Erzwingbare Betriebsvereinbarung
Wir haben bei uns in der Firma zwei Abteilungen. Einmal die Abfallsammlung und dann noch die Straßenreinigung. Für die Abfallsammlung hatten wir bereits 1995 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen in der unter anderen festgehalten wurde, wie hoch die Personalstärke auf den einzelnen Wagenbesatzungen mindestens sein müsste. Im Laufe der Jahre wurde dann von einer Gesammtpersonalstärke von 225 Mitarbeiter auf heute um 40 Mitarbeiter reduziert. Die Betriebsvereinbarung aus 1995 hat aber bis heute Bestand. Fehlen nun aber durch Urlaub oder Krankheit Mitarbeiter in der Abfallsammlung, werden Sie durch Mitarbeiter der Straßenreinigung aufgefüllt. Das bedeutet das die Straßenreinigung immer mehr „ausblutet“. Es wurde mal mündlich vor Jahren festgestellt das die Straßenreinigung um ihre Reinigungspläne zu erfüllen mit 6 Mann pro Kolonne besetzt werden müsste. Durch das Fehlen der Mitarbeiter in der Abfallsammlung fahren die Kolonnen der Straßenreinigung teilweise mit 3 oder 4 Mann vom Betriebshof. Dieses führt zu Frust in der Straßenreinigung, weil sie Ihren Job nicht mehr vernünftig ausführen können. Die Geschäftsleitung weigert sich aber bisher ebenfalls eine BV mit Mindestpersonalstärke für die Straßenreinigung abzuschließen, weil sonst entweder mehr Personal eingestellt werden müsste oder aber auf mehr Leihpersonal zurück gegriffen werden müsste. Dieses fällt doch unter den § 87 des BetrVG und wäre doch so ggf. eine erzwingbare Betriebsvereinbarung, oder liege ich da falsch ???
Community-Antworten (15)
21.07.2016 um 11:56 Uhr
Das sind doch jeweils mitbestimmungspflichtige Versetzungen?
21.07.2016 um 12:02 Uhr
Nein leider nicht, weil die Mitarbeiter als gewerbliche Mitarbeiter für beide Abteilungen zugleich eingestellt werden.
21.07.2016 um 12:11 Uhr
Da müsste man den Vertrag genau lesen.
Ich würde aber auch auf Versetzung tippen. Die Straßenreiniger sind ja "normaler Weise" nur dort eingesetzt. Und der § 95 Abs. 3 BetrVG zielt nur auf die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs (es sei denn, man ist ausdrücklich "Springer".).
Ansonsten ist Personalplanung nicht mitbestimmungspflichtig. Das ergibt sich auch nicht aus dem § 87 BetrVG (welcher Punkt sollte das sein?).
21.07.2016 um 12:16 Uhr
um deine Frage zu beantworten: Nein, diese BV ist selbstverständlich NICHT erzwingbar
21.07.2016 um 12:21 Uhr
da heißt das Zauberwort: Dienst nach Vorschrift :-)
21.07.2016 um 12:22 Uhr
Der Arbeitgeber behält sich vor laut Arbeitsvertrag die Mitarbeiter „springen“ zu lassen. Deshalb auch die gewerblichen Verträge !!! Da habe ich auch nicht das Problem mit. Die Mitarbeiter in der Straßenreinigung können einfach die geforderte Reinigungsleistung mit Unterzahl nicht korrekt erledigen. Gehört dieses nicht zur Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb ?
21.07.2016 um 12:42 Uhr
Nein das ist unternehmerisches Entscheidung. Wenn ich für die geforderte Arbeit zu wenig Arbeitnehmer bereitstelle dann hab ich halt nicht das gewünschte Ergebnis und werde wohl Ärger mit dem Auftraggeber bekommen.
21.07.2016 um 12:58 Uhr
Zitat (Brösel): "Der Arbeitgeber behält sich vor laut Arbeitsvertrag die Mitarbeiter „springen“ zu lassen."
Schön, dann ist der individualrechtliche Teil ja erledigt. Aber Du hattest doch geschrieben, dass Straßenreinigung und Abfallsammlung organisatorisch getrennt sind. Und Du sprichst von "Mitarbeitern der Straßenreinigung" und "Mitarbeitern der Abfallsammlung". Also sind diese Mitarbeiter doch grundsätzlich festen Bereichen zugeordnet. Und ich denke dass sich die Umstände unter denen die Arbeit zu erledigen ist bei beiden Bereichen erheblich unterscheidet. Und damit wären es meines Erachtens Versetzungen die der Arbeitgeber ohne Zustimmung des BR gar nicht durchführen kann. Dass Ihr damit kein Problem habt wundert mich.
21.07.2016 um 14:03 Uhr
Um Pjöööng's (und meine) Aussage zu unterstreichen:
Kollektivrecht geht vor Individualrecht. Also muss der AG erst mal den BR um Zustimmung bitten und dann erst zum AN gehen und sagen: " Der BR hat zugestimmt - also musst Du ...."
21.07.2016 um 14:10 Uhr
Tach auch, ich sehe es genau so wie Pjöööng (10:58 h) und moreno (Dienst nach Vorschrift). Und überhaupt. Müssen denn die Ausgebluteten nicht irgendwie Überstunden schieben, weil ihre Personaldecke nahezu dauerhaft reduziert ist. Wenn ja, dann seid ihr selbstverständlich im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG und könnt von dieser Stelle aus den AG blockieren.
21.07.2016 um 14:17 Uhr
Bei den Arbeitnehmern die vor Jahren entweder für die Müllabfuhr ODER der Reinigung eingestellt wurden, gebe ich euch zu 100 % Recht. Das wird auch nicht ohne den Betriebsrat entschieden. Bei den neuen Arbeitsverträgen, wo die Arbeitnehmer als GEWERBLICHER ARBEITNEHMER eingestellt werden wahlweise je nachdem wo Leute gerade gebraucht werden ist dieses OHNE Zustimmung des BR sehr wohl möglich. Weil sie für beide Gewerke laut Arbeitsvertrag eingestellt werden. Aber das ist auch gar nicht die Fragestellung gewesen. Hier wird eine Arbeitsleistung erwartet, die nicht mit so wenigen Arbeitnehmern zu bewerkstelligen ist.
21.07.2016 um 15:16 Uhr
Brösel,
es mag ja sein, dass ich den Sachverhalt noch nicht richtig verstanden habe, aber mir scheint, dass Ihr entweder noch keine ausreichenden Kenntnisse zur Mitbestimmung habt, oder (falls doch) Ihr Euer Amt nicht richtig ausführt.
21.07.2016 um 17:30 Uhr
welche Antwort willst Du hören? Auf Deine Frage, ob Ihr mitzubestimmen habt ist doch klar geantwortet worden - NEIN.
Holt doch einfach ein Rechtsgutachten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ein (Sachverständiger § 80 BetrVG).
Euch bleiben nur:
- Einen qualifizierten Vorschlag zur Personalplanung nach § 92a BetrVG
- Doch den Weg über den § 99 und notfalls § 101 BetrVG gehen
- Mehrarbeit konsequent ablehnen
21.07.2016 um 18:50 Uhr
"Auf Deine Frage, ob Ihr mitzubestimmen habt ist doch klar geantwortet worden - NEIN."
Klingt in dem Text von Pjöööng aber irgendwie anders heraus.
21.07.2016 um 18:57 Uhr
gironimo hat das völlig richtig erfasst.
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