Wir haben bei uns in der Firma zwei Abteilungen. Einmal die Abfallsammlung und dann noch die Straßenreinigung.
Für die Abfallsammlung hatten wir bereits 1995 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen in der unter anderen festgehalten wurde,
wie hoch die Personalstärke auf den einzelnen Wagenbesatzungen mindestens sein müsste.
Im Laufe der Jahre wurde dann von einer Gesammtpersonalstärke von 225 Mitarbeiter auf heute um 40 Mitarbeiter reduziert.
Die Betriebsvereinbarung aus 1995 hat aber bis heute Bestand.
Fehlen nun aber durch Urlaub oder Krankheit Mitarbeiter in der Abfallsammlung, werden Sie durch Mitarbeiter der Straßenreinigung aufgefüllt.
Das bedeutet das die Straßenreinigung immer mehr „ausblutet“. Es wurde mal mündlich vor Jahren festgestellt das die Straßenreinigung um ihre Reinigungspläne zu erfüllen mit 6 Mann pro Kolonne
besetzt werden müsste. Durch das Fehlen der Mitarbeiter in der Abfallsammlung fahren die Kolonnen der Straßenreinigung teilweise mit 3 oder 4 Mann vom Betriebshof.
Dieses führt zu Frust in der Straßenreinigung, weil sie Ihren Job nicht mehr vernünftig ausführen können.
Die Geschäftsleitung weigert sich aber bisher ebenfalls eine BV mit Mindestpersonalstärke für die Straßenreinigung abzuschließen, weil sonst entweder mehr Personal eingestellt werden müsste oder aber
auf mehr Leihpersonal zurück gegriffen werden müsste.
Dieses fällt doch unter den § 87 des BetrVG und wäre doch so ggf. eine erzwingbare Betriebsvereinbarung, oder liege ich da falsch ???