Erstellt am 04.08.2016 um 12:21 Uhr von moreno
Ich würde sagen so lässt sich nur ein neuer ungeschulter Betriebsrat abspeisen 0der?
Natürlich habt Ihr das Anrecht zu wissen wie viele Mitarbeiter ihr habt wer fest angestellt ist wer einen Zeitvertrag hat usw usw. Wie wollt Ihr sonst Eure Aufgaben als Betriebsrat erledigen?
Der Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht ist eh Quatsch da der Betriebsrat ja ohnehin schon nach §79 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
Über das Geburtsdatum für Jubiläum lässt sich sicher streiten das ist keine Aufgabe des Betriebsrates. :-)
Erstellt am 04.08.2016 um 19:30 Uhr von gironimo
Empfehlt eurem AG einen anderen Anwalt. Oder beschließt selbst einen mit der Wahrnehmung eurer Interessen zu beauftragen (Beschlussverfahren )
Erstellt am 04.08.2016 um 19:38 Uhr von DummerHund
Gebe den Vorrednern vollumpfänglich recht.
Anders herum sollte ein BR wissen wie viele Personen bei der letzten BR Wahl auf der Wählerliste gestanden hatten. Danach sollten Kündigungen und Neueinstellungen ja auch nicht ohne BR abgelaufen sein.
Erstellt am 05.08.2016 um 08:31 Uhr von outofmemory
@Dummerhund, die Mitarbeiterliste soll nicht zur Festellung der Anzahl der Mitarbeiter herangezogen werden. Zitat:"... wie viele zeitvertäge es gibt,..."
Die Mitarbeiterliste ist für viele Zwecke eine Grundlage auf derer Basis der BR agiert.
Bei Tarifgebunden AG würde ich dort z.B. auch die Einstufungen erwarten, damit der BR sehen kann, ob die MA korrekt eingestuft sind oder für die Personalplanung, ob es z.B. die Möglichkeit gibt Teilzeit MA auf Vollzeit zu bringen um andere MA zu entlasten etc. von daher muss man dem AG doch nur mal sagen was man damit möchte und dann muss er dies nach §80 Abs. 2 so oder so rausrücken. Man muss halt nur einen "legitimen" Grund für die Anforderungen nennen.
Erstellt am 05.08.2016 um 10:48 Uhr von Pjöööng
Zitat (DummerHund):
"Danach sollten Kündigungen und Neueinstellungen ja auch nicht ohne BR abgelaufen sein."
Warum muss ich gerade wieder an die Bergpredigt denken?
Seit wann ist bei arbeitnehmerseitigen Kündigungen der BR beteiligt?
Erstellt am 05.08.2016 um 14:08 Uhr von zdophers
Und das ganze lasst Ihr Euch natürlich in einem Organisationschart geben, damit Ihr auch seht, wie die Firma strukturell aufgebaut ist und welche beziehungen und Hierarchien vorherrschen.
Erstellt am 05.08.2016 um 14:54 Uhr von Brabacone
"Seit wann ist bei arbeitnehmerseitigen Kündigungen der BR beteiligt?“
Seit es das BetrVG gibt und dort Informationstechnisch der § 80 allgemeine Aufgaben für den BR aufzählt.
Es gibt noch ein paar weitere, die auch noch zu nennen ich mir hier aber besser erspare.
Warum nur empfinde ich hier jetzt einen Widerspruch des zweiten zur Aussage des dritten Satzes?
Erstellt am 05.08.2016 um 15:01 Uhr von Pjöööng
Kannst Du das denn auch mit einer zitierfähigen Quelle belegen?
Erstellt am 05.08.2016 um 18:26 Uhr von DummerHund
@Pjööng
In einem muss ich Dir Recht geben. Eigenkündigungen waren mir durch gegangen.
Aber nichts desto trotz hat @Brabacone Recht.
Die Zitierfähige Quelle hat er auch benannt; das BetrVG.
Ein § gibt die Grundlage. Der Rest der §§ dient dann als Begründung.
Wenn Brabacone dir das jetzt aber im Einzelnen hier Erklären sollte, wären wir wieder bei der Bergpredigt.
Und bekannt ist, jeder predigt anders
Erstellt am 08.08.2016 um 09:32 Uhr von Brabacone
Warum sollen dir hier die Eigenkündigungen durchgegangen sein?
Widerspricht das jetzt nicht dem hier von dir präsentiertem Gedankengut?
Das Problem liegt doch eher in der hier nicht selten vorliegenden und dann engstirnig praktizierten Zweiquellentheorie.
Die, je nachdem wie es einem gerade in den Kram passt, allein das geschriebene Wort als Begründungsgrundlage sieht, und eine Abhängigkeit von weiteren Quellen nur dann akzeptiert, wenn sie auf dem eigenen Mist gewachsen sind.
Dass ein Gesetzgeber hier nicht alles Mögliche in einem Gesetzestext unterbringen kann und daher vieles einer Auslegung bzw. ggf. sogar einer Anlehnung bedarf, sollte auch nicht so unbekannt sein.
In diesem Fall bräuchte es auch keiner Einzelaufzählung der hier infrage kommenden Möglichkeiten, ein Verweis auf die sich aus den §§ 2 und 80 BetrVG ergebenden, sollte für einen halbwegs verständigen eigentlich schon ausreichend sein.
Und wer dieses dann immer noch nicht so recht versteht, kann sich ja auch einmal ein paar Gedanken darüber machen, warum ein BR hier auch bei Ausscheidenden zumindest ein Informationsrecht haben könnte.
Eigentlich dürfte nicht so schwer zu erkennen sein, dass sich aus dem Aufgabenumfang eines BR zwangsläufig auch ein Kennen betrieblicher Abläufe und personeller Zuordnungen ergibt. Wie sonst sollte er frühzeitig erkennen können, jetzt aktiv werden zu müssen.
Das könnten Arbeitsplätze mit besonderen Anforderungen sein, aber auch solche wo ein BR schon von Amtswegen beteiligter ist. Z. B. div. Beauftragte oder gar Amtsinhaber möglicher Betriebsgremien oder Ausschüsse. Möglichkeiten gäbe es hier so einige. Auch Themen des betrieblichen Gesundheitsschutzes sind hier nicht außen vor.
Erstellt am 08.08.2016 um 12:27 Uhr von ANvsAG
Hallo, danke für eure Antworten,
zur aktuellen Sachlage,
ja, neuer BR, der erste in dieser Firma, aktiv seid 5/15, wir bekommen Einstellungen, sporadisch, Entlassungen so gut wie gar nicht mit, geschweige von denen die in dieser Firma freiwillig weggeekelt wurden.
Um den Überblick zu haben und zu sehen mit welchen Verträgen (Zeitverträgen/Festverträge) er arbeitet, wollten wir eine Mitarbeiter liste haben, auch möchte der BR wissen wie viele Mitarbeiter in der Firma geplant sind, da hier Verleihbetriebe kommen und gehen.
Wir kämpfen hier gegen Windmühlen an, denn nicht einmal das einfachste gibt er uns.