Anhörung zur Kündigung
Hallo liebe Mitstreiter, ich habe folgende Frage: Uns wurde von Seiten der GL angekündigt, dass wir in den nächsten Tagen eine Anhörung zur Kündigung einer MA erhalten werden. Wenn wir dann innerhalb der vorgeschriebenen 7 Tage nichts von uns hören lassen, stimmen wir der Kündigung zu, oder? Liebe Grüße und einen schönen Tag. Ohne Stress.
Community-Antworten (5)
10.08.2016 um 10:54 Uhr
Hallo Hetti,
wenn euer Betriebsrat innerhalb der Frist nichts von sich hören lässt, gilt dies als nicht widersprochen aber nicht als zugestimmt.
Wenn man as Betriebsrat klar seine Stellung zu einer Kündigung anzeigen möchten, muss man aktiv widersprechen oder aktiv zustimmen.
Gruß Der Saarmetaller
10.08.2016 um 11:07 Uhr
Saarmetaller, eine Zustimmung zur Kündigung kennt das Gesetz überhaupt nicht!
10.08.2016 um 11:20 Uhr
Da stimme ich Pickel zu. Die Zustimmung wird bei schweigen nur fiktiv angenommen.
Aber als Interessenvertreter des AN sollte man sich eher Gedanken machen, wie man einen Widerspruch formuliert.
Also - AN anhören, Sitzung durchführen und Widerspruch formulieren.
10.08.2016 um 14:19 Uhr
Hallo liebe Leute, ein Blick in "die Bibel" des BR beantwortet die Frage sofort: Hat der BR gegen eine Kündigung Bedenken, teilt er diese innerhalb einer Woche dem AG mit. Lässt er nichts von sich hören, "gilt seine Zustimmung als erteilt" (102 Abs. 2 S. 2).
Die Möglichkeiten eines Widerspruchs sind eng begrenzt durch Absatz 3 derselben Vorschrift. Die Kündigung ist danach trotzdem noch möglich, allerdings hat der AG dem gekündigten AN die Begründung des Widerspruchs mitzuteilen.
Gironimo hat völlig Recht mit seiner Empfehlung, zunächst die Haltung des AN in Erfahrung zu bringen. Anschließend ist dann zu prüfen, ob einer der 5 Punkte aus § 102 Abs. 3 zutrifft. Nur dann lohnt die Formulierung des Widerspruchs.
12.08.2016 um 02:36 Uhr
@ Pickel
Deine Aussage stimmt so aber nicht:
"§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats."
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