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Abmahnung - Reaktion?

L
Lola
Jan 2018 bearbeitet

Ein Assistenzarzt bekam gestern nach vorausgegannem verbalen Abriß durch Geschäftsführer und Chefarzt (MA dachte die Sache sei erledigt) eine schriftliche Abmahnung. Den Grund der Abmahnung ist mir bekannt und ich halte sie (Kenntnis der Verhaltenweisen des MA) für wahrscheinlich berechtigt. Nur !! die Abmahnung bezieht sich ausschließlich auf das Gespräch (s.o.), desen Datum und Uhrzeit. Kein Wort zum Inhalt !!!! Ich habe gestern dem MA spontan geraten eine Stellungnahme für die Personakte zu schreiben. Ich denke jetzt aber der MA sollte nur für sich ein Gedächtnisprotokoll anfertigen und gut.

Was soll ggf. das Arbeitsgericht mit so einer (wie ich denke leeren) Abmahnung anfangen ??

Was denkt ihr??

Vielen Dank

Lola

3.12203

Community-Antworten (3)

T
Thom220

22.11.2006 um 09:02 Uhr

Hallo lola Diese Abmahnung ist meines Erachtens Unwirksam

Anforderungen an wirksame Abmahnung:

  1. genaue Schilderung des Sachverhalts a. Pflichtverletzung muss sich allein aus Schilderung erkennen lassen b. Aufnahme aller Fakten, die für Feststellung der Pflichtverletzung wesentlich, insbesondere:
  1. Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers
  2. Verhalten anderer Personen
  3. Auswirkungen des Verhaltens
  4. Namen der Beteiligten
  5. Zeit und Ort des Fehlverhaltens
B
Barbara

22.11.2006 um 09:10 Uhr

Bei einer Abmahnung müssen die Leistungsmängel konkretiesiert sein und die Kündigung für den Wiederholungsfall muss angedroht sein. Sonst kann sie keine Wirkung entfalten. Das Arbeitsgericht wird sie wahrscheinlich als formell unwirksam sehen und entfernung aus der Personalakte anordnen. ( Arbeitsrecht- Schaub, 1o Auflage, § 61 RN, 37-44)

W
w-j-l

23.11.2006 um 16:52 Uhr

Folgende Gefahr besteht (fast immer) bei einer Gegendarstellung:

  1. Durch die eigenständige Schilderung des Sachverhalts durch den Abgemahnten kann es im Streitfalls vor Gericht dazu kommen, dass Äußerungen des Abgemahnten (möglicherweise zu dessen Nachteil) dazu dienen, die unstreitigen Sachverhalte abzugrenzen. Da läßt sich dann auch durch einen guten Anwalt nix mehr "nachbessern"

  2. Die Gegendarstellung kann dazu führen, dass der AG die Abmahnung "nachbessert", wodurch sie in Deinem Falle dann plötzlich wirksam UND beweisbar (Siehe Ramses II) werden kann.

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