Hallo zusammen, wir haben als BR (seit 2 Jahren im Amt) aktuell folgendes Problem:

Durch Auftragsrückgang kann ein erheblicher Teil der - vorwiegend geringfügig - Beschäftigten nicht mehr wie gewohnt eingesetzt werden. Der BR (9er, sBRV ist seit kurzem freigestellt) wurde vom AG unverzüglich nach Bekanntwerden informiert und hat seinen Personalausschuss mobilisiert.

Ich bin der Freigestellte, über den alle Informationen laufen, und mir „schwirrt der Kopf“ nach drei Tagen Recherchen in Foren und Kommentaren.

Der BR will gemeinsam mit dem AG eine Massenentlassung nach § 17 ff KSchG gern vermeiden, dennoch wird es zu Kündigungen nach § 102 BetrVG (betriebsbedingt bzw. durch die AN selbst) kommen, weil die im Unternehmen vorhandenen – durchaus gleichwertigen – Beschäftigungsalternativen nicht angenommen werden. Mit allen betroffenen MitarbeiterInnen sollen Personalgespräche im Beisein von BRM (soweit gewünscht) geführt werden. Klar ist, dass nicht allen AN Weiterbschäftigung zu denselben Konditionen angeboten werden kann.

Meine Fragen:

1. Können wir den kurzfristigen Auftragsrückgang (voraussichtlich innerhalb der nächsten acht Wochen) auch als Betriebsänderung i. S. des § 111 BertVG betrachten?

Dann wäre die Aufstellung eines vorsorglichen Personalplans (per Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG) möglich, mit dem sich der Rückgang der Beschäftigtenzahl besser steuern ließe.

2. Muss sich der Personalausschuss mit jeder einzelnen unvermeidlichen Kündigung, wie in § 102 BetrVG verlangt, befassen oder kann er auf den Sozialplan verweisen?