Erstellt am 20.06.2006 um 09:18 Uhr von viktor
Gewählt ist er - bis ein Gericht anderes entscheidet. Der Fehler liegt eindeutig beim Wahlvorstand, der hätte den Kandidaten nicht zulassen dürfen. Jetzt hilft eigentlich nur noch die Wahlanfechtung innerhalb der Frist. So, wie Du den Fall schilderst, wäre die Wahl in der Tat unkorrekt.
Vielleicht kann man sich auch innerbetrieblich darauf verständigen, die Wahl vollständig zu wiederholen. Dazu treten die gewählten Betriebsräte am besten zurück. Zuvor sollten Sie einen Wahlvorstand bestellen .
Erstellt am 21.06.2006 um 21:43 Uhr von ola!
Dank Dir für die Antwort!
Wenn nicht alle gewählten zurücktreten funkioniert die Sache nicht , oder?
Wenn z.B. nur zwei zurücktreten bliebe der eine übrige noch im Amt, und eine Neuwahl könnte nicht stattfinden , ja?
Wenn wir nicht geschlossen zurücktreten, welche Auswirkung hat das auf die Wahl, wenn sie nicht angefochten wird? Kann der BR dann später z.B. wirksam gegenüber dem AG auftreten?
Erstellt am 21.06.2006 um 22:51 Uhr von Fayence
´@ Ola
Wie bereits an anderer Stelle bemerkt, wird dieser Fehler nicht ausreichen, um die Nichtigkeit Eurer Wahl festzustellen! Und wenn Eure Wahl nicht angefochten wird, seid Ihr für die nächsten 4 Jahre im Amt!
Ansonsten siehe: BetrVG § 13 , Abs. 2
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,