Erstellt am 07.05.2015 um 09:14 Uhr von gironimo
Der AG kann auch unter Berücksichtigung der Urteile kein "generelles" Handyverbot aussprechen.
Es geht immer darum, dass der AG sagen kann, dass während des Arbeitens nicht noch andere Dinge nebenher (also z.B. privat telefonieren) erlaubt sind. Er zahlt für 100% Arbeitsleistung und eben nicht für 75% während der Rest Privataktivität sind.
Aber grundsätzlich zu sagen, Handys no unterliegt genauso der Mitbestimmung wie das Rauchverbot ( ....sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht .....).
>Denn bisher ist jeder der 250 AN an seinem Handy dran wärend der Arbeitszeit< dann ist es bei Euch eben so und man sollte vielleicht keine schlafende Hunde wecken. Vielleicht versucht Ihr erst einmal herauszubekommen, warum dieser Kollege die Abmahnung erhalten hat (Hintergrundforschung).
Erstellt am 07.05.2015 um 09:40 Uhr von Achja
ist wohl mitbestimmungspflichtig durch BR, am besten ist es, dazu mit AG zu sprechen ung eine BV abzuschließen. Daran müssen sich alle halten, dann erst ist eine Abmahnung berechtigt.
Erstellt am 07.05.2015 um 21:49 Uhr von Hartmut
Ohne das Urteil gelesen zu haben, kann ich mir ein generelles OK für ein Verbot privater Handys nicht vorstellen. Das käme einer Entkopplung zB vom schwer kranken Ehegatten daheim, vom kleinen Schulkind das Hilfe braucht etc gleich. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre. (Sicher gab es auch früher keine Handys und die kranken Ehegatten und Schulkinder haben überlebt, aber dieses Argument dürfte heutzutage, bei annähernd 100% Marktsättigung, zu kurz gesprungen sein.) Allerdings, welcher 'normale' AN will den AG vor den Kadi zerren? Hier muss der BR aktiv werden und eine BV abschließen.
Erstellt am 08.05.2015 um 11:42 Uhr von Pjöööng
Die Frage der Handynutzung betrachtet das BAG als eine Frage des Arbeitverhaltens und nicht des Ordnungsverhaltens. Deshalb ist ein Handyverbot auch mitbestimmungsfrei.
Das "Argument" des "unverhältnismäßigen Eingriffes in die Privatsphäre" kann ich nicht nachvollziehen. Der Eingriff in die Privatsphäre erfolgt durch den Abschluss des Arbeitsvertrages. Wenn es mir unverhätnismäßig erscheint, 8 Stunden am Tag meinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, dann schließe ich halt einen Vertrag mit weniger Stunden ab.
Sofern der Arbeitgeber zulässt, dass während der Arbeitszeit Auszeiten für eine Zigarette genommen werden, inkludiert dies nicht, diese Pausen zum Telefonieren, Zocken oder für ein Schäferstündchen zu nutzen.
Erstellt am 08.05.2015 um 11:54 Uhr von Oldschool
Es geht nicht um Raucherpausen oder dergleichen. Konkret: Kann der AG ein Handyverbot nur für eine Person aussprechen ohne den BR davon 1. zu unterrichten und 2. Besteht bei solch einem Verbot Mitbestimmung seitens des BR
Erstellt am 08.05.2015 um 12:22 Uhr von nicoline
Ich bin da zu 100% bei Pjöööng!
(Sicher gab es auch früher keine Handys und die kranken Ehegatten und Schulkinder haben überlebt, aber dieses Argument dürfte heutzutage, bei annähernd 100% Marktsättigung, zu kurz gesprungen sein.)
Du bist also der Meinung, dass mit annähernd 100% Marktsättigung automatissch einhergeht, dass das Arbeitsverhältnis sich dahingehend verändert, dass der AN zu jedem beliebigen Zeitpunkt seiner tgl. Arbeitszeit das Handy für private Dinge nutzen und eine beliebig große Menge an Arbeitszeit damit nicht erfüllen muss? Sehr interessant!
Ich hätte dafür als AG noch weniger als null Verständnis und würde mich auch als BR nicht dafür einsetzen, dass das gestattet wird. Möglich, dass ich damit in der Minderheit wäre, aber, das wäre dann eben so!
Erstellt am 08.05.2015 um 12:31 Uhr von Oldschool
In meinem Thread bitte Sachlich zum Thema antworten !!
Erstellt am 08.05.2015 um 13:07 Uhr von Pjöööng
Ich weiß ja nicht, auf wen sich die Kritik der Unsachlichkeit bezieht, aber die Fragen sind ja mittlerweile alle beantwortet, jetzt müssen nur noch die Antworten gelesen und bewertet werden.
Erstellt am 08.05.2015 um 16:44 Uhr von Snooker
Pjöööng
ich muss dir mal wiedersprechen. Die Frage des Fragestellers ist in keinster Weise beantwortet.
Dieser Fragt nämlich ob der AG ein Handyverbot für EINEN MA aussprechen kann. Wenn eine Frage so gestellt ist das mehr wie eine Person in der Firma arbeitet.. Wenn der AG also nur diesen einem MA ein Handyverbot ausspricht und allen anderen nicht, dann macht der AG sehr wohl was verkehrt und es dürfte Handlungsbedarf für den BR bestehen.
Erstellt am 08.05.2015 um 18:05 Uhr von Firblade
Hier irrt der liebe Kollege!
Ob es hier um einen oder um Tausend geht, ist nicht relevant.
Selbst wenn es im Betrieb kein ausdrückliches Verbot privater Telefonate für alle gibt, wäre es aber auch keine ausdrückliche Erlaubnis oder eröffnete eine persönliche Entscheidungsfreiheit.
Nicht erlaubtes oder vertragswidriges Telefonieren ist eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Der AV ist ein Austauschverhältnis der Leistung Entgelt gegen die Leistung Arbeit - nicht gegen die Leistung privaten Telefonierens.
Der AG hat daher die Möglichkeit, mit den Mitteln des Arbeitsrechts auf Vertragsverstöße zu reagieren.
Hier handelt es sich auch um eine freiwillige Leistung, auf die seine MA keinen Rechtsanspruch haben. Erst dann, wenn es um die Ausgestaltung der Nutzung, die Festlegung von Regeln für die Nutzung geht, kommt der BR ins Spiel.
Auf eine betriebliche Übung kann auch nicht gepocht werden. Dem stehen gesetzliche Regeln entgegen. Hier besonders der Gesundheitsschutz und die Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitern, die sich hierdurch ev. gestört füllen könnten.
Nicht jeder fühlt sich wohl, wenn er während seiner Pause von Telefonaten genervt wird.
Auch ist nicht alles der Ordnung im Betrieb zuzuordnen. Handelt es sich um eine organisatorische Maßnahme, ist diese nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Das folgende Urteil des Landessozialgerichts Hessen zum entfallenden Versicherungsschutz beim privaten Telefonieren sollte so einige zum Nachdenken bringen.
-----------------------
Verlässt ein Lagerarbeiter seinen Arbeitsplatz, um auf der Laderampe privat mit seiner Ehefrau zu telefonieren, verliert er seinen gesetzlichen Unfallschutz. Mitentscheidend kommt es auf die Handlungstendenz des Arbeitnehmers an. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob er mit seinem Tun eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. Hier hat der verunglückte Arbeitnehmer extra seinen Arbeitsplatz verlassen, um ein privates Telefonat mit seiner Frau zu führen - eine Handlung, die ausschließlich eigennützigen Zwecken dient. Das wiederum hat zur Folge, dass für die ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgte Unterbrechung der versicherten Tätigkeit kein SGB VII-Versicherungsschutz besteht (LSG Hessen, 17.09.2013 - L 3 U 33/11).
Erstellt am 08.05.2015 um 21:41 Uhr von Pjöööng
Snooker,
Du verstehst es wiedereinmal nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat eindeutig gesagt, dass es sich bei einem Handyverbot um das Arbeitsverhalten handelt!
Zitat (Firblade):
"Dem stehen gesetzliche Regeln entgegen. Hier besonders der Gesundheitsschutz und die Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitern, die sich hierdurch ev. gestört füllen könnten.
Nicht jeder fühlt sich wohl, wenn er während seiner Pause von Telefonaten genervt wird."
Das ist jetzt aber arg weit hergeholt!
Und das mit dem Versiherungsschutz ist doch auch nur ein Pseudoargument. Wenn ich von daheim telefoniere, habe ich auch "keinen Versicherungsschutz".
Erstellt am 09.05.2015 um 14:49 Uhr von Firblade
„Das ist jetzt aber arg weit hergeholt! „?
„Pseudoargument“?
Das sehe ich aber entschieden anders!
Es macht schon einen Unterschied, ob ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft werden kann oder nicht.
Auch eine ev. entstehende Haftungsfrage sollte hier nicht unterschätzt werden.
Ist es ein Arbeitsunfall, befreit dieses das Unternehmen weitgehend von einer dann ev. entstehenden Haftung gegenüber dem geschädigten.
Dieser kann seine Ansprüche dann ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens geltend machen und versuchen durchzusetzen.
Auch Rechtsstreitigkeiten über Haftungsfragen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis meistens negativ belasten, dürften vermieden werden, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Was nicht der Fall wäre, wenn eine haftungsbegründende Kausalität nicht klar wäre.
So gesehen ist es nicht nur einer Fürsorgepflicht gegenüber einem ev. Betroffenen zuzuordnen, sondern auch als Selbstschutz eines Arbeitgebers anzusehen.
Um zu erkennen, dass hier auch der Gesundheitsschutz ein Thema sein könnte, benötigt man eigentlich nicht viel Fantasie. Ein am Arbeitsplatz Telefonierender dürfte bestimmt weniger aufmerksam sein, als ein sich auf sein Umfeld konzentrierender.
Mit einem Telefon am Ohr kann man schon mal einen Gabelstapler oder Ähnliches übersehen. Dabei andere über den Haufen Rennen dürfte auch nicht in den Bereich des Unmöglichen gehören.
Hier wäre mir noch so einiges vorstellbar, das direkt gegenüber dem Telefonierenden oder dritten möglich wäre und einem betrieblichen Gesundheitsschutz, für den nun mal ein Arbeitgeber verantwortlich zeichnet, zuzuordnen wäre.
Weil dem so ist, sehe ich es auch nicht als zu weit hergeholt an.