Erstellt am 06.07.2016 um 08:39 Uhr von outofmemory
Meinem Verständnis nach, könnt ihr eine BV abschließen, die die Verteilung der Entgelterhöhung regelt. Was ihr lt. Gesetz nicht regeln könnt, ist die Höhe der Entgelterhöhung.
Auch bin ich der Meinung, dass der §140 BGB hier nicht anwendbar ist, da ich keine "Erforderniss" sehe, dass Gesetz zu beugen. Eine Möglichkeit der Entgelterhöhung besteht, der BR kann regeln wie diese ausgeführt wird. Die Höhe ist immer eine unternehmerische Entscheidung. Dies gilt auch für Tarifverträge, nur dass dort der Betrachtungswinkel viel globaler ist. Aber praktisch kenne ich kein Gesetz, dass Unternehmen zu Entgelterhöhungen zwingt oder zwingen könnte. (Mindestlohn zähle ich nicht hierzu)
Erstellt am 06.07.2016 um 09:03 Uhr von UliPK
Also so wie ich es schon befürchtet hatte, geht nicht in der Höhe des Abschlusses der Tarifvereinbarung des Bauhauptgewerbes, denn das ist es ja was für die MA am Ende wichtig ist. §77 Abs.3 BetrVG macht es einen nicht gerade einfach eine für alle gerechte Regelung zu finden. Da kann man schon verstehen warum Firmen aus dem Tarifverbund aussteigen, wobei der 77/3er mit Sicherheit auch nicht falsch ist für die Gewerkschaften.
Bleibt uns also nur noch der Versuch einen Haustarif einzuführen.
Erstellt am 06.07.2016 um 09:12 Uhr von fkusi
Aber zu Verhandlungen über einen Haus-TV darf nur eine Gewerkschaft auffordern, diese Verhandlungen führen und den TV unterschreiben. Dazu wird üblicherweise eine betriebliche Tarifkommission gewählt - allerdings nur aus dem Kreis der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb. Zu dieser Tarifkommission können dann auch BRM gehören, wenn sie Gewerkschaftsmitglied sind und gewählt werden. Siehe § 2 Abs. 1 TVG .
Erstellt am 06.07.2016 um 10:14 Uhr von gironimo
Im § 87 BetreVG ist ausdrücklich von Entgelt-GRUNDSÄTZEN und nicht Höhe des Entgelts die Rede. Du hast schon recht: Der § 77 Abs. 3 BetrVG ist die Sperre.
Der einzig gangbare Weg ist: Die Kollegen treten in die Gewerkschaft ein, die für derartige Verhandlungen und Abschlüsse berechtigt ist. Der Gesetzgeber wollte bei den Zuständigkeiten eben eine Trennung zwischen Gewerkschaft und BR.
(Baugewerbe? Da gibt es doch zuweilen auch allgemein verbindliche Tarife?)
Erstellt am 06.07.2016 um 10:22 Uhr von Tester
Was will denn der Arbeitgeber?
Für den gibt es ja noch andere Möglichkeiten.
Erstellt am 06.07.2016 um 11:35 Uhr von UliPK
Der AG möchte es so belassen wie es ist, das er halt schalten und walten kann wie er es möchte.
Jepp, es gibt einen allgemein verbindlichen Tarif im Baugewerbe der aber da nicht greift.
Der AG hat die Firma aufgeteilt in zwei Firmen bevor es einen BR gab und auch schon mit allen MA in dieser neu gegründeten Firma einen neuen AV abgeschlossen, mehr wie dumm gelaufen auch wegen der Nachhaltigkeit die dann bei den neuen AV nicht mehr greift.
Die verbliebene Firma ist aber noch dem Bauhauptgewerbe angeschlossen, deswegen auch die Anbindung in der BV daran. Zumindest hatten wir es noch geschafft einen BR zu gründen für beide Firmen nach §1 Abs 2 BetrVG.
Das mit dem Haustarif wollte ich normal vermeiden, hatte auch schon mit der Gewerkschaft darüber gesprochen, dessen Vertreter sagte mir übrings das man eine solche BV machen kann, das wiederum kam mir komisch vor, was dann schlußendlich hier endete.
Erstellt am 08.07.2016 um 06:29 Uhr von BRHamburg
Warum willst du einen Haustarif möglichst vermeiden? Ein Tarifvertrag ist um einiges besser als eine BV. Nur für einen TV müssen auch die Kollegen was tun und kämpfen. Wollen Sie das nicht, dann müssen sie mit dem leben was der Arbeitgeber ihnen gibt. Den warum sollte der Arbeitgeber mit euch eine BV über ein Thema machen, bei dem ihr als BR null Druckmittel habt. Von der rechtlichen Seite ganz zu schweigen.