch 5jährige Zugehörigkeit abgedeckt)

Es steht in ihrem Vertrag nicht, dass es sich um eine einzelvertragliche Regelung handelt sondern lediglich, dass sie diese Zulage bekommt und in welcher Höhe Sie ist Teilzeitbeschäftigte.

Nun gibt es eine Mitarbeiterin mit der selben Vorraussetzung und diese möchte die Zulage nun auch haben. Unser neuer Geschäftsführer ist aber nun der Meinung, dass sie die Zulage wohl bekommen soll, sowie auch alle, die die Vorraussetzungen erfüllen, jedoch als Teilzeitbeschäftigte nur zu Hälfte. Begründung bei der Kolegin wäre es eine Einzelvertragliche Regelung.

Demnach müßte dann ja auch eine Vollzeitbeschäftigte das doppelte meiner Kollegin bekommen, oder?
Ausserdem interpretiert der die Vorraussetzung mit dem Stellenanteil von mind. 50% so ,dass eine 50% Stelle eben nur die Hälfte bekommt. Wir als BR sind der Meinung ( Wir haben keinen Tarifvertrag ), dass es nicht im Vertrag steht dass es sich um eine Einzelvertragliche Regelung handelt, und somit jede/r Mitarbeiter bei der selben Vorraussetzung auch die Zulage in der selben Höhe bekommen müßte.

Wie seht ihr das?

Gruß
Bine