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Betriebvereinbarung Abschließen

B
Brsibel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen und Kolleginnen,

Unser Betriebsrat möchte mit der Geschäftsleitung eine Betriebvereinbarung zum Thema "BEM" abschließen.

Jetzt ist es aber so das es schon eine GBV zum Thema "BEM" Zeit Jahren gibt. Welche aber nicht Ordnungsgemäß zur Anwendung an unseren Standort kommt.

Frage :

Kann der BRD eigentlich noch eine BV abschließen ?

Was ist dabei zu beachten ?

Vielen Dank für eure Hilfe !

998010

Community-Antworten (10)

C
Challenger

05.08.2016 um 22:56 Uhr

Tach auch, Was genau ist BEM ?

B
Brsibel

05.08.2016 um 23:29 Uhr

BEM - Betriebliches Einliederungsmanagement.

A
AlterMann

06.08.2016 um 00:48 Uhr

Wenn die BV bei Euch nicht ordnungsgemäß zumr Anwendung kommt, könnt Ihr ja darauf bestehen. Ich verstehe jetzt gerade nicht, warum dazu eine neune BV notwendig sein sollte?

G
gironimo

06.08.2016 um 01:54 Uhr

...... oder, was soll in der anders geregelt werden.

Grundsätzlich könnt ihr das Thema auf betrieblicher Ebene regeln. Wenn es aber nur darum geht, die bestehende BV zur Anwendung zu bringen, erscheint es mir einfacher den Rechtsweg zu gehen.

G
ganther

06.08.2016 um 14:43 Uhr

Hattet ihr das Thema an den GBR delegiert? Ansonsten ist die bestehende BV eh das Papier nicht wert auf dem sie steht

B
Brsibel

06.08.2016 um 20:35 Uhr

Hallo Der Betriebsrat hat diese GBV nicht an den GBR deligiert. Diese GBV hat nach Standortübernahme schon existiert.

Wir möchten jetzt das auch Betriebebene regeln.

G
Globus

07.08.2016 um 05:06 Uhr

Hallo zusammen, je nach Wortlaut der GBV könnte sie durchaus rechtsgültig sein und eine einzelne BV überwiegen. Es macht durchaus Sinn ein BEM im Gesamtbetrieb einheitlich zu gestalten. Lediglich das BEM Team sollte sinnvoller Weise betrieblich zusammen gestellt sein...

Wenn der AG hier gegen eine GBV verstößt, bleibt der übliche Rechtsweg...

G
ganther

07.08.2016 um 15:14 Uhr

Aus sinnvoll lässt sich noch lange nicht zwingend erforderlich im Sinne von 50 BetrVG ableiten. Ich bleibe bei meiner Auffassung

B
Brabacone

08.08.2016 um 09:41 Uhr

Die aber so nicht richtig ist.

Macht es Sinn dieses einheitlich zu regeln, was bei einem BEM durchaus der Fall ist, hat ein AG das Recht, diese auch mit dem GBR abzuschließen, bzw. einen derartigen Abschluss sogar zu fordern. Das liegt auch nicht in der Entscheidungskompetenz eines örtlichen BR.

G
ganther

08.08.2016 um 20:30 Uhr

mit deiner Meinung stehst du aber recht alleine da. Es bleibt dabei. Es geht um zwingend erforderlich und nicht darum was vielleicht Sinn macht.

Ich halt es da eher nach: LAG Düsseldorf Az. 9 TaBV 129/12

Die Einigungsstelle hatte dann als Vorfrage die Zuständigkeit klären und auch hier wurde trotz Matrix und Co eine eindeutige Zuständigkeit des BR gesehen

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