Erstellt am 06.10.2009 um 09:01 Uhr von ridgeback
Tulpe.
klar kannst Du teilnehmen..............allerdings ist es ein privates Vergnügen.
Erstellt am 06.10.2009 um 10:40 Uhr von Troisdorfer
Warum ist eure GL bei einem öffentlichen Termin dabei,
bezogen sich die Streitigkeiten auf den Betriebsgelände ???
Sollte eine Kündigung ausgesprochen werden,so laüft
diese sowieso über euch ,da erfahrt ihr eigendlich alles ...
Selbst Richter können sich irren und einen falschen Verurteilen
oder bestrafen,der AG sollte sich nicht auf dieses Urteil stützen .
Ihr als BR werdet in falle einer Kündigung dieser widersprechen.
§ 102 BetrVG
Mitbestimmung bei Kündigungen
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Erstellt am 06.10.2009 um 13:02 Uhr von paula
@Troisdorfer
"Ihr als BR werdet in falle einer Kündigung dieser widersprechen."
wie kannst Du Dir anmaßen einem BR hier Vorschriften zu machen. Das Gremium ist in seiner Entscheidung doch bitte immer noch frei
Erstellt am 06.10.2009 um 15:21 Uhr von TROISDORFER
@paula
Du hast recht,aber nenn mir einen Grund warum
der BR hier im diesem Fall etwas anderes tun sollte ???
Du kannst Tulpe ja jederzeit eine Hilfreichere Antwort
geben,darin liegt deine Freiheit .
Wenn ich schreibe das der AG sich auf das Urteil des Richters
(Amtsgericht = Nicht Arbeitsgericht) stützt,so gehe ich in
der Annahme das sich der AG selber unsicher ist !!!
Warum sollte der BR demr AG der sich selber unsicher
ist jemanden zu kündigen,in seiner Unsicherheit unterstützen ???
@paula
Nenn mir Bitte einen Grund,ich möchte auch etwas dazu lernen ...
MFG Troisdorfer
Erstellt am 06.10.2009 um 16:15 Uhr von DonJohnson
@all
Stellen wir bitte fest:
Die Frage hier ist doch erstmal, ob der BR teilnehmen kann oder darf. Diese Frage wurde beantwortet.
Nun fängt die Spekulation an: Ich persönlich vermute, dass diese Aktion außerhalb des Betriebes und außerhalb der Arbeitszeit war. Ansonsten hätte der AG sofort reagiert.
Wie er jetzt genau reagieren will, wissen wir nciht wirklich. Eventuell Abmahnung, oder halt Kündigung.
Sollte er kündigen wollten aufgrund einer Tatsache, die nach meiner Vermutung gelegen ist, kann der BR auch meiner Meinung nacdh nciht anders, als der Kündigung zu widersprechen. Vermutlich will der AG den Betriebsfrieden aufrecht halten und befürchtet bei einer Verurteilung, dass das nicht gegeben sein könnte.
Wieso und warum die beiden Kollegen aneinander gekommen sind, tut hier nciht mal was zur Sache. ABER das sind wohlgemerkt Vermutungen. Genaues wissen wir leider nciht. Aufklärung kann hier nur der Fragesteller geben... Ich weiß nur nciht, ob er das überhaupt möchte. Seine eigentliche Frage ist beantwortet, die Sekundärfrage, die nicht gestellt wurde ist ohne weitere Infos schlecht bis gar nciht zu beantworten...
Das ist meine Meinung dazu...
Erstellt am 06.10.2009 um 21:15 Uhr von TROISDORFER
@DonJohnson
..und das ist eine gute Meinung !
Mfg Troisdorfer
Erstellt am 06.10.2009 um 22:28 Uhr von paula
@TROISDORFER
vielleicht wollte der AG einfach keine Verdachtskündigung (vielleicht sogar mit Rücksicht auf den Kollegen) aussprechen und geht jetzt Richtung Tatkündigung? Das ist meine Vermutung!
Aber es ist auch völlig egal! Was ein BR macht ist ganz alleine seine Sache. Ich kenne genug BRs die einer Kündigung niemals zustimmen und ich kenne auch genug die BR die der Auffassung sind genug Intelligenz und Verantwortungsbewußtsein zu besitzen eine solche Frage entscheiden zu können. Das muss jedes Gremium selber eintscheiden und ich werde da sicher nicht in der von Dir gewählten Form hier Vorgaben machen!
Jetzt kann man viel diskutieren welche Wirkung ein Widerspruch bei Arbeitsrichtern macht, aber das ist eine andere Frage.
Keiner von uns kennt die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und daher finde ich es absolut unangemessen eine solche Aussage wie Du zu treffen. Das war kein Ratschlag sondern Kasernenton
Erstellt am 07.10.2009 um 00:00 Uhr von DerAlteHeini
Tulpe
Der Besuch einer Gerichtsverhandlung, wenn sie den nicht unmittelbar mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhängt, ist dein Privatvergnügen.
Der Ausgang einer Gerichtsverhandlung hat den AG nur dann zu interessieren, wenn die Verhandlung ergibt, dass die Beschuldigungen unmittelbar die arbeitsvertragliche Tätigkeit oder den AG tangiert. Handelt es sich zum Beispiel um eine Kneipenschlägerei und der Kollege erhält eine Bewährungsstrafe, kann somit seine arbeitsvertragliche Tätigkeit weiter ausüben, so geht es dem AG nichts an.