Erstellt am 20.02.2023 um 08:03 Uhr von Thomas63
Eine Stellenbeschreibung ist erstmal nicht mitbestimmungspflichtig. Wenn eine Stelle aber bei jemanden, der aktiv arbeitet, so geändert wird wie Du es beschreibst ist es nicht ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Da ist auch die Frage nach dem Arbeitsvertrag und was drin steht.
Mitbestimmung des Betriebsrates, Dazu fällt mir auf die Schnelle ein:
Änderung der Arbeitszeiten sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmungspflichtig.
Auch festlegen/ändern von Leistungbeurteilungen sind nach § 94 Absatz 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Der BR macht sich, zumindest was Du schreibst, einen "schlanken Fuss" wie man so schön sagt. Es gibt da schon Hebel wo man ansetzen kann.
Erstellt am 20.02.2023 um 09:09 Uhr von GabrielBischoff
Wenn der Betriebsrat pfiffig ist, dann findet er einen Weg. Eine derartige Änderung der Stellenbeschreibung kann eine Versetzung darstellen oder eine Betriebsänderung. Bei Gegenwind aus der Wählerschaft sollte der BR zumindest die Situation arbeitsrechtlich prüfen lassen.
Erstellt am 20.02.2023 um 09:56 Uhr von ganther
@Gabriel
jetzt bin ich mal etwas spitzfindig. Nur weil das Berufsbild geändert wird, bist du noch nicht bei einer Versetzung und schon lange nicht bei einer Betriebsänderung. Dafür bedarf es der tatsächlichen Änderung der Arbeitsbedingungen. Da es aber eine entsprechende Erwartungshaltung nun zumindest Richtung Arbeitszeit gibt, würde ich es als AG angehen. Ggf. ist Arbeitszeit-BV zu ändern, Versetzungen mal genau betrachten....
Erstellt am 20.02.2023 um 12:20 Uhr von GabrielBischoff
Hier ist die Frage wie die Positionierung des Betriebsrats zu diesen ganzen Geschichten ist. Wenn das Gremium im großen und ganzen neutral oder positiv eingestellt ist, dann ist ja alles in Ordnung.
Wenn ein faules Ei untergeschoben werden soll, kann man ja ruhig mal prüfen - und wenn jemand mit "na dann machste halt ne lange Mittagspause" meinen Mitarbeitern versucht Splitschichten unterzuschieben, huiuiui... da stinkt es schon übel.
Der Verdacht der Arbeitsverdichtung für 20+% der Mitarbeiter kann (Konjunktiv) schon Richtung Betriebsänderung gehen. Die Übernahme von Managementaufgaben kann (Konjunktiv) eine erhebliche Änderung der Arbeitsbedingung sein. Hier einen Arbeitsrechtler hinzuzuziehen ist auf jeden Fall gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber hat Bock das durchzusetzen. Ist halt die Frage wieviel Bock das Gremium hat diese Transformation mitzugestalten.
Erstellt am 09.03.2023 um 23:28 Uhr von Mönchen28
Heute war BV und was soll ich sagen, die Frage wurde der Geschäftsführung vorgetragen, ob das Arbeitszeitsplitting so erlaubt sei. Angemerkt sei wir haben Gleitzeit, keine Kernarbeitszeiten, am Morgen Meetings… sollen dann für 3-4 Stunden Mittagspause machen um uns danach gegen 17/18:00 wieder einzuloggen um mit Kollegen von der Westküste ein Meeting abzuhalten. Das trifft auch Teilzeitkräfte.
Antwort war:
Wir der Arbeitgeber haben das Direktionsrecht, wir sind nun einmal eine globale Organisation und somit ist das nötig und rechtens.
Reaktion Betriebsrat:
SCHWEIGEN
Seit Corona treibt es Blüten was die Auslegung von Verfügbarkeit angeht, ich hoffe dass es dazu bald neue Arbeitsschutzgesetze gibt, es ist die reinste Versklavung, Eingriff in die Freizeit am Nachmittag oder Abend und das wohlgemerkt im Tarifbereich nicht im AT.