Erstellt am 22.07.2016 um 09:29 Uhr von celestro
Es gibt KEINEN Weg, diese Person auszuschließen. Aber alleine, das Ihr als BR überhaupt darüber nachdenkt, schockiert mich ehrlich gesagt.
Und das Problem verstehe ich ebenso wenig. Wenn er krank ist, wird er halt vertreten ... so what ? Und wieso Widerstand ?
"das wir in hätten nicht aufstellen soll oder brauchen allerdings ohne Belege."
Ein Kandidat kann sich nur selbst aufstellen. Davon hättet Ihr ihn nicht abhalten können, also ist das mal völliger Unsinn.
Erstellt am 22.07.2016 um 09:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (UliPK):
"Ein Kandidat kann sich nur selbst aufstellen."
Anderer Auffassung: Die Wahlordnung
Erstellt am 22.07.2016 um 10:00 Uhr von celestro
mit UliPK hast du Dich in einem anderen Topic beschäftigt. ;-)
"In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen."
Auch das verstehe ich unter "kann sich nur selbst aufstellen".
Erstellt am 22.07.2016 um 10:03 Uhr von Zappelmann
So ein Quark!
Zur Wahl war er noch nicht krank. Also ist er ordentliches Ersatzmitglied und rückt ganz normal nach. Und dann wird er von weiteren Ersatzmitgliedern vertreten, in der Reihenfolge, wie ihr es ausgelost habt.
> Allerdings stößt das in unsere Firma auf extrem viel Widerstand
Das sollte euch zunächst einmal völlig egal sein, die Mitarbeiter hatten ihn schließlich gewählt.
Erstellt am 22.07.2016 um 11:18 Uhr von UliPK
Na wenn ich hier schon Namentlich erwähnt werde kann ich meinen Senf ja auch dazu geben. ;-)
Kann oder will denn der dauerkranke Nachrücker nicht Teilnehmen?
Habt ihr ihn mal gefragt?
Ansonsten MUSS die Reihenfolge eingehalten werden wie es die anderen schon geschrieben hatten.
" Will ein zeitweilig verhinderter Betriebsratskollege dennoch an einer Sitzung teilnehmen, hat er das Recht hierzu. So könnte der Kollege beispielsweise seine Elternzeit unterbrechen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.5.2005, Az. 7 ABR 45/04) oder auch im Fall einer Krankheit erscheinen (Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, 26.5.2005, Az. 4 TaBV 27/04).
Gerade bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist die Teilnahme allerdings sehr umstritten. Nahezu immer wird allerdings von der Teilnahmemöglichkeit ausgegangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine Verletzung hervorgerufen ist, die die geistige Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsmitglieds nicht beeinträchtigt. Beispiel: Arm- oder Beinbruch.
Tipp: Da einige Arbeitgeber aus versicherungstechnischen Gründen auch in diesen Fällen Bedenken haben, sollten Sie als Betriebsratsvorsitzender zuvor das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Ist Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden, muss sich der Kollege vertreten lassen.
Möchte ein Kollege tatsächlich teilnehmen, ist er natürlich verpflichtet, Ihnen das rechtzeitig mitzuteilen, damit die Einladung eines Ersatzmitglieds unterbleibt bzw. rückgängig gemacht werden kann. Weisen Sie betroffene Kollegen im Zweifelsfall noch einmal darauf hin."
Quelle: http://www.arbeitsrecht.org
Erstellt am 22.07.2016 um 11:27 Uhr von Yiwuratlos
Hallo zusammen,
danke für die ganzen Antworten.
Nur um das klar zu stellen. Wir denken darüber nicht nach wir wollten uns nur absichern.
Da er krank geschrieben ist, bräuchte er zum teilnehmen die Zustimmung des Geschäftsführers und die wird er ziemlich sicher nicht bekommen.
Ich wollte nur Sichergehen das wir als BR alles richtig gemacht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Erstellt am 22.07.2016 um 11:29 Uhr von blackjack
**Da er krank geschrieben ist, bräuchte er zum teilnehmen die Zustimmung des Geschäftsführers und die wird er ziemlich sicher nicht bekommen.**
Das entscheidet nicht die Geschäftsführung.
Solange es der Genesung nicht widerspricht, ist es allein seine Entscheidung.
Erstellt am 22.07.2016 um 11:33 Uhr von Pjöööng
Zitat (Yiwuratlos):
"Da er krank geschrieben ist, bräuchte er zum teilnehmen die Zustimmung des Geschäftsführers und die wird er ziemlich sicher nicht bekommen."
Diese These ist für mich sehr erstaunlich. Der Arbeitgeber darf über die Zusammensetzung des Betriebsrates bestimmen? Erstaunlich...
Insbesondere die Argumentation mit "versicherungstechnischen Gründen" ist abenteuerlich! Laut Gablers Wirtschaftslexikon ist Versicherungstechnik das "Verfahren im Risikogeschäft zur Förderung und Steuerung des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit."
Erstellt am 22.07.2016 um 13:46 Uhr von Zappelmann
> Da er krank geschrieben ist, bräuchte er zum teilnehmen die Zustimmung des Geschäftsführers
Aha, und wo steht das? Gibt es da einen einzigen Paragraphen, der so etwas vorschreibt?
Dann hätten ja alle anderen Betriebsräte in all den Jahren etwas falsch gemacht.
Immer nach der Devise, ich geh mal meinen Chef fragen, ob ich was tun darf ...
Erstellt am 22.07.2016 um 13:49 Uhr von Pjöööng
Zitat (Zappelmann):
"Aha, und wo steht das?"
In Beitrag 275040...
Erstellt am 22.07.2016 um 15:32 Uhr von UliPK
"Tipp: Da einige Arbeitgeber aus versicherungstechnischen Gründen auch in diesen Fällen Bedenken haben, sollten Sie als Betriebsratsvorsitzender zuvor das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Ist Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden, muss sich der Kollege vertreten lassen."
Da steht eindeutig "Tipp:", es wird sich dabei nicht auf Gesetze berufen.
Erstellt am 22.07.2016 um 15:33 Uhr von gironimo
>Allerdings stößt das in unsere Firma auf extrem viel Widerstand und es wird behauptet das wir in hätten nicht aufstellen soll oder brauchen allerdings ohne Belege. <
Das wäre doch mal ein Thema für die nächste Betriebsversammlung. Da scheint ja die Geschäftsleitung kräftig Stimmung gegen den kranken Kollegen zu machen - und die Kollegen lassen sich beeinflussen. Spielt das Spiel nicht mit.
Ich würde auch einmal mit dem kranken Kollegen sprechen, ob sein Gesundheitszustand es zulässt und er vielleicht doch zur einen oder anderen Sitzung kommen kann.
Ansonsten kommt der Nachrücker dran.
Erstellt am 22.07.2016 um 15:38 Uhr von celestro
"Da steht eindeutig "Tipp:", es wird sich dabei nicht auf Gesetze berufen."
Die Arbeitsgeber berufen sich dabei auf Versicherungsgründe. Angeblich dürfte ein kranker ja die "Arbeitsstelle" nicht betreten, weil er als Kranker nicht versichert ist. Was Blödsinn ist und bleibt ... egal ob man "Tipp" dranschreibt oder sonstwas.
Erstellt am 23.07.2016 um 10:05 Uhr von UliPK
@celestro
Ich denke mal das bezog sich doch wohl eher auf "Bedenken haben" also die Arbeitgeber nicht genau Wissen, nicht Wissen wollen, ob es da zu Problemen kommen kann.
Halte das selber für Quatsch, wollte das aber nicht aus dem Kontex nehmen da es ja ein von mir kopierter Beitrag war, man sollte ein copyright des Erstellers m.E. immer beachten.
Gebe dir da vollkommen recht das es Blödsinn ist.
Hätte ich wohl besser noch dazu schreiben sollen beim Post 275060, sorry.
Erstellt am 09.07.2022 um 06:39 Uhr von Blaupunkt
Und wiedermal geht es null um betriebliche Interessen. Da ist jemand seit 1,5 Jahren krank und soll als Ersatzmitglied nachrücken, logischerweise ärgern sich darüber die Mitarbeiter, wie soll derjenige auch die Mitarbeiter vertreten, denn das wäre ja seine Aufgabe. An Sitzungen teilzunehmen, ohne überhaupt einen Einblick im Geschäft zu haben, wäre ja noch fataler. Ich merke schon, hier kleben einige auf ihren fragwürdigen Posten.