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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Völlige Änderung der aktuellen Stellenbeschreibung

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Mönchen28
Mrz 2023 bearbeitet

Hallo Expertenteam,

Durch eine massive Transformation und Global Grading hat meine Firma beschlossen alle Stellenbeschreibungen radikal zu ändern. Im Tarif sollen Mitarbeiter Manager Aufgaben übernehmen, Meetings werden in den späten Abend verlegt und man wird aufgefordert die Arbeit zu unterbrechen „macht halt ne längere Mittagspause und loggt euch später für das Meeting wieder ein“, Reisetätigkeiten sind plötzlich in den Stellenbeschreibung festgelegt… die bisherige Stellenbeschreibung erwähnte davon nicht.

Fragen:

Ist es legitim die Arbeitszeit zu stückeln und eine Verfügbarkeit von 7:00-19:00 einzufordern?

Müssen Teilzeitmitarbeiter ihre Arbeitszeit auf den Nachmittag verlegen, obwohl es ja bekanntermaßen Gründe gibt warum eine Mutter Vormittags arbeitet..

Performance Gespräche, wenn man nur die Anforderungen der Stellenbeschreibung erfüllt erhält man nur 75% „Job erfüllt“, 100% werden nur gegeben wenn man zusätzliche Projekte übernimmt… ist das zulässig? 2 x 75% innerhalb von 2 Jahren droht ein Termin bei HR, ein weiteres Jahr Underperformance die Kündigung!

BR sagt er hat keine Befugnis sich diesbezüglich einzumischen, wenn die Firma die Beschreibung andern möchte, dann kann sie dies… aber in welchem Ausmaß ist das zulässig? Wann greift der BR ein?

Vielen Dank vorab für eure Antworten

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Community-Antworten (5)

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Thomas63

20.02.2023 um 09:03 Uhr

Eine Stellenbeschreibung ist erstmal nicht mitbestimmungspflichtig. Wenn eine Stelle aber bei jemanden, der aktiv arbeitet, so geändert wird wie Du es beschreibst ist es nicht ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Da ist auch die Frage nach dem Arbeitsvertrag und was drin steht.

Mitbestimmung des Betriebsrates, Dazu fällt mir auf die Schnelle ein: Änderung der Arbeitszeiten sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmungspflichtig. Auch festlegen/ändern von Leistungbeurteilungen sind nach § 94 Absatz 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der BR macht sich, zumindest was Du schreibst, einen "schlanken Fuss" wie man so schön sagt. Es gibt da schon Hebel wo man ansetzen kann.

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GabrielBischoff

20.02.2023 um 10:09 Uhr

Wenn der Betriebsrat pfiffig ist, dann findet er einen Weg. Eine derartige Änderung der Stellenbeschreibung kann eine Versetzung darstellen oder eine Betriebsänderung. Bei Gegenwind aus der Wählerschaft sollte der BR zumindest die Situation arbeitsrechtlich prüfen lassen.

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ganther

20.02.2023 um 10:56 Uhr

@Gabriel jetzt bin ich mal etwas spitzfindig. Nur weil das Berufsbild geändert wird, bist du noch nicht bei einer Versetzung und schon lange nicht bei einer Betriebsänderung. Dafür bedarf es der tatsächlichen Änderung der Arbeitsbedingungen. Da es aber eine entsprechende Erwartungshaltung nun zumindest Richtung Arbeitszeit gibt, würde ich es als AG angehen. Ggf. ist Arbeitszeit-BV zu ändern, Versetzungen mal genau betrachten....

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GabrielBischoff

20.02.2023 um 13:20 Uhr

Hier ist die Frage wie die Positionierung des Betriebsrats zu diesen ganzen Geschichten ist. Wenn das Gremium im großen und ganzen neutral oder positiv eingestellt ist, dann ist ja alles in Ordnung.

Wenn ein faules Ei untergeschoben werden soll, kann man ja ruhig mal prüfen - und wenn jemand mit "na dann machste halt ne lange Mittagspause" meinen Mitarbeitern versucht Splitschichten unterzuschieben, huiuiui... da stinkt es schon übel.

Der Verdacht der Arbeitsverdichtung für 20+% der Mitarbeiter kann (Konjunktiv) schon Richtung Betriebsänderung gehen. Die Übernahme von Managementaufgaben kann (Konjunktiv) eine erhebliche Änderung der Arbeitsbedingung sein. Hier einen Arbeitsrechtler hinzuzuziehen ist auf jeden Fall gerechtfertigt.

Der Arbeitgeber hat Bock das durchzusetzen. Ist halt die Frage wieviel Bock das Gremium hat diese Transformation mitzugestalten.

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Mönchen28

10.03.2023 um 00:28 Uhr

Heute war BV und was soll ich sagen, die Frage wurde der Geschäftsführung vorgetragen, ob das Arbeitszeitsplitting so erlaubt sei. Angemerkt sei wir haben Gleitzeit, keine Kernarbeitszeiten, am Morgen Meetings… sollen dann für 3-4 Stunden Mittagspause machen um uns danach gegen 17/18:00 wieder einzuloggen um mit Kollegen von der Westküste ein Meeting abzuhalten. Das trifft auch Teilzeitkräfte.

Antwort war:

Wir der Arbeitgeber haben das Direktionsrecht, wir sind nun einmal eine globale Organisation und somit ist das nötig und rechtens.

Reaktion Betriebsrat:

SCHWEIGEN

Seit Corona treibt es Blüten was die Auslegung von Verfügbarkeit angeht, ich hoffe dass es dazu bald neue Arbeitsschutzgesetze gibt, es ist die reinste Versklavung, Eingriff in die Freizeit am Nachmittag oder Abend und das wohlgemerkt im Tarifbereich nicht im AT.

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