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Wohnungswirtschaft (TV) unterschiedliche Wochenarbeitszeit

K
KarstenB.
Feb 2023 bearbeitet

Guten Abend, in unserer Genossenschaft galt bis vor ca. 12 Jahren eine tarifliche, wöchentliche AZ von 37 Stunden. Über eine Betriebsvereinbarung wurde diese mit Zustimmung der überwiegenden Arbeitnehmer auf 38 Stunden erhöht. Bei neuen AN wird seit ca. 10 Jahren jedoch eine wöchentliche AZ von 39,5 Stunden vereinbart, ohne die tarifliche Entlohnung entsprechend anzupassen. D.h. ein "alter" AN enthält z.B. 3000€ für 38 Wochenstunden, während ein "neuer" AN dafür 39,5 Stunden leisten muss. Ist das rechtlich in Ordnung? Wenn nicht, wie sollte man hier vorgehen? Müssen nun Stunden oder Entlohnung angepasst werden? Können evtl. auch Forderungen für die Vergangenheit gestellt werden? Vielen Dank für eure Infos und/oder Erfahrungen.

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Community-Antworten (2)

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BoomBoss69

20.02.2023 um 08:46 Uhr

Gibt es eine beiderseitige Tarifbindung (AN und AG)? Falls nein, können AG + AN u.U. frei verhandeln. Falls ja, gibt es im TV eine Öffnungsklausel zur Arbeitszeit? Falls nicht, ist die BV möglicherweise schon hinfällig. Warum stimmt der BR Veträgen mit 39,5h zu? Wenn Tarifbindung besteht, gibt der Tarifvertrag üblicherweise Auskunft zur Verjährung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Diese müsste dann der einzelne AN konkret formulieren und beim AG anmahnen (rechtssicher formulieren). Hier wären "zu viele" Stunden geleistet wurden, da müsste ebenso der Tarifvertrag Auskunft geben, wie dort zu verfahren ist. Wenn hier AVs entgegen eines gültigen Tarifvertrages abgeschlossen wurden, würde ich die Gererkschaft mit ins Boot holen.

LG BB

K
KarstenB.

20.02.2023 um 18:43 Uhr

Vielen Dank für schnelle Antwort. Es besteht Tarifbindung für den AG, in der Gewerkschaft ist m. Wissens keiner der AN, im AV wird auf den bestehenden Manteltarifvertrag verwiesen. Werde mir nun zunächst die BV aushändigen lassen und ggfls. das Thema Öffnungsklauseln erfragen. Vielleicht kommt so etwas Licht ins Dunkel...

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