Erstellt am 11.08.2016 um 13:00 Uhr von gironimo
In Frage kommt der Paragraph 101 BetrVG. Aber an dieser Stelle vielleicht taktisch nicht angezeigt.
Irgendwann muss der BR aber mal dieses Instrument nutzen, um sich den nötigen Respekt zu verschaffen.
Erstellt am 11.08.2016 um 13:56 Uhr von Pjöööng
Wurde der AN denn bewusst weiterbeschäftigt, oder hat der AN einen Anspruch nach § 625 BGB geltend gemacht?
Erstellt am 11.08.2016 um 15:44 Uhr von BRMike
Der AN wurde bewusst weiterbeschäftigt und hat seinen Vertrag bekommen. Nur das der BR nicht angehört wurde. Und jetzt nach mehrmaliger Nachfrage die Anhörung rückwirkend eingereicht wurde.
Dagegen wollen wir ein Zeichen setzen aber ohne den AN zu schädigen, da der Fehler und die Inkompetenz in der Personalabteilung liegt.
Erstellt am 11.08.2016 um 15:47 Uhr von DieimmerNette
Da würde ich jetzt ein nettes Brieflein aufsetzen und der GL für die unbefristete Übernahme des Kollegen danken.
Erstellt am 11.08.2016 um 15:59 Uhr von Pjöööng
Den Spagat hinzubekommen wird nicht ganz einfach. Der Einstellung könntet Ihr zwar widersprechen, aber wenn dann der Arbeitgeber trotzig reagiert, wird er den AN letztendlich kündigen.
Also ginge eher der Weg über § 23 (3), Zwangsgeld. Ist, wenn ich mir so manche Urteile anschaue, aber auch ein dünnes Eis. Aber man muss ja nicht gleich zu Gericht rennen... Oftmals reicht es wenn der Arbeitgeber den Eindruck bekommt, der BR würde jetzt zu Gericht rennen. Ich finde es ein wunderschönes Instrument, erst mal den passenden Beschluss zu fassen und diesen dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Also z.B. "Kostenbeschluss: Der BR beschließt RAin Kurzer-Prozess mit der Vertretung des BR in der Angelegenheit >Verfahren nach § 23(3) BetrVG gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus § 99 BetrVG< in der ersten Instanz zu beauftragen."
Beschließen, ausdrucken, unterschreiben, dem Arbeitgeber reinreichen und abwarten...
Erstellt am 11.08.2016 um 18:26 Uhr von Niemand
Und was soll nun nach §23 erzwungen werden?
Die Anhörung nach §99?
Und du glaubst wirklich, dass das vor Gericht Erfolg haben kann, nachdem der Ag bereits die Anhörung die du erzwingen willst nachgeholt hat?
Der einzige Weg der bleibt ist die Einstellung abzulehnen. Das ist aber für den Betroffenen sehr gefährlich.
Ich würde hier vorschlagen der Einstellung letztmalig verspätet zuzustimmen und für die Zukunft unmissverständlich klar zu machen, dass solch verspätete Anhörungen nicht mehr zugestimmt wird. Das muss man dann aber auch so durchstehen.
Erstellt am 11.08.2016 um 23:44 Uhr von Pjöööng
Niemand,
es geht um die Androhung eines Zwangsgeldes.
Erstellt am 12.08.2016 um 09:43 Uhr von Nordling
@ Niemand:
ZITAT: „Ich würde hier vorschlagen der Einstellung letztmalig verspätet zuzustimmen und für die Zukunft unmissverständlich klar zu machen, dass solch verspätete Anhörungen nicht mehr zugestimmt wird. Das muss man dann aber auch so durchstehen.“
Meiner Erfahrung nach könntest du den AG dann gleich mit Wattebäuschchen bewerfen. Das würde ihm u. U. sogar mehr wehtun. Du machst ihm das oben geschrieben klar, er denkt sich „du kannst mich…“ und beim nächsten Mal läuft es wieder genauso.
Der von Pjöööng gemachte Vorschlag ist in meinen Augen der einzige Weg um ihm einen Schuss vor den Bug zu setzen. Er wird meistens erst wach wenn ihm angedroht wird, an sein Portmonee zu wollen. Außerdem, wenn erst beim nächsten Mal so verfahren werden sollte, warum dann nicht schon dieses mal??? Besonders wenn es in dem Unternehmen so "Üblich" ist.