Erstellt am 21.10.2013 um 18:52 Uhr von gironimo
Die tarifliche Wochenarbeitszeit kann nicht vom BR ausgehandelt werden. Hier gilt der Tarifvorbehalt des § 77 Abs 3 BetrVG. So gesehen kann der AG entweder mit der Gewerkschaft einen neuen Tarif aushandeln oder - sofern es keinen Tarif gibt - einzelvertraglich mit den AN vereinbaren. Der BR ist nur bei der Verteilung der Arbeitszeit im Boot.
Unterschreiben AN nicht, kann der AG den Weg über eine Änderungskündigung versuchen.
WE Praktikant? Was macht der denn für ein Praktikum und wer begleitet die Ausbildung im Betrieb? Oder doch nur eine unterbezahlte Aushilfe? Da habt Ihr doch schon vor der Einstellung genügend Klärungsbedarf mit dem AG, bevor Ihr überhaupt dazu kommt ja oder nein zu sagen.
Ansonsten käme aus meiner Sicht der § 99 Abs. 2 Nr 3 BetrVG in Frage. Eure Haltung ist klar: Ihr befürchtet, dass beschäftigte AN in der Abteilung xyz in Folge der geplanten Stilllegung gekündigt werden, da der Verbleib im Betrieb nicht geklärt ist. Konkreter müsst Ihr nicht werden.
Erstellt am 21.10.2013 um 18:59 Uhr von Charlys
Der AG kann nicht ohne BR die betrieblich übliche Arbeitszeit ändern.
Erstellt am 21.10.2013 um 19:59 Uhr von Beärle
Hallo Gironimo, hallo Charly,
vielen Dank für Euere Beiträge.
In der Frage des Praktikant werden wir unsere Besorgnis im Bezug auf die geplante Stilllegung anführen.
Bei der Wochenarbeitszeit bin ich mir noch nicht ganz im Klaren. Meiner Meinung nach kann der AG Teile die in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind nicht einfach herauslösen und durch eine individuelle freiwilige Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag regeln.
Wie schon beschrieben--- Betriebsvereinbarung dazu wurde gekündigt-- Nachwirkung besteht nach wie vor!!!
Ich habe mal gehört das ein Verzicht der Rechte §77BetrVG der MA die aus einer BV bestehen -Thema Günstigkeitsprinzip- nur, wenn überhaupt, mit Zustimmung des BR möglich sind.
D.h. Will der Arbeitgeber Teile dazu ändern ist selbst eine Freiwilligkeitserklärung des einzelnen MA (in unserem Falle die Wochenarbeitszeit) unwirksam. Zum Verständnis.. wir sind nicht tarifgebunden.
Gerne möchte ich dies weiter zur Diskussion geben.
Danke für Euere Antworten!
Gruß Beärle
Erstellt am 21.10.2013 um 20:13 Uhr von Kölner
Dieser Teil der BV ist eh nicht gültig, also kann der AG individuelle Regelungen treffen.
Erstellt am 21.10.2013 um 20:24 Uhr von Charlys
Beärle, welche Wochenarbeitszeit gilt denn bei euch lt. ArbV und oder ggf TV?
Erstellt am 21.10.2013 um 20:30 Uhr von Beärle
Hallo Kölner,
danke für deinen Beitrag.
bitte für mein Verständnis. In unserer BV wird die wöchentliche Sollarbeitzeit von 40 Stunden
als bindend festgelegt. Ebenso werden die Kernarbeitszeiten und der Gleitzeitrahmen beschrieben.
Wenn dieses nicht gültig ist könnte der AG durchaus für jeden MA eine individuelle Regelung bezüglich seiner AZ treffen? Und wenn nicht gültig gilt dies dann für beide Parteien?
Oder anders herum was ist dann gültig?
Viele Grüße Beärle
Erstellt am 21.10.2013 um 20:36 Uhr von Beärle
Hallo Charly,
die Wochenarbeitszeit wird bei uns durch die BV geregelt.
Es gibt keine Regelung über den TV da wir tariflich nicht gebunden sind.
Grüße Beärle
Erstellt am 22.10.2013 um 09:55 Uhr von gironimo
Ich habe da auch eher meine Zweifel. Die Wochenarbeitszeit fällt ganz klar unter den § 77 Abs. 3 BetrVG. Selbst wenn bei Euch gar kein Tarif gilt, könnte der BR sie nicht fest vereinbaren, weil sie "üblicher Weise" in Tarifen geregelt wird.
Der BR kann mit dem AG in einer Arbeitszeit-BV die betriebsübliche Zeit definieren, innerhalb der die AN die tarifliche bzw. individuelle Arbeitszeit zu erbringen haben. Es gibt doch sicherlich auch Teilzeitkräfte bei Euch, die ja auch nicht 40 Stunden arbeiten.
Der AG hat zudem die BV gekündigt. Eine Nachwirkung auf die 40 Stundenwoche sehe ich nicht.