Erstellt am 22.11.2006 um 08:02 Uhr von Thom220
Hallo lola
Diese Abmahnung ist meines Erachtens Unwirksam
Anforderungen an wirksame Abmahnung:
1) genaue Schilderung des Sachverhalts
a. Pflichtverletzung muss sich allein aus Schilderung erkennen lassen
b. Aufnahme aller Fakten, die für Feststellung der Pflichtverletzung wesentlich, insbesondere:
1. Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers
2. Verhalten anderer Personen
3. Auswirkungen des Verhaltens
4. Namen der Beteiligten
5. Zeit und Ort des Fehlverhaltens
Erstellt am 22.11.2006 um 08:10 Uhr von Barbara
Bei einer Abmahnung müssen die Leistungsmängel konkretiesiert sein und die Kündigung für den Wiederholungsfall muss angedroht sein. Sonst kann sie keine Wirkung entfalten.
Das Arbeitsgericht wird sie wahrscheinlich als formell unwirksam sehen und entfernung aus der Personalakte anordnen.
( Arbeitsrecht- Schaub, 1o Auflage, § 61 RN, 37-44)
Erstellt am 23.11.2006 um 15:52 Uhr von w-j-l
Folgende Gefahr besteht (fast immer) bei einer Gegendarstellung:
1. Durch die eigenständige Schilderung des Sachverhalts durch den Abgemahnten kann es im Streitfalls vor Gericht dazu kommen, dass Äußerungen des Abgemahnten (möglicherweise zu dessen Nachteil) dazu dienen, die unstreitigen Sachverhalte abzugrenzen. Da läßt sich dann auch durch einen guten Anwalt nix mehr "nachbessern"
2. Die Gegendarstellung kann dazu führen, dass der AG die Abmahnung "nachbessert", wodurch sie in Deinem Falle dann plötzlich wirksam UND beweisbar (Siehe Ramses II) werden kann.