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Handyverbot

S
StephanUher
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Wir sind neu gewählt und haben unsere ersten Schulungen mitgemacht.

Es geht um ein Handy Verbot das ohne unserer zustimmung Angeortnet und ausgehängt worden ist.

wir haben den Werksleiter daraufhin angeschrieben und das unverzügliche abhängen angeordtnet und uns natürlich bereiterklärt zu verhandlungen zum Handyverbot mit ihm.

Er hat es bis jetzt nicht abgehängt. was können wir tun?

Verhandlungen beginnen heute um 14:30Uhr

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Community-Antworten (8)

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gironimo

29.06.2016 um 14:56 Uhr

Oder hat der Arbeitgeber lediglich verlangt, dass während des Arbeitens nicht gleichzeitig auch privat telefoniert werden darf?

Das dürfte er ja.

Ich denke, hier wäre der Rechtsweg wohl so etwas wie mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.

Hängt ein BR-Info neben das Blatt und erklärt den AN worum es Euch geht.

Teilt dem AG konkret mit, wie Ihr das Ganze regeln würdet. Wenn er dann nicht verhandelt, wäre die Drohung mit der E-Stelle vielleicht ein erfolgreiches Mittel.

S
StephanUher

29.06.2016 um 15:11 Uhr

ne ihm Ging es über ein genreeles Handy verbot. wie gesagt heute sind noch die ersten Verhandlungen.

Und der Aushang von ihm hängt immer noch. Hatten schon was drübergehängt das wurde prommt von ihm abgenommen. was können wir noch tun um den Aushang vorerst weg zu bekommen?

C
celestro

29.06.2016 um 15:48 Uhr

Ihn einfach abhängen ?

T
titapropper

29.06.2016 um 16:04 Uhr

Für mich ist fraglich, ob ihr ihm anordnen könnt das abzunehmen. Evtl. hätte ich noch eine "Gegenschrieben" für die Mitarbeiter veröffentlicht. Ansonsten: siehe celestro- leise pfeifend und unschuldig schauend am Aushang vorbei. Und dann- schwuppdiwupp......weg is es......

P
Pickel

29.06.2016 um 17:09 Uhr

Titapropper - beim ersten Mal kommst du damit noch mit einer Abmahnung durch. Beim zweiten Mal wäre ich mir nicht sicher, ob nicht der eine oder andere Richter hier auch schon eine Kündigung durchwinken könnte. Dein Vorschlag ist einfach lächerlicher Kindergarten.

G
gironimo

29.06.2016 um 18:01 Uhr

Du kannst natürlich vom § 23.3 BetrVG gebrauch machen und auf Unterlassung klagen.

Aber mal ehrlich .....

Da lieber eine Gegenforderung aufgestellt, Verhandlungsversuch -

und gezielte Öffentlidchkeitsarbeit.

G
Globus

29.06.2016 um 20:16 Uhr

oder aber je nach gegebenheit eine einstweilige erwirken... und selbstverständlich en kolleginnen und Kollegen darüber informieren. frei nach dem motto, leider hat der arbeitgeber das mitbestimmungsrecht.... bla bla bla...

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