Erstellt am 04.08.2016 um 12:12 Uhr von fkusi
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 616 BGB bei persönlicher Verhinderung freistellen.
Die Vorschrift lautet:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer einen Gerichtstermin als Zeuge oder als Partei wahrnehmen muss, wenn (Partei) sein persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet wurde (LAG Hamm Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09). Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen, so dass dieser den Gerichtstermin wahrnehmen kann.
Erstellt am 04.08.2016 um 12:19 Uhr von blackjack
Erstellt am 04.08.2016 um 12:19 Uhr von Challenger
Tach auch Passat,
das einzige was der MA braucht, ist eine Verdienstausfallescheinigung des AG. Als Zeuge bekommt er den VA'fall zuzüglich eventuell entstehender Fahrtkosten nach Beendigung der
Zeugenaussage.
Erstellt am 04.08.2016 um 13:57 Uhr von nicoline
Passat,
wenn man weiß, dass der TVöD angewendet wird, kann man auch mal in ihm blättern und da findet man dann unter § 29 Abs. 2, dass keine Minusstunden anzurechnen sind denn, wenn man als Zeuge geladen ist, erfüllt man eine staatsbürgerliche Pflicht.
2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit,
als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können.
Erstellt am 04.08.2016 um 14:36 Uhr von Pjöööng
Was ist denn hier mit "Minusstunden" gemeint?
a) Freizeit durch Entnahme aus Stundenkonto?
b) Verpflichtung zur Nacharbeit?
c) Reduzierung des Entgelts?
a) und b) nein, c) ja!