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Arbeitsvertrag

H
hannich
Jan 2018 bearbeitet

Vertragsänderung: Eine Kollegin hat einen neuen Vertrag unterschrieben. Dort steht sie arbeitet 30 h, die Einteilung erfolgt durch den Abteilungsleiter. Vorher hat sie immer von 8-14 Uhr gearbeitet und das war im alten Vertrag klar geregelt. Kann sie gegen die neue Regelung angehen? Sie ist jetzt zur Spätschicht eingeteilt

1.08608

Community-Antworten (8)

G
gironimo

30.06.2016 um 15:12 Uhr

Sie hätte besser vorher den Vertrag lesen sollen bevor sie unterschreibt.

Z
Zappelmann

30.06.2016 um 15:25 Uhr

Ja, das ist doof. Vertrag unterschrieben und dagegen angehen wollen. Ich bin da voll auf Gironimos Seite.

R
RoterFaden

30.06.2016 um 18:04 Uhr

Das ist echt dumm gelaufen. Gut, sie ist wahrscheinlich davon ausgegangen, dass sie nicht in die Spätschicht kommt?! Warum hat sie denn einen neuen Vertrag bekommen? Wurde der Betriebsrat dazu gehört? Evtl. wäre das ein Ansatz... es sei denn, man will die Kollegin loswerden - dann wird der AL kaum mit sich reden lassen. Ist das denn normal bei euch, dass die Einteilung durch den AL erfolgt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Betroffenen?

C
celestro

01.07.2016 um 00:57 Uhr

"Warum hat sie denn einen neuen Vertrag bekommen? Wurde der Betriebsrat dazu gehört? Evtl. wäre das ein Ansatz..."

Welches MBR sollte der BR denn hier haben ?

F
fantil

01.07.2016 um 10:01 Uhr

Naja Celestro, neuer Vertrag bedeutet Änderungskündigung und dazu muß der BR angehört werden. Ist dies nicht geschehen kann die Kollegin innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Sie wird erfolg haben da die Kündigung durch fehlende Anhörung dann unwirksam ist.

C
celestro

01.07.2016 um 12:39 Uhr

"neuer Vertrag bedeutet Änderungskündigung und dazu muß der BR angehört werden."

Ein neuer Vertrag kann auch eine Vertragsänderung sein (beide einverstanden). Da von einer Änderungskündigung nichts zu lesen ist, sollte man hier vorsichtig sein.

Stellt sich die Frage, ob der BR zu beteiligen wäre, sofern es keine Änderungskündigung ist ?

"Bei individuellen Regelungen keine Mitbestimmung

Die vom Betriebsrat vereinbarten Arbeitzeiten stellen den Rahmen für die individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer/innen. Auf die individuellen Regelungen hat der Betriebsrat keinen Einfluss. Das ist zum einen nicht die Aufgabe des BR, da er für kollektive Regelungen zuständig ist,"

Da sich die Stundenzahl als solche vermutlich (früher 8-14 Uhr, jetzt 30 h) wohl nicht geändert hat, sehe ich hier noch nicht einmal einen Ansatzpunkt diesbezüglich.

N
nicoline

01.07.2016 um 20:39 Uhr

neuer Vertrag bedeutet Änderungkündigung......... Man kann manchmal wirklich froh sein, wenn hier noch mal jemand um die Ecke kommt um Unrichtigkeiten richtig zu rücken .........

E
Ernsthaft

02.07.2016 um 22:18 Uhr

"Bei individuellen Regelungen keine Mitbestimmung“ "neuer Vertrag bedeutet Änderungkündigung"

Das ist so generell wie hier dargestellt nicht richtig. Es sollte doch eigentlich bekannt sein, dass individuelle Vereinbarungen kein MBR aushebeln kann. Es kann mitbestimmungsfrei sein, aber auch nicht, was wohl in den meisten Fällen der Fall sein dürfte.

Um das aber beurteilen zu können, kommt es schon noch auf ein paar weitere Feinheiten an. Und weil ein BR ja nicht hellsehen kann, bedarf es hier der entsprechenden Informationen durch den AG. Denn nur wenn diese vorliegen, kann ein BR auch prüfen, ob er zu beteiligen ist oder nicht.

Lediglich wenn im AV keine festen Zeiträume vereinbart sind, kann der AG mitbestimmungsfrei im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO über diese Verfügen und die zeitliche Lage im Rahmen der betrieblichen AZ bestimmen. Das endet aber bei Teilzeitbeschäftigten. Denn bei diesen bestimmt auch der BR bei der Zuordnung der zeitlichen Lage mit.

Soll eine ehemals bestehende Regelung aber gravierend geändert oder gar ganz aufgehoben werden, geht dieses grundsätzlich nur über eine Änderungskündigung. Aber selbst wenn dieses einvernehmlich mit dem AN geschieht, ist ein BR immer noch mit im Boot.

Denn eines sollte hier nicht vergessen werden. Eine Änderungskündigung beinhaltet immer ein zweistufiges Verfahren. Eines nach § 102 BetrVG (Kündigung) und eines nach § 99 BetrVG (Eingliederung).

Und dass eine derartige „individuelle Vereinbarung“ wie diese hier, auch immer einen kollektiven Bezug hat und damit einen BR automatisch zum beteiligten macht, dürfte so schwer zu verstehen nun auch nicht sein.

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