Erstellt am 01.07.2016 um 23:28 Uhr von gironimo
Ich habe unten geantwortet.
Erstellt am 02.07.2016 um 12:42 Uhr von Challenger
Tach auch Sally,
Du hast bislang noch nicht klargestellt, ob es sich um einen Betriebsräteversammlung
nach §53 BetrVG handelt, oder um eine Betriebsratssitzung des jeweils örtlichen BR'tes.
Wenn es nämlich um BR'sitzungen geht, hat der GBR über Anzahl und Dauer der Sitzungen
überhaupt nichts zu entscheiden. Hier sind die einzelnen BR'te völlig autonom. Ein diesbe -
züglicher,einschränkender Beschluß des GBR ist nichtig,mindestens jedoch rechtsunwirksam.
Wenn tatsächlich ein solcher Beschluß existiert, können der GBR und der AG diese gemeinsam
in die Tonne kloppen. Selbst ein Beschluß, der eine Betriebsräteversammlung auf 3,5 Stunden
beschränkt, halte ich für völlig abwegig und unangemessen.