W.A.F. LogoSeminare

Termin Amtsgericht

P
Passat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo.....

ein Kollege hat eine Vorladung als Zeuge vom Amtsgericht erhalten. Der Zeitpunkt liegt in seiner Arbeitszeit. Muss er für die Teilnahme Minusstunden machen bzw. Stunden vom AZ-Konto nehmen oder gibt es andere Möglichkeiten?

Wir unterliegen dem TVöD......

3.49905

Community-Antworten (5)

F
fkusi

04.08.2016 um 14:12 Uhr

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 616 BGB bei persönlicher Verhinderung freistellen. Die Vorschrift lautet: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“

Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer einen Gerichtstermin als Zeuge oder als Partei wahrnehmen muss, wenn (Partei) sein persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet wurde (LAG Hamm Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09). Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen, so dass dieser den Gerichtstermin wahrnehmen kann.

B
blackjack

04.08.2016 um 14:19 Uhr

..gibt doch Zeugengeld.

C
Challenger

04.08.2016 um 14:19 Uhr

Tach auch Passat, das einzige was der MA braucht, ist eine Verdienstausfallescheinigung des AG. Als Zeuge bekommt er den VA'fall zuzüglich eventuell entstehender Fahrtkosten nach Beendigung der Zeugenaussage.

N
nicoline

04.08.2016 um 15:57 Uhr

Passat, wenn man weiß, dass der TVöD angewendet wird, kann man auch mal in ihm blättern und da findet man dann unter § 29 Abs. 2, dass keine Minusstunden anzurechnen sind denn, wenn man als Zeuge geladen ist, erfüllt man eine staatsbürgerliche Pflicht.

  1. 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können.
P
Pjöööng

04.08.2016 um 16:36 Uhr

Was ist denn hier mit "Minusstunden" gemeint?

a) Freizeit durch Entnahme aus Stundenkonto?

b) Verpflichtung zur Nacharbeit?

c) Reduzierung des Entgelts?

a) und b) nein, c) ja!

Ihre Antwort