Dauerkranker Nachrücker
Hallo zusammen,
ein Mitglied unseres BR´s verlässt uns und wir brauchen somit einen Nachrücker. Die Wahl unseres BR´s ist zwei Jahre her. Wir hatten zwei Nachrücker die mittlerweile nicht mehr im Unternehmen sind. Auf dem nachfolgenden Platz sind 4 Leute mit gleicher Stimmenanzahl. Hier wurde es damals versäumt eine Reihenfolge fest zu legen. Das haben wir mit einem Losverfahren nachgeholt. Unser Problem ist jetzt das der erste dieser Nachrücker, seit 1,5 Jahren dauerkrank ist. Uns ist klar das wenn er seine Aufgaben nicht ausführen kann, er wiederum durch den nächsten vertreten wird.
Allerdings stößt das in unsere Firma auf extrem viel Widerstand und es wird behauptet das wir in hätten nicht aufstellen soll oder brauchen allerdings ohne Belege.
Nun zu meiner Frage. Gibt es eine Gesetzliche Grundlage die uns erlaubt hätte die Person auszuschließen oder gar ein muss?
Vielen Dank für Eure Mühe und mit freundlichen Grüßen
Community-Antworten (15)
22.07.2016 um 11:29 Uhr
Es gibt KEINEN Weg, diese Person auszuschließen. Aber alleine, das Ihr als BR überhaupt darüber nachdenkt, schockiert mich ehrlich gesagt.
Und das Problem verstehe ich ebenso wenig. Wenn er krank ist, wird er halt vertreten ... so what ? Und wieso Widerstand ?
"das wir in hätten nicht aufstellen soll oder brauchen allerdings ohne Belege."
Ein Kandidat kann sich nur selbst aufstellen. Davon hättet Ihr ihn nicht abhalten können, also ist das mal völliger Unsinn.
22.07.2016 um 11:40 Uhr
Zitat (UliPK): "Ein Kandidat kann sich nur selbst aufstellen."
Anderer Auffassung: Die Wahlordnung
22.07.2016 um 12:00 Uhr
mit UliPK hast du Dich in einem anderen Topic beschäftigt. ;-)
"In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen."
Auch das verstehe ich unter "kann sich nur selbst aufstellen".
22.07.2016 um 12:03 Uhr
So ein Quark! Zur Wahl war er noch nicht krank. Also ist er ordentliches Ersatzmitglied und rückt ganz normal nach. Und dann wird er von weiteren Ersatzmitgliedern vertreten, in der Reihenfolge, wie ihr es ausgelost habt.
Allerdings stößt das in unsere Firma auf extrem viel Widerstand Das sollte euch zunächst einmal völlig egal sein, die Mitarbeiter hatten ihn schließlich gewählt.
22.07.2016 um 13:18 Uhr
Na wenn ich hier schon Namentlich erwähnt werde kann ich meinen Senf ja auch dazu geben. ;-)
Kann oder will denn der dauerkranke Nachrücker nicht Teilnehmen? Habt ihr ihn mal gefragt?
Ansonsten MUSS die Reihenfolge eingehalten werden wie es die anderen schon geschrieben hatten.
" Will ein zeitweilig verhinderter Betriebsratskollege dennoch an einer Sitzung teilnehmen, hat er das Recht hierzu. So könnte der Kollege beispielsweise seine Elternzeit unterbrechen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.5.2005, Az. 7 ABR 45/04) oder auch im Fall einer Krankheit erscheinen (Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, 26.5.2005, Az. 4 TaBV 27/04).
Gerade bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist die Teilnahme allerdings sehr umstritten. Nahezu immer wird allerdings von der Teilnahmemöglichkeit ausgegangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine Verletzung hervorgerufen ist, die die geistige Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsmitglieds nicht beeinträchtigt. Beispiel: Arm- oder Beinbruch. Tipp: Da einige Arbeitgeber aus versicherungstechnischen Gründen auch in diesen Fällen Bedenken haben, sollten Sie als Betriebsratsvorsitzender zuvor das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Ist Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden, muss sich der Kollege vertreten lassen.
Möchte ein Kollege tatsächlich teilnehmen, ist er natürlich verpflichtet, Ihnen das rechtzeitig mitzuteilen, damit die Einladung eines Ersatzmitglieds unterbleibt bzw. rückgängig gemacht werden kann. Weisen Sie betroffene Kollegen im Zweifelsfall noch einmal darauf hin." Quelle: http://www.arbeitsrecht.org
22.07.2016 um 13:27 Uhr
Hallo zusammen,
danke für die ganzen Antworten. Nur um das klar zu stellen. Wir denken darüber nicht nach wir wollten uns nur absichern.
Da er krank geschrieben ist, bräuchte er zum teilnehmen die Zustimmung des Geschäftsführers und die wird er ziemlich sicher nicht bekommen.
Ich wollte nur Sichergehen das wir als BR alles richtig gemacht haben.
Mit freundlichen Grüßen
22.07.2016 um 13:29 Uhr
Da er krank geschrieben ist, bräuchte er zum teilnehmen die Zustimmung des Geschäftsführers und die wird er ziemlich sicher nicht bekommen.
Das entscheidet nicht die Geschäftsführung. Solange es der Genesung nicht widerspricht, ist es allein seine Entscheidung.
22.07.2016 um 13:33 Uhr
Zitat (Yiwuratlos): "Da er krank geschrieben ist, bräuchte er zum teilnehmen die Zustimmung des Geschäftsführers und die wird er ziemlich sicher nicht bekommen."
Diese These ist für mich sehr erstaunlich. Der Arbeitgeber darf über die Zusammensetzung des Betriebsrates bestimmen? Erstaunlich...
Insbesondere die Argumentation mit "versicherungstechnischen Gründen" ist abenteuerlich! Laut Gablers Wirtschaftslexikon ist Versicherungstechnik das "Verfahren im Risikogeschäft zur Förderung und Steuerung des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit."
22.07.2016 um 15:46 Uhr
Da er krank geschrieben ist, bräuchte er zum teilnehmen die Zustimmung des Geschäftsführers Aha, und wo steht das? Gibt es da einen einzigen Paragraphen, der so etwas vorschreibt? Dann hätten ja alle anderen Betriebsräte in all den Jahren etwas falsch gemacht. Immer nach der Devise, ich geh mal meinen Chef fragen, ob ich was tun darf ...
22.07.2016 um 15:49 Uhr
Zitat (Zappelmann): "Aha, und wo steht das?"
In Beitrag 275040...
22.07.2016 um 17:32 Uhr
"Tipp: Da einige Arbeitgeber aus versicherungstechnischen Gründen auch in diesen Fällen Bedenken haben, sollten Sie als Betriebsratsvorsitzender zuvor das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Ist Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden, muss sich der Kollege vertreten lassen."
Da steht eindeutig "Tipp:", es wird sich dabei nicht auf Gesetze berufen.
22.07.2016 um 17:33 Uhr
Allerdings stößt das in unsere Firma auf extrem viel Widerstand und es wird behauptet das wir in hätten nicht aufstellen soll oder brauchen allerdings ohne Belege. <
Das wäre doch mal ein Thema für die nächste Betriebsversammlung. Da scheint ja die Geschäftsleitung kräftig Stimmung gegen den kranken Kollegen zu machen - und die Kollegen lassen sich beeinflussen. Spielt das Spiel nicht mit.
Ich würde auch einmal mit dem kranken Kollegen sprechen, ob sein Gesundheitszustand es zulässt und er vielleicht doch zur einen oder anderen Sitzung kommen kann.
Ansonsten kommt der Nachrücker dran.
22.07.2016 um 17:38 Uhr
"Da steht eindeutig "Tipp:", es wird sich dabei nicht auf Gesetze berufen."
Die Arbeitsgeber berufen sich dabei auf Versicherungsgründe. Angeblich dürfte ein kranker ja die "Arbeitsstelle" nicht betreten, weil er als Kranker nicht versichert ist. Was Blödsinn ist und bleibt ... egal ob man "Tipp" dranschreibt oder sonstwas.
23.07.2016 um 12:05 Uhr
@celestro Ich denke mal das bezog sich doch wohl eher auf "Bedenken haben" also die Arbeitgeber nicht genau Wissen, nicht Wissen wollen, ob es da zu Problemen kommen kann.
Halte das selber für Quatsch, wollte das aber nicht aus dem Kontex nehmen da es ja ein von mir kopierter Beitrag war, man sollte ein copyright des Erstellers m.E. immer beachten. Gebe dir da vollkommen recht das es Blödsinn ist. Hätte ich wohl besser noch dazu schreiben sollen beim Post 275060, sorry.
09.07.2022 um 08:39 Uhr
Und wiedermal geht es null um betriebliche Interessen. Da ist jemand seit 1,5 Jahren krank und soll als Ersatzmitglied nachrücken, logischerweise ärgern sich darüber die Mitarbeiter, wie soll derjenige auch die Mitarbeiter vertreten, denn das wäre ja seine Aufgabe. An Sitzungen teilzunehmen, ohne überhaupt einen Einblick im Geschäft zu haben, wäre ja noch fataler. Ich merke schon, hier kleben einige auf ihren fragwürdigen Posten.
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