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Erweiterung der TO

P
pummelfee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen, ich habe eine kurze Frage zur Erweiterung der TO.

Inzwischen ist es ja so, dass auch anwesende Ersatzmitglieder die TO erweitern (Einstimmigkeit) können. Ich habs nicht mehr im Kopf: Muss das Gremium vollständig sein (eine Kollegin lies ausrichten Sie sei unabkömmlich im Betrieb, Nachladen geht also nicht.) oder reicht Beschlussfähigkeit? LG pummelfee

92209

Community-Antworten (9)

T
titapropper

13.07.2016 um 12:51 Uhr

Alle Anwesenden, incl. der geladenen Ersatzmitglieder, müssen mit der Änderung/ Erweiterung einverstanden sein.

P
pummelfee

13.07.2016 um 13:15 Uhr

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

E
Ernsthaft

13.07.2016 um 18:33 Uhr

@pummelfee

Wenn jemand im Betrieb wirklich unabkömmlich ist, oder ein BRM es so begründet und dieses auch nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar ist, und es deshalb nicht zur Sitzung erscheint, muss auch ein Ersatzmitglied nachgeladen werden.

Siehe: BAG Urt. v. 11.06.1997, Az.: 7 AZR 229/96 LAG Hessen Beschl. v. 04.02.2013, Az.: 16 TaBV 261/12

Z
Zappelmann

13.07.2016 um 19:14 Uhr

Wenn jemand im Betrieb wirklich unabkömmlich ist, Und wer entscheidet das? Wo liegt die Grenze?

G
gironimo

13.07.2016 um 19:21 Uhr

Das lasse ich so nicht stehen. Klar - es gibt das Urteil - aber nach wie vor ist in wahrscheinlich 99 % der Fälle die Lage so, dass die anscheinende Unabkömmlichkeit bei der (allerdings erforderlichen pflichtgemäßen Interessenabwägung) zu Gunsten der Betriebsratsarbeit zu sehen ist.

So gesehen - nach wie vor sind die Fälle der Unabkömmlichkeit die Ausnahme der Regel. Der BRV sollte daher durchaus nachhaken, worin denn die angebliche Unabkömmlichkeit begründet ist.

E
Ernsthaft

13.07.2016 um 19:49 Uhr

Ob du das nun so stehen lässt oder nicht, dürfte einen davon Betroffenen oder den AG kaum Interessieren. Die Rechtslage ist hier auch eindeutig und fordert immer ein Abwägen der Erforderlichkeit auch hinsichtlich des Zeitpunktes und der Kosten. Dieses fängt beim BRV an (Zeitpunkt und Dauer) und hört erst bei einem ev. Nachrückenden auf.

Gründe, die einem hier eine Interessenabwägung leicht machen können, gibt es zuhauf.

  1. Drohender Produktionsstillstand und davon dann betroffene MA.
  2. Notfalleinsatz
  3. Unverhältnismäßige Kosten, weil die betrieblichen belange bezüglich der zeitlichen Lage nicht berücksichtigt wurden. Die Erforderlichkeit steht in keinem Verhältnis zu den Kosten.
  4. Verschiebbare Themen, die eine Anwesenheit des betroffenen nicht erforderlich macht.
  5. Persönliche Vorhaben (Termine, z. B. Arztbesuch oder Behördengänge), wenn bekannt ist, dass die Sitzung über das Arbeitsende hinaus geht.
  6. Abhängig von der Betriebsgröße auch Anfahrwege, wenn diese zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung für das Unternehmen führt.
  7. Auch dann, wenn die zeitliche Belastung des betroffenen aufgrund der Anreise nicht zumutbar ist.

Das sind nur einige Gründe. Wer viel Fantasie hat, dem dürfte auch noch das ein oder andere dazu einfallen. In all diesen Fällen muss auch ein EMG geladen werden.

K
kratzbuerste

13.07.2016 um 20:09 Uhr

"Abhängig von der Betriebsgröße auch Anfahrwege, wenn diese zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung für das Unternehmen führt"

so so - dann darf also ein Außendienstler in München in Zukunft nicht mehr zur BR-Sitzung nach Hamburg... das kann es wohl nicht sein.

"Drohender Produktionsstillstand und davon dann betroffene MA"

Da hat es der Arbeitgeber ja dann einfach - er schafft einfach keine Vertreterregelung und schon kann das Betriebsratsmitglied nicht zur Sitzung.

Einzelfälle sind nicht die Regel.

B
BrauseBär

14.07.2016 um 21:41 Uhr

„so so - dann darf also ein Außendienstler in München in Zukunft nicht mehr zur BR-Sitzung nach Hamburg... das kann es wohl nicht sein.“

Aber genau so ist es!

Hier sogar in zweifacher Form.

  1. Das BRM hat hier nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht abzuwägen, ob er aufgrund des zeitlichen Aufwands und der damit verbundenen Kosten, zur Sitzung fährt/fliegt oder nicht.

  2. Da hier ja gegebenenfalls seine Tour unterbricht und auch wieder zurück muss, dupliziert sich das ganze auch noch, und da er hier ja auch persönliche Nachteile in Form einer dann sich ev. verlängernden Tour haben könnte, hätte er hier auch das Recht, seine Teilnahme abzulehnen.

Ein AG könnte dieses von ihm dann sogar fordern. Natürlich sind das immer Einzelfallentscheidungen und nicht die Regel. Aber möglich ist es allemal.

D
DummerHund

14.07.2016 um 22:09 Uhr

@ Brausebär Was totaler Unsin ist.Ein Ag hat sogar damit zu rechnen das einer seiner Ausendienstmitarbeiter immer mal ausfallen kann. Tut er das nicht, wo er doch weiss das er in seinem Landesweitem Geschäftsgebahren mit Aussendienstmittarbeitern im BR, handelt dieser Fahrlässig.

"2. Da hier ja gegebenenfalls seine Tour unterbricht"

Das würde ich als AG sogar hoffen. Wäre dem nicht so, müsste ich mir als AG Gedanken machen wrum keine Unterbrechung notwendig ist, sondern die Person atok so zur Verfügung steht für BR Sitzungen....Evtl. ein MA zu viel im Betrieb ?

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