Mir stellt sich jetzt die Frage, handelt es sich um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung oder nicht?
Da dann nach § 77, 6 BetrVG eine Nachwirkung in Kraft tritt, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. Der AG vertritt die Meinung es handele sich um keine erzwingbare BV, er könne das Inter-Net auch einfach ausschalten.
Wie definiert man also die "Erzwingbarkeit"?
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